Rechnung unklar: Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand oder Einheitspreis?

Diskutiere Rechnung unklar: Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand oder Einheitspreis? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Wenn ein Mahnbescheid ins Haus geflatter kommt, dann ist ja wohl schon etwas diskutiert worden und man wurde sich nicht einig. Oder der AN fackelt...

  1. #21 Thomas B, 28.05.2011
    Thomas B

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    Wenn ein Mahnbescheid ins Haus geflatter kommt, dann ist ja wohl schon etwas diskutiert worden und man wurde sich nicht einig. Oder der AN fackelt nicht lange und mahnt bis zum St. Nimmerleinstag, sondern kämpft mit harten Bandagen. Das tut er in der Regel wohl, wenn er sich seiner Sache relativ sicher ist...so ein Mahnbescheid erzeugt schließlich Kosten.

    Über welchen strittigen Betrag reden wir hier eigentlic? Ist das die Sache wert? Jetzt auch noch zum Anwalt kann richtig sein....aber wenn wir hier über 200- 300 EUR reden, kann es sein, daß Du am Ende Rechnung + Mahnbescheid + Anwalt zahlst...das wäre dann richtig ärgerlich.

    Thomas
     
  2. Roth

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    Hallo,
    es waren ca. 2700,00, inzwischen mit Gebühren und Zinsen 3200,00.

    Es geht um das Ausbauen, Drehen und Wiedereinbauen einer Treppe, Verkleiden des Treppenlochs, Demontage des Geländers, Bodenbelag in Kiefer mit Fries in Eiche. Alles jeweils als Einheit 1 Stck.
    Mir wurde gesagt, dass man den Aufwand beim Altbau nicht so genau beziffern könne.
    Deshalb war ich einverstanden, dass die Abrechnung nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand erfolgen solle.

    Er hatte im Angebot die Beträge hoch angesetzt. Deshalb will er wahrscheinlich nicht nach Aufwand abrechnen, da der tatsächliche Aufwand niedriger war.

    Die erste Rechnung erhielt ich am 14.07.2010, fällig am 14.07.2010.
    Am 31.07. habe ich auf Nachfrage eine geänderte zweite Rechnung erhalten. Änderung: Es wurden höhere (in der Endsumme enthaltene) Montagekosten ausgewiesen Die zweite Rechnung hat er auf den 14.07. zurückdatiert, wieder fällig am 14.07.2010

    Ich habe daraufhin eine nachvollziehbare Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand verlangt.
    Antwortschreiben: Die bekomme ich nicht schriftlich. Ich soll vielmehr die Kalkulation in seinem Büro einsehen.

    Das habe ich jedoch nicht gemacht, was hätte das geholfen?

    Und jetzt der gerichtliche Mahnbescheid.

    PS @ H.Pf
    Der Schufa-Score, ja, der soll möglichst so bleiben. Ich habe immer alles pünklichst bezahlt ohne eine Mahnung.
     
  3. Mathie

    Mathie

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    Deshalb unbedingt am Montag zum Anwalt!

    Gruß Mathie
     
  4. Eric

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    @ Roth

    Die Grundlagen der Preisvereinbarung sind unklar. Bekannt ist bislang lediglich, dass ein VOB-Bauvertrag abgeschlossen wurde.

    Die VOB/B unterscheidet zwischen

    - Einheitspreisvertrag ( die Regel )

    - Pauschalpreisvertrag ( Ausnahme )

    - Stundenlohnvertrag ( Ausnahme ).

    Das wäre ein Einheitspreisvertrag, wenn die Einzelleistungen aufgeschlüsselt worden wären und für jede Einzelleistung ein Preis pro Einheut ( = m², cbm, Stück oder lfdm usw. ) genannt worden ist. Also beispielsweise:

    10 cbm Aushub á 10,00 €/cbm = 100,00 €
    10 lfdm Fundament xy á 20,00 €/lfdm = 200,00 €
    20 xy Kalksandstein á 30,00 €/xy = 600,00 €
    ....

