Dach am Ortsende

Diskutiere Dach am Ortsende im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo meine lieben, wir möchten ein Zweifamilienhaus bauen - das Grundstück liegt an einem Ortsende und hat keinen Bebauungsplan. Mit der...

  1. #1 Moenchen87, 25.05.2011
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    Moenchen87 Gast

    Hallo meine lieben,

    wir möchten ein Zweifamilienhaus bauen - das Grundstück liegt an einem Ortsende und hat keinen Bebauungsplan. Mit der Gemeinde wurde bereits gesprochen, dass wir ein Haus mit E + I Mit einem Satteldacht 25 Grad bauen möchten. Daher haben wir dies gleich mit der Gemeinde in einem Notarvertag festgehalten, dass das in Ordnung geht. Die Gemeinde hat unseren Plan bereits genehmigt und an das Landratsamt weitergeben.

    Heute war ich in Landratsamt nähe und habe mir gedacht, ich frag gleich mal nach dem Stand der Dinge, da sagt mir die gute Frau, sie hätte sich eh in 2 Wochen bei mir gemeldet und mir gesagt, dasss der Plan abgelehnt ist, weil ich ein spitzdach machen muss (sprich einen komplett neuen plan), weil am ortsende darf man kein haus mit E+I bauen.

    Ich habe Ihr jetzt eine Kopie des Notarvertrags überlassen. Jetzt meinte Sie darauf "naja, ihnen ist jetzt schon klar, dass ich das an die rechtsabteilung weitergeben muss?" dann hab ich gesagt "ja, könnens ruhig machen, weil die 2. Wohnung soll, wie von der Gemeinde genehmigt ebenfalls ein voller Wohnraum werden."

    ich habe das internet gewälzt und nichts gefunden.

    stimmt denn das?! Kennt jemand so einen Fall? Habe ich mich da richtig verhalten?!
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 25.05.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Nein! Sie nicht und die Gemeinde schon 2* nicht.

    Sie hätten die Zulässigkeit mit einer Umgebungsanalyse klären (und dann auch belegen) müssen, eine Bauvoranfrage stellen und erst nach deren positiver Bescheidung den Vertrag unterzeichnen dürfen.
    Denn der Kaufvertrag bindet zwar die Gemeinde, aber nicht die dieser übergeordnete Bauaufsicht des Kreises.
    Wenn die jetzt auf Grund des Vertrags das zugestehen, passiert das nur der Gemeinde zu Liebe.

    Denn die haftet durch diese Vertrag evtl. für die Ihnen entstanden Kosten ganz oder teilweise, sollte der Kreis auf seinem Standpunkt beharren!

    Das hätte aber auch Ihrem Entwurfsverfasser klar sein müssen. Ich sehe auch den hier mit in der Haftung (im Scheiternsfalle), sollte der sich nicht vertraglich entsprechend abgesichert haben!!!
     
  3. #3 Moenchen87, 25.05.2011
    Moenchen87

    Moenchen87 Gast

    aber wir werden ja nicht das einzige zweifamilienhaus werden in unsere umgebung. es gibt ja bereits genug häuser im dorf, mit diesem stil.

    gibts denn ein gesetz dafür, dass man das nicht darf?
     
  4. #4 Thomas B, 25.05.2011
    Thomas B

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    Wenn kein B-Plan, dann gilt: §34 Baugesetzbuch
     
  5. #5 Moenchen87, 25.05.2011
    Moenchen87

    Moenchen87 Gast

    ok, danke.

    dieser §34 macht mir mut. wir haben ein 1200 m² großes grundstück (hinten am Grundstück muss eingegrünt werden 2 reihig mit heimischen Hölzern sprich 26 m), am anderen Dorfende (Dörfer gehen fast fließend ineinander über) steht ebenfalls ein Haus E+I mit einem Satteldach 25 grad, dann kommt ein Minihaus mit Spitzdach dann kommt ein Haus im Toskana-Stil und dann kommt wieder ein 2 Familienhaus E+I.
     
  6. #6 Thomas B, 25.05.2011
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    Ob's recht? Weiß nicht...vielleicht.

    Was etwas verwundert ist, daß der, der den Plan eingereicht hat, dies nicht im Vorfeld geprüft (gucken + ggf. fotographieren) und im Rahmen seiner Planung auch rechtssicher abgeprüft hat (Bauvoranfrage -siehe Ralfs Beitrag-, bei der nach konkreten Punkten gefragt wird. Hierz:b: Dachneigung, Größe, Maß der baulichen Nutzung,...).

    Eingrünen gilt nicht. Nach dem Motto: sieht zwar scheiße aus, ist doch aber bald nicht mehr zu sehen.....(womit ich nichts über das Aussehen Deines Hauses habe sagen wollen!!!).

