Vertragsstrafe bei Bauzeitüberschreitung

Diskutiere Vertragsstrafe bei Bauzeitüberschreitung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Wir haben es leider versäumt bei Vertragsunterzeichnung mit unserem Fertighausanbieter (Vertrag nach VOB/B) eine Vertragsstrafe zu definieren die...

  1. #1 steppenwolf1977, 12.06.2011
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    Wir haben es leider versäumt bei Vertragsunterzeichnung mit unserem Fertighausanbieter (Vertrag nach VOB/B) eine Vertragsstrafe zu definieren die dann greift wenn das Haus nicht bis zum Zeitpunkt X fertiggestellt wird.

    Nun fragen wir uns welche Möglichkeiten wir nun noch haben das Risiko auszuschließen dass sich das Bauunternehmen z.b. ein halbes Jahr mehr Zeit lässt als die nach eigener Aussage üblichen 3 Monate.

    Besteht z.B. die Möglichkeit das Bauunternehmen dazu aufzufordern z.b. nach Fertigstellung des Kellers einen verbindlichen Fertigstellungstermin für das Haus zu nennen? Und wenn ja, gibt es dann einen Anspruch auf Schadensersatz wenn dieser Termin überschritten wird?

    Immerhin müssten wir in diesem Fall weiterhin Miete und Darlehenszinsen in Höhe von ca 1300 EUR / Monat bezahlen. Wir könnten uns echt totärgern dass wir an das Thema nicht schon bei Vertragsunterzeichnung gedacht hatten. :mauer
     
  2. H.PF

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    *schulterzuck* Das ist das Problem wenn man vorher es nicht kompetent prüfen lässt...

    Ich könnt wetten das ihr die Kosten für den Rechtsanwalt gespart habt...

    Mit welcher Handhabe wollt ihr jetzt den Vertrag zum Ungunsten des Unternehmens ändern?
     
  3. Lebski

    Lebski Gast

    Wenn Ihr einen VOB-Vertrag habt, muss euch der FH-Hersteller ja eine VOB/B übergeben haben. Einfach mal lesen, da ist Schadenersatz und die Voraussetzungen dafür erwähnt.
    Solltet Ihr das nicht verstehen, wäre es spätesten jetzt sinnvoll, Sachverstand dazu zu kaufen.
     
  4. #4 Baufuchs, 12.06.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Die VOB/B wird da nicht helfen.

    Vereinbart sind aber keine Vertragsstrafen, warum sollte der Unternehmer nun nachträglich einer Vertragsstrafe zustimmen?

    Zu Ausführungsfristen aus VOB/B:

    Vertragsfrist wurde auch nicht vereinbart.

    Bleibt nur "angemessen zu fördern und zu vollenden".

    @Steppenwolf1977

    Du schreibst Fertighausbauer und dann Bauunternehmer. Welche Bauweise? Massiv/Holzrahmen oder, oder?
     
  5. #5 steppenwolf1977, 12.06.2011
    steppenwolf1977

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    @Baufuchs: Es handelt sich um ein Massiv-Fertighaus mit Wandelementen aus Liapor (Beton+Blähton).

    Der aktuelle Stand ist dass wir gerade die Finanzierung geklärt haben, Bauantrag, Bemusterung und Werkplanung liegen noch vor uns. Die Vereinbarung eines Fertigstellungstermins zum jetzigen Zeitpunkt scheint mir nicht realistisch da wir noch Abhängigkeiten von Dritten haben. Meine Frage zielt darauf ab ob es möglich bzw. üblich ist zu einem späteren Zeitpunkt (d.h. wenn alle Vorleistungen wie Erdarbeiten erfüllt sind) einen verbindlichen Fertigstellungstermin zu vereinbaren.

    Folgendes habe ich eben gefunden:
    "Die Vollendung der Leistung ist verzögert, wenn die vertraglich vereinbarte Ausführungsfrist verstrichen ist. Sollte man die Vereinbarung einer Fertigstellungsfrist im Vertrag übersehen haben, ist das Bauwerk binnen angemessener und gewerbeüblicher Zeit fertigzustellen."
    ........
    "Vom Schadensersatzanspruch umfasst sind beispielsweise verzugsbedingt anfallende Zwischenfinanzierungs- oder Bereitstellungszinsen, Mietkosten, die wegen des Verzuges anfallen oder auch Kosten der Rechtsverfolgung, die beispielsweise bei Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstehen."

    Quelle: http://www.baurecht-ratgeber.de/baurecht/abwicklung/content_03_03.html

    Nach meinem Verständnis heisst das doch dass hier eine bauartbedingte Fertigstellungszeit zu Grunde gelegt wird und bei deutlicher Überschreitung durchaus ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, oder sehe ich das falsch?
     
  6. #6 Baufuchs, 12.06.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ändert aber nichts daran, dass der Bauunternehmer nicht verpflichtet ist, mit dir nach Vertragsabschluss (also nachträglich) einen verbindlichen Fertigstellungstermin zu vereinbaren.

    Ob die Werbeaussage "fertig in 3 Monaten" als zugesichert gilt, wage ich zu bezweifeln. Womöglich wird er BU dann kommen "ja, schon, gilt aber nur für Standardhäuser aus der Werbung" usw.

    Grundsätzlich muss der BU natürlich die Arbeiten "angemessen fördern und vollenden".

    Da aber nix vereinbart ist, kann man da fröhlich streiten.

    Aber frag doch deinen BU erst mal, ob der dir nach Abschluss der Erdarbeiten einen Fertigstellungstermin (möglichst schriftlich) gibt.
     
  7. Neige

    Neige

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    Ich weis net, meint ihr ob es richtig wäre, jetzt schlafende Hunde zu wecken ....
     
  8. #8 steppenwolf1977, 14.06.2011
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    Danke schonmal an Alle die geantwortet haben.

    Heute nachmittag haben wir ein Gespräch mit unserem Projektleiter und wir werden das Thema ansprechen. Allerdings nicht fordernd sondern wir werden eher versuchen den PL bei seiner Ehre zu packen (Werbeaussagen bzgl Bauzeit, guter Ruf, Hinweis auf unser Bau-Blog etc). Update folgt.
     
  9. Eric

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    Da kein fester Fertigstellungstermin vertraglich vereinbart worden ist ( AN hat a.) nur mündlich von 3 Monaten geredet und b.) es fraglich ist, ob er sich damit auch im konkreten Fall bereits binden wollte ), verbliebe nur, den AN nach Ablauf der unter Berücksichtigung des konkreten Objekts erforderlichen Herstellungsfrist durch Mahnung in Verzug zu setzen. Der Verzug führt dann zum Schadensersatz.

    Problem wurde bereits genannt: Die Herstellungsfrist ist schwierig zu bestimmen. Vom Laien eh nicht und selbst vom Fachmann nur annähernd. Ist die Mahnung zu früh, ist nix mit Verzug. Lösung wären vielleicht hintereinander geschaltete ( wiederholte ) Mahnungen. Im Streitfall müßte dann der Richter entscheiden, welche der Mahnungen die zum richtigen Zeitpunkt war.

    Unterschied: Wäre ein fester Fertigstellungszeitpunkt vereinbart worden, käme der AN nach Ablauf des Termins ohne Mahnung in Verzug.

    Die zusätzliche Kopplung des festen Fertigstellungstermin mit einer Vertragsstrafe macht nur die Darlegung zum Schaden entbehrlich.
     
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