    .....

    Ändert sich dann bei der Ausführung die Einheit, wird diese mit dem Einheitspreis abgerechnet. § 2 Nr. 3 VOB/B ( Mengenmehrung/Mengenreduzierung ) gilt nur beim Einheitspreisvertrag.

    Deine weitere Angabe:

    wäre eine Stundenlohnvereinbarung, die aber nur für zusätzliche ( ! ), nicht zum Einheitspreis angebotene Leistungen gelten würde. Beispiel: Es kommt eine neue, bei Vertragsabschluß nicht bedachte Leistung hinzu. Dabei kann es sich handeln um notwendige Leistungen ( § 2 Nr. 6 VOB/B ) oder um ganz neue Leistungen, die mit den beauftragten Leistungen in keinem inneren Zusammenhang stehen ( in der VOB/B nicht geregelt und nach BGB abzurechnen ).

    Die genannte Klausel regelt nur die Abrechnungsart ( nach Stunden und Material ) für zusätzliche Leistungen. Diese müssen allerdings vom Bauherren auch beauftragt worden sein. Beispiel: Unternehmer erklärt während der Ausführung, wir benötigen für die beauftragte Leistung x noch zusätzlich die bislang nicht beauftragte Leistung y. Bauherr erteilt daraufhin den Auftrag zur Ausführung dieser Leistung ---> Abrechnung zum Stundenlohn.

    Oder Bauherr will von sich aus noch etwas zusätzliches haben und erteilt hierzu den Auftrag.

    Für den Laien ist es schwierig zu beurteilen, ob das " Zusatzliche " wirklich ein Zusatz ist oder bereits in der Einheit enthalten ist.

    Fragestellung ist laienhaft und insofern nicht zu beantworten.

    Sagen läßt sich lediglich, daß bei den Einheitsleistungen die tatsächlich angefallenen Mengen anzugeben sind. Hierzu ist vom AN ein Aufmaß vorzulegen.

    Bei den zusätzlichen Leistungen sind die Stunden und das Material aufzuschlüsseln. Diese hat der AN aus den unterschriebenen Stundenzetteln in die Rechnung zu übernehmen.

    Hier klingt das ganze danach, daß die Aufschlüsselung fehlt. Der AN hat offenbar nur einen Zahlbetrag angegeben. Das wäre dann nicht in Ordnung und die Rechnung wegen fehlender Prüffähigkeit nicht fällig.

    Deine Frage ist ohne genau Kenntnis des Auftrags, der ausgeführten Leistungen und der Rechnung nicht zu beantworten: Fachmann hinzuziehen.
     
  5. Eric

    Eric

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    Wieder was neues. Du siehst offenbar vor lauter " Bäumen den Wald " nicht mehr.

    Dann waren die genannten Einheitspreise ( = Stück ) offenbar nur unverbindliche Schätzungen und es sollte nach Zeit und Material abgerechnet werden. Wo ist das Problem? Es gibt unterschriebene Stundenzettel, in denen die angefallenen Stunden und das Material aufgeschlüsselt sein müssen/sollten. Fehlt in der Vereinbarung der Stundenverrechnungssatz und der Preis für die Materialien, wäre vom AN der ortsübliche Preis in Ansatz zu bringen.

    Vereinbarung war ziemlicher Blödsinn. Wie willst Du jetzt die tatsächlich angefallenen Stunden und Material mit den unverbindlichen Einheitspreisen in Deckung bringen ? Du weiß nicht, wie er den Preis pro Einheit kalkuliert hat.

    Das verstehe ich dahingehend, dass der AN in der 1. Rechnung die unverbindlichen Einheitspreise abgerechnet hat und Du hiermit nicht einverstanden warst, weil Du davon ausgehst, dass der Aufwand geringer war.

