§ 6 BauO NRW, Abstandsflächenberechnung für ein Gebäude das schräg zur Grenze steht

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  1. #1 Sammler, 30.05.2011
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    In Zusammenhang mit einer Abstandsflächenberechnung nach § 6 BauO NRW für ein schräg stehendes Gebäude habe ich eine Verständnisfrage.

    Zum Sachverhalt:

    An einer Grenze steht längs in Schrägstellung ein rechteckiges Gebäude mit der Länge A = 16 m und der Breite(Tiefe) B = 10 m.
    Wegen eines weiteren Gebäudes auf diesem Grundstück, muß die gesamte Wand der Schmalseite B bereits mit 0,4 H privilegiert werden. Diese privilegierte Wand ist in einem Winkel < 90 Grad der zu betrachtenden Grenzlinie zugewandt. Nach der BauO gilt diese deshalb als der Grenze "gegenüberliegend".
    Sonderregelungen nach § 73 BauO NRW o.ä. sind nicht vorgesehen.

    Meine Frage ist nun:

    Muß die Länge der privilegierten Wandfläche, also die Schmalseite B mit seinen 10 m, mit der maximal privilegierbaren Wandlänge von 16 m der Längsseiteeite A verrechnet, also davon abgezogen werden?
    Bleiben also nur noch, wie ich vermute, 6 m für das 0,4 H Privileg an der Längsseite übrig?

    Ganz herzlichen Dank für eine sachkundige Antwort.
    .
     
  2. #2 Der Bauberater, 31.05.2011
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  3. #3 Sammler, 31.05.2011
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    Sorry, die "vereinfachende" Beschreibung war ungeeignet

    Hallo Bauberater und BauexpertenInnen,

    hab mal die Originalzeichnung im Ausschnitt gescannt.

    Hier ist zu sehen, das die Bauverwaltung nur an der Längsseite die 16 m privilegierte Wandlänge gerechnet hat. Die dunklere Fläche mit dem Pfeil ist auch 0,4 H, liegt der Grenze "gegenüber", aber wurde nicht mitgerechnet und die Untere Bauaufsichtsbehörde hat das durchgewunken.

    Nun weiß ich nicht, ob die sich irren oder ich, jedefalls will mir das dort keine/r erklären, sie wollen nicht mal mit mir darüber reden - hab ich da einen Genehmigungsfehler entdenkt?

    Wie ich die BauO NRW verstehe, muß die schräge Seite mitgerechnet werden.

    Vielen Dank für jeden guten Gedanken.
     
  4. #4 Baufuchs, 31.05.2011
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    Ich hoffe, ich habe kapiert, was du meinst.

    Meine Meinung:

    Die Länge der rot markierten Hausseite liegt der Grenze der Längsseite nicht "gegenüber", da der Winkel zur vorderen Grenze größer ist als 90 °.

    "Gegenüber Grenzen" liegen Gebäudeseiten jedoch nur, wenn der Winkel zur betreffenden Grenze 90° oder weniger beträgt.

    Also ist diese Hausseite auf die 16m nicht anzurechnen.

    Lies dir das hier mal in Ruhe durch. (Hinweise des Bauministeriums NRW vom 15.10.2008)
     
  5. #5 Sammler, 31.05.2011
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    Hallo Baufuchs, danke für Deine Überlegung,

    auf diese Formulierung in den Hinweisen des Ministeriums:

    "„Gegenüber“ einer Grundstücksgrenze liegt eine Wand auch dann, wenn sie nicht parallel zu ihr verläuft, sondern in einem Winkel von weniger als 90 ° zur Grenze steht."

    hatte ich meine Überlegung aufgebaut.


    Die rot makierte Linie (Hauswand) ist ja etwas dergelben Grenzlinie zugewandt, weil ihr Winkel in Richtung dieser Grenze weniger als 90 Grad beträgt.

    - Also doch "gegenüber" und müßte mitgerechnet werden ?!
     
  6. #6 trekkie, 31.05.2011
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    Imho verläuft die rote Linie (entlang A17) um die 80° zur linken Grenze und um ca. 100° zur gelben Linie. Spitzer Winkel nach links, stumpfer Winkel nach 'unten'.
     
  7. #7 trekkie, 31.05.2011
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    Zu spät, meinte:

    Spitzer Winkel nach links, stumpfer Winkel nach rechts. Jeweils bezogen auf gelbe Linie 'unten'.
     
  8. #8 Baufuchs, 31.05.2011
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    Baufuchs Gast

    @Sammler

    Sieh dir mal in den Hinweisen das Beispiel auf Seite 2o an.

    Wäre deine Überlegung richtig, müsste die dort zu sehende obere 10m lange Gebäudeseite auf die Grenzlänge von (16) zu Flurstück 101 angerechnet werden.

    Wird sie aber nicht.
     
  9. #9 Sammler, 31.05.2011
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    Hi Baufuchs,

    das Beispiel hab ich mir auch schon angesehen und gegrübelt, wie diese Darstellung mit der Beschreibung der gegenüberliegenden Wänden zusammen zu kriegen ist.

    Hi trekki,

    an die Erklärung habe ich noch garnicht gedacht, weil so rum eine Wandfläche (durchs Haus) von der Grenze aus nicht zu sehen wäre. Ich vermute - aber scheinbar falsch, die Außenhaut auf dem kürzesten weg zur Grenzlinie.
     
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