Das Bauamt und mein Dachbalkon

Diskutiere Das Bauamt und mein Dachbalkon im Dach Forum im Bereich Neubau; Hallo Zusammen, mich würde eure Einschätzung zu meinem Streit mit einem Bauamt in NRW interessieren. Das Bauamt hat immer wieder mit anderen...

  1. Steka

    Steka

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    Hallo Zusammen,

    mich würde eure Einschätzung zu meinem Streit mit einem Bauamt in NRW interessieren. Das Bauamt hat immer wieder mit anderen Gründen abgelehnt und mir jetzt schlussendlich eine Ablehnung mit den unten aufgeführten Gründen zugesandt.

    Wir wollen einen Teil unseres Spitzdaches zurückbauen und auf der so entstandenen Fläche innerhalb der alten Kubatur einen Dachbalkon errichten. Unser Dach ist zweigeschossig, der untere Mansardteil ist vermietet, der obere Spitzdachteil wird bislang nur als Abstellraum genutzt, soll aber Aufenthaltsraum werden.

    Der Balkon dient auch als Rettungsbalkon, die Balkonbrüstung wäre mehr als 300cm von der Nachbargrenze entfernt, das Haus selbst hat 250cm Abstand. Die Nachbarn haben schriftlich ihr Einverständnis erklärt. Es besteht kein Bebauungsplan, es werden keine Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück ausgelöst.

    Der Balkon würde im dritten Stock liegen und nur aus speziellen Blickwinkeln sichtbar sein. Gegenüber des Hauses liegt ein Wald. Man müsste auf dem Bürgersteig davor bewußt an einer bestimmten Stelle weit nach oben schauen, um den Balkon wahrzunehmen.

    Das Bauamt lehnt mit folgenden Gründen ab:

    1) Der Balkon wäre nach §12 Abs.1+2 BauO NRW verunstaltend.
    2) Durch den Balkon entstünden trotz Nachbarzustimmung bodenrechtliche Spannungen nach §34.
    3) Der Balkon hätte einen "Mangel an gestalterischen Können und Bemühen"
    4) Durch die geplante Veränderung verliert das Dach seine gestalterisch schützende Funktion.
    5) Die umliegenden Gebäude weisen keine ähnlichen Gestaltungsmerkmale auf.
    6) Der bisherige Spitzboden hat keine ausreichende lichte Raumhöhe, diese entsteht erst durch den Ausbau, es sei keine natürliche Ausbaureserve.

    Meine Einschätzung ist, dass der größte Teil der Argumentation völliger Mist ist. Angst habe ich eigtl. nur vor dem Verunstaltungsbegriff, weil es hier auf den Geschmack des Richters ankäme.

    Zu §34: Seit wann darf man ohne Bebauungsplan innerhalb der alten Kubatur nicht machen was man will?!

    Zu §12: Der Dachbalkon ist weder grob unangemessen (Bork/Köster BauO NRW, §12, Rn.1) noch ist er die handgreifliche Negation des Schönen ((Büchner/Schlotterbeck BauR, Rn.504). Der Verunstaltungsbegriff soll nicht jede Störung der architektonischen Harmonie abwehren, er stellt keine positive Gestaltungspflege dar.

    Wie ist eure Einschätzung? Habe ich vor Gericht Erfolg? Ich habe zwei Fotomontagen des Umbaus hochgeladen, damit ihr Einwirkung auf das Ortsbild einschätzen könnt.

    Danke[​IMG][​IMG][url=http:
     
  2. #2 Wieland, 16.06.2011
    Wieland

    Wieland Gast

    Ich vermute, daß eine Klage beim Verwaltungsgericht aussichtlos ist. Zumal man
    aufgrund des Gleichhaltunggrundsatz weitere Rückbauten genehmigten müsste.

    Halbe Mansartendächer ob in der horizontal o. vertikal gekappt finde ich persönlich
    auch nicht schön .

    Grüße
     
  3. sepp

