Grundstücksvermessung *Korrektur*

Diskutiere Grundstücksvermessung *Korrektur* im Begleitende Ingenieurleistungen Forum im Bereich Neubau; Situation: Unser GU hat uns einen Lageplan vorlegt, aus dem die beiden Grundstücksgrößen für die beiden DHH ersichtlich sind. Da wir zwecks...

  1. #1 sw84244, 26.05.2011
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    Unser GU hat uns einen Lageplan vorlegt, aus dem die beiden Grundstücksgrößen für die beiden DHH ersichtlich sind.
    Da wir zwecks Realteilung nun einen Vermesser für die Teilungsvermessung beauftragt haben, hat dieser uns jetzt mitgeteilt, dass unser Grundstück entgegen dem Lageplan um 5m² größer ist.
    Den Kaufpreis der beiden Grundstücke haben wir mit der anderen Partei allerdings schon abgemacht, so dass nun diese 5m² zu ungunsten der anderen Partei berechnet würden.
    Kann man hier irgendwie schlau argumentieren, dass wir eventuell nicht die 5m² voll übernehmen müssen, oder ist das eher schwierig.
    Wie lösne wir das am besten? Übernehmen wir die 5m² einfach .. mir fällt da nix zu ein.
     
  2. sobdog

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    Also wegen 5m2 würde ich jetzt nicht so ein Spiel machen..

    Wer hat dem wem das Grundstück abgekauft. Der genaue Kaufpreis kann ja quasi erst bei der Teilung festgestellt werden.
     
  3. oberh

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    Hi!

    Die Differenz ist durchaus üblich ...

    Nehmen wir einmal an, der GU hat die buchmäßige Fläche des gesamten Flurstückes angehalten.
    Diese kann bereits historisch bedingt fehlerbehaftet gewesen sein.
    Nun hat er die Teilungsgrenze per Zwangsbedingung (Parallelität) zu einer Grenze definiert - der Landmesser musste dies anhalten.
    Letzterer ermittelt nun sicherlich viel genauer als Dein GU die neuen Flächen - schwupps ist eine Differenz vorhanden.

    Maßgeblich für Dich ist nun, was im Vertrag steht.

    Ist z.B. Dein Trennstück auf einem Plänchen mit A-B-C-D dort gekennzeichnet und die Zwangsbedingungen sind ebenfalls eingetragen, dann ist dies schon mal die halbe Miete.
    Nun ist die Frage - steht vor der Flächenangabe ein "ca." ?
    Steht im Vertrag etwas über den finanziellen Ausgleich bei Flächendifferenzen?

    Wenn die erste Frage mit ja und die zweite mit nein beantwortet werden kann - dann musst Du Dir gar keine Gedanken machen.

    Tja, und ich darf sicherlich annehmen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind?
     
  4. #4 sw84244, 26.05.2011
    sw84244

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    Das ist richtig, wir hatten halt vorerst über eine Teilungserklärung nachgedacht und haben somit erst im nachhinein den Vermesser beauftragt.
     
  5. #5 sw84244, 26.05.2011
    sw84244

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    Ich glaube aus der Nummer kommen wir nicht raus, denn im Kaufvertrag steht eindeutig das nicht auf die genaue Größe gehaftet wird.

    Naja, ist dann halt so ..
     
  6. oberh

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    "Der genaue Kaufpreis kann ja quasi erst bei der Teilung festgestellt werden."
    Mit Verlaub - Quark! ;)

    Grundstücke werden grob formuliert "pauschal" ver- oder gekauft.
    Daraus ermitteln die Gutachterausschüsse den surchschnittlichen Quadratmeterpreis und dokumentieren ihn in der Bodenrichtwertkarte.
    Nach diesen Werten, die immer aus dem Vorjahr stammen, KANN sich ein Verkäufer oder Erwerber richten, um seinen Preis für ein Grundstück zu ermitteln - sie müssen aber nicht.

    Die katastermäßge Fläche nimmt nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuches teil.
    Wie gesagt, die Differenzen liegen in der Historie begründet.
    Momentan ändern die Katasterbehörden diese Angaben flächendeckend im Rahmen der Umstellung auf ALKIS.
    Jeder Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigte, der von einer solchen Änderung betroffen ist, erhält darüber eine Veränderrungsmitteilung - oder die Änderungen werden ortsüblich offengelegt.
    Dies bedeutet aber nicht 100-prozentig, dass sich die Flächen verbessern und nun hieb- und stichfest sind.
    Es bedeutet lediglich, dass die Flächen aus den neuen UTM-Koordinaten gerechnet worden sind.
    Erst eine neue örtliche Vermessung mit Überführung der Koordinaten in das "Koordinatenkataster" liegen wir nur noch in der Rundungsgenauigkeit von max. einem qm - und selbst das fällt fast ausschließlich erst auf, wenn wieder neu geteilt wird.
     
  7. #7 Baufuchs, 26.05.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Nicht immer.

    Bei noch zu teilenden/zusammenzulegenden Grundstücken ist es durchaus üblich, dass im Notarvertrag etwa so formuliert wird:

    "Verkauft wird die noch zu vermessende Fläche aus Flur X, Flurstück Y in Größe von ca. XXX m². Die Fläche ist im beiliegenden Lageplan mit A/B/C/D gekennzeichnet. Mehr- oder Mindergrößen, die sich aus der Vermessung ergeben werden mit X €/m² verrechnet."
     
  8. oberh

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    Hi Baufuchs!

    Den Passus meinte ich mit meiner Frage in #3. ;)

    @TE

    Erfreue Dich an den 5 qm. Brauchst kein schlechtes Gewissen zu haben.

    Als mein Vater damals ein Reiheneckhaus kaufte über einen BT, bekam er mal eben 80 qm mehr - ohne Aufpreis.
     
  9. #9 ecobauer, 26.05.2011
    ecobauer

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    Mal abwarten, was die andere "Doppelhaushälfte" dazu zu sagen hat.
    Falls die erkennbar einen Ausgleich haben wollten, würde ich der lieben Nachbarschaft wegen dem folgen.
    Recht hin, Recht her. Ihr wollte viele Jahre nebeneinander leben!
     
Thema: Grundstücksvermessung *Korrektur*
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