    Dorfrandbebauung mag einer besondrs kritischen Betrachtung unterliegen, da sie die Außenwirkung eines Ortes maßgeblich beeinflußt. Vielleicht gibt es gar eine Gestaltungssatzung?

    Ist aber ein anderer Ort! Vielliecht "gehört" dort ja eine solche Bebauung hin?

    Also: Umgebungsanalyse! Dann geht's weiter. Planer mal sanft befragen was er dazu meint...er hat's schließlich entworfen und schuldet den Erfolg (hier: Baugenehmigung).

    Thomas
     
  7. #7 Moenchen87, 25.05.2011
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    ok, danke :)
     
  8. #8 Der Bauberater, 25.05.2011
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    wird hier auch schon besprochen.
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  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 25.05.2011
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    Ich hab grad nen ähnlichen Fall am Wickel.
    Bauherren haben erst selbst Bauvoranfrage eingereicht - die Gemeinde (da waren die die "Bösen") hat "Nö" gesagt.
    Dann haben wir mal die Umgebung mit dem Läusekamm durchgesucht.
    Mit Bildern, GFZ, GRZ, max. Gebäudeabmessungen, Baufluchtlinien usw Listen gemacht und danach die Nutzung des Grundstücks beantragt.
    Erst hat die Gemeinde noch gezuckt, dann hat das Bauamt den Daumen nach oben gestreckt.
    Mittlerweile liegt die Sache im Bauausschuß mit der Empfehlung des Einvernehmens der gemeindlichen Fachbehörde.
     
  10. #10 Der Bauberater, 25.05.2011
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    Mit gewissem Nachdruck sind die meisten Behörden lernfähig :D
     
  11. H.PF

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    Kann mir das mal einer übersetzen?
     
  12. #12 ManfredH, 25.05.2011
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    Erdgeschoss und darüber ein Vollgeschoss

    Edit: könnte man also eigentlich auch als II bezeichnen:D
     
  13. #13 Der Bauberater, 26.05.2011
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    Da habe ich schon mein erstes Problem! Im 34er gips keine Vollgeschosse! Da gips überbaubare Grundflächen, Trauf- und Firsthöhen.
    Irgendjemand sollte da mal einen Gesetzestext lesen, einen Kommentar kaufen oder sich Sachverstand zukaufen :28:
     
  14. #14 rudi1106, 26.05.2011
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    Erstmal muss man prüfen, ob § 34 BauGB überhaupt anwendbar ist. Ortsrand spricht ja eher dagegen.
     
  15. #15 Der Bauberater, 26.05.2011
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    Da hast Du wieder recht Rudi!
    Wenn das LRA das Grundstück in den Außenbereich legt aber wenn die auf dem LRA sagen:
    <<< Heute war ich in Landratsamt nähe und habe mir gedacht, ich frag gleich mal nach dem Stand der Dinge, da sagt mir die gute Frau, sie hätte sich eh in 2 Wochen bei mir gemeldet und mir gesagt, dasss der Plan abgelehnt ist, weil ich ein spitzdach machen muss (sprich einen komplett neuen plan), weil am ortsende darf man kein haus mit E+I bauen.>>>

    dann hört sich das nicht nach § 35 an.
     
  16. #16 rudi1106, 26.05.2011
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    Klar, aber das kann sich ja schnell ändern, wenn die Behörde das Vorhaben verhindern will...
     
  17. #17 Thomas B, 26.05.2011
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    @rudi1106 + Bauberater: Ich sehe das
    +
    etwas anders

    "Innenbereich" heißt ja nicht, daß damit die Ortsmitte oder eben ein Bereich "im" Ort gemenit ist, sondern daß das geplante gebäude in einem Zusammenhang mit anderen, bereits vorhandenen Bebauungen zu sehen ist.

    §34:
    Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt....das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden

    Gerade der letzte Satz verdient (Ortsbild!!!!) ist im Zusammenhang mit einer Bebauung am Ortsrand Beachtung.

    Grüße

    Thomas
     
  18. #18 Der Bauberater, 26.05.2011
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    Muss ich auch Dir recht geben Thomas, ABER im 34er heißt es schön:
    ... im Zusammenhang bebauten Ortsteile ...
    und wenn es keine Abrundungssatzung gibt, dann fällt der (Orts)Rand ganz schnell in den Außenbereich.
    Ohne Plan und Kristallkugel kann es beides sein :e_smiley_brille02:
     
  19. #19 Thomas B, 26.05.2011
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    Wieso? Ortsrand heißt ja nicht jenseits der Ortsgrenze, sondern kann sehr wohl im Zusammenang mit bebauten Ortsteilen gesehen werden. Kann...muss nicht. Who knows....
     
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