    Die 2. Rechnung ist dann aber höher ausgefallen. Du gibst aber nicht an, wie er dort abgerechnet hat, aufgeschlüsselt nach Stunden und Material oder er einfach nur den Preis pro Einheit erhöht hat ( was er nicht dürfte ! ). Die Abrechnungsgrundlagen ( Stunden und Material ) müssen in der Rechnung oder deren Anlagen enthalten sein. Die Aussage, Du bekämst die Abrechnungsgrundlagen nicht schriftlich und könntest die " Kalkulation " ( von was ?; kalkuliert wird für das Angebot ) nur in seinem Büro einsehen, ist Unfug.

    >>> Prüfung durch Fachmann!
     
  6. Roth

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    Danke, Eric.
    Mit der 1. und 2. Rechnung ist es so:

    Die 1. Rechnung hat eine Endsumme von rd. 10.000,00 EUR. Darunter steht:
    "In der Endsumme enthalten sind 3970,00 EUR Montagekosten."

    Meine Reaktion in Richtung Handwerker:
    "Das kann nicht sein. Die Stunden, die Sie gearbeitet haben, waren viel mehr. Rechnen Sie bitte für mich nachvollziehbar ab."

    Darauf kam die 2. Rechnung.
    Gleiche Endsumme. Darunter:
    "In der Endsumme enthalten sind 5260,00 EUR Montagekosten."

    Meine verwunderte Reaktion darauf:
    Ich bat um eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand wie im Angebot. Fairerweise (dachte ich) habe ich nach der 2. Rechnung 7300,00 überwiesen.
     
  7. Baumal

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    ich verstehe nur bahnhof....:mauer
     
  8. Lukas

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    Tu niemandem etwas gutes, dann wiederfährt Dir auch nix schlechtes!

    Der arme Tropf dachte wohl, daß es Dir um absetzbare Anteile ginge.

    Mensch Roth, nun biste schon so lange hier dabei und machst noch solche Fehler in der Beauftragung.
    Jetzt brauchste evtl. nen rechtlichen Fachmann, weil Du vorher den baulichen Fachmann gespart hast.

    Sieh zu, daß Du dich mit dem Handwerker einigst, bevor noch mehr Prozellan zerkloppt wird.

    Gruß Lukas
     
  9. Baumal

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    dass kann doch nicht so schwer sein,
    du hast ein angebot über leistung.. xyz unterschrieben...

    du hast tageszettel uber leistungen von herrn ... zzzz+
    seinem materialververbrauch unterschrieben.

    wo ist das problem?????
     
  10. Roth

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    Ich ärgere mich ja selber über meine Unfähigkeit, die Sache verständlich rüberzubringen. Wer steht schon gern als Depp da...
    Wie kann ich den Vorgang erklären?

    Der Handwerker gibt ein Angebot nach VOB ab. Pro Position 1 Stck, z. B. Demontage des Treppengeländers 1 Stck = 1590,00

    Er sagt, dass man den Aufwand im Altbau schlecht vorhersagen kann. Ins Angebot schreibt er als letzten Zusatz:
    "Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand."

    Der tatsächliche Zeit und Materialaufwand war geringer. Er hat aber trotzdem die höheren Stückpositionen abgerechnet.

    PS
    Lukas hat ja Recht. Aber einigen kann ich mich mit dem Mann wahrscheinlich nicht mehr. Er war sauer, dass ich sein Angebot, erst im Büro "die Kalkulation einzusehen" und dann später "bei mir im Haus nochmals alles durchzusprechen" abgelehnt habe.
     
  11. Baumal

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    sagt wer?
     
  12. Lukas

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    Das mag sein, muß aber nicht. Was vergibst Du, wenn Du ihm gegenüber deine Fehler eingestehst und ihn damit zurück an den Tisch bekommst?

    Versuch es bitte. Damit ist allen Beteiligten gedient. Sonst gibts nur Verlierer.

    Ich denke Du kannst das.:)

    Gruß Lukas
     
  13. Roth

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    Sage ich. Ich habe mir die Arbeitszeiten aufgeschrieben und sein Mitarbeiter hat mir die Werkstattarbeitszeit genannt. Die Materialpreise nannte mir der Handwerker selbst, aber nur am Telefon. Ich erinnere mich nicht an die genaue Summe, sie war aber unter 1000,00 €.
    Für die Treppe war das Material eine Abdeckleiste in Kiefer geölt, auf die alten Geländerlöcher.
    Für den Boden 12 qm Bretter in Kiefer massiv ca. 10 cm breit und 22mm stark + außenrum ein Fries in Eiche massiv 10 cm breit und auch 22mm. Dazu die Schrauben. Die Sockelleisten waren vorhanden.
     
  14. Baumal

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    ich würde kein großes fass mit anwalt aufmachen,
    sonder lehrgeld bezahlen, dass man so etwas nicht mehr unterschreibt.

    kannst froh sein, dass der handweker gnädig mich euch war...
     
  15. Roth

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    Hallo Lukas,
    da bin ich skeptisch. Er wollte sogar den Mitarbeiter entlassen, weil er mir die Werkstattarbeitszeit genannt hatte.

    Das Dumme ist wahrscheinlich, dass mir die VOB-Sache von Anfang an nicht klar war. Ich dachte an Stundenabrechnung.
    Oder der Handwerker dachte: Ich schreib mal VOB mit Stückpreisen rein. Wenn das Ganze in dem alten Bau (bzw. der Alten ihrem Bau :cool:) teurer wird, rechne ich nach Aufwand ab. So bin ich abgesichert.
     
  16. Roth

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    Die Bretter natürlich nicht pro Stück ;), sondern 1 Stck Bodenbelag = 3360,00

    Ich vermute, dass er sich absichern wollte. Aber was meinst du mit froh sein, dass er gnädig war?
     
  17. Lukas

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    Hi Roth,

    den Mitarbeiter würde ich wohl auch entlassen wollen. Schon allein, weil es wohl sehr unwahrscheinlich ist, daß er alle Zeiten kennt. Mal abgesehen davon, daß er über sowas niiiee zu plappern hat.

    Das ist aber alles unwichtig.

    Ich prophezeie Dir, daß Du noch wesentlich draufzahlen wirst, wenn Du keine Einigung erzielst. Das Blöde dabei ist, daß auch der Handwerker meist nix davon hat.

    Einer muß nachgeben. Nach deinen Blockaden solltest Du es sein. Es ist schon genug Zeit vergangen und das Geld könnte dem Handwerker auch fehlen. Immerhin scheint ja die Arbeit in Ordnung zu sein.

    Du hakst dich an Formalitäten fest, bei denen Du super aufs zarte Näschen fallen kannst.
    Diese Formalitäten hätte ein Fachmann übernehmen können. Dann hätteste das Problem nicht.:) Das Geld aber auch nicht.:p

    Sieh es sportlich und als Sowiesokosten oder als Lehrgeld.

    Gruß Lukas
     
  18. Baumal

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    @roth

    dass er dich nicht noch mehr
    tageszettel unterschreiben lassen hat...:wow
     
  19. #39 gifhoernchen, 28.05.2011
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    Vereinbarung der VOB/B gegenüber Verbrauchern unwirksam!
    Rechtsgebiete: Bau- & Architektenrecht, Immobilien- & Wohnungseigentumsrecht
    Rechtstipp vom 14.10.2008
    In der Vergangenheit war anerkannt, dass immer dann, wenn die VOB/B als Gesamtes vereinbart wurde, diese uneingeschränkt Gültigkeit hat und eine Überprüfung einzelner Klauseln entsprechend den Regelungen des früheren AGBG, nunmehr §§ 307 ff BGB nicht erfolgt, da sie nach allgemeiner Auffassung als ein für beide Vertragspartner ausgewogenes Regelwerk galt. Nur dann, wenn lediglich einzelne Klauseln der VOB/B in Verträgen vereinbart wurden, unterlagen diese einer isolierten Inhaltskontrolle mit der Folge, dass diese auch in der Vergangenheit teilweise schon als unwirksam angesehen wurden.

    Nunmehr hat der BGH in seiner Entscheidung in VII ZR 55/07 vom 24.07.2008 entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Privilegierung der VOB/B bei einer Verwendung gegenüber Privatpersonen, die die Verbrauchereigenschaft haben, nicht gerechtfertigt ist. Begründet hat er dies damit, dass die VOB/B zwar von Vertretern der Auftraggeber - und Auftragnehmerseite im Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss erarbeitet wird, jedoch seien eben bei der Ausarbeitung dieser Regelungen die geschäftlich nichterfahrenen und daher besonders schutzbedürftigen Verbraucher nicht vertreten. Diese könnten daher auch nicht ihre Interessen einbringen, mit der Folge dass nach der Auffassung des BGH nunmehr jede einzelne Regelung der VOB/B auf ihre Wirksamkeit entsprechend den Regelungen des §§ 307 BGB hin zu untersuchen ist, sofern diese gegenüber einem Verbraucher, wie es nun mal der private Einfamilienhausbau ist, verwendet wird.

    Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient.

    In diesem Sinne ist daher bei Vertragsabschluss darauf zu achten, ob und inwieweit die VOB/B tatsächlich wirksam einbezogen werden kann. Sie kann nach der Rechtsprechung des BGH jetzt nur noch wirksam dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Auftraggeber diese verwendet, sei er auch ein Verbraucher, oder wenn die VOB/B eben zwischen Gewerbetreibenden, zumeist im Verhältnis Hauptunternehmer und Subunternehmer vereinbart wird.

    In Rechtsprechung und Literatur standen bereits in der Vergangenheit einzelne VOB/B-Klauseln auf den Prüfstand und wurden teilweise auch für unwirksam erachtet. Dies betraf insbesondere die Regelung § 4 Nr. 7 Satz 3, § 5 Nr. 4 und § 8 Nr. 3 VOB/B. Soweit in diesen Regelungen gefordert wird, dass vor Ausspruch der Kündigung des Entziehung des Auftrages angedroht werden muss, soll dies gegenüber Verbrauchern unwirksam sein, da eine solche Regelung im BGB nicht vorgesehen ist. Dieses zusätzliche Erschwernis für den Auftraggeber, die Kündigung erst androhen zu müssen, ehe er sie aussprechen kann, soll eine unangemessene Benachteiligung darstellen.

    Auch die weiterhin in § 6 Nr. 6 VOB/B enthaltene Regelung, die den Schadenersatzanspruch bei einer nur durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Behinderung dahingehend begrenzt, dass der entgangene Gewinn nicht gefordert werden kann, kennt das Schadenersatzrecht des BGB nicht, mit der Folge, dass auch hier diese Klausel als unwirksam angesehen wird.

    Auch die Regelungen in § 12 Nr. 5 und § 15 Nr. 3 Satz 5 VOB/B die sogenannte Abnahmefiktionen enthalten, dass eben durch eine Fertigsstellungsmitteilung oder die Benutzung der Leistung die Abnahme fingiert wird bzw. Stundenlohnzettel anerkannt werden, sind nach insoweit herrschender Auffassung als isolierte Klauseln und mithin nunmehr auch gegenüber Verbrauchern unwirksam.

    Gravierend dürfte ferner sein, dass auch die Regelung in § 13 Nr. 4 und 7 VOB/B, die Regelung zu den Mängelansprüchen sowohl wegen der verkürzten Gewährleistungsfrist von vier Jahren als auch bezüglich der Schadenersatzregelung für unwirksam erachtet wird.

    Vor diesem Hintergrund kann an sich jedem Bauunternehmer nur angeraten werden, zukünftig bei Verträgen mit Verbrauchern auf die Einbeziehung der VOB/B ganz zu verzichten.

    Prüfe zur Not es über einen Anwalt, in der Hoffnung, dass Du versichert bist.

    Viel Erfolg
    Hildegard
     
  20. #40 Baufuchs, 28.05.2011
    Baufuchs

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Thema: Rechnung unklar: Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand oder Einheitspreis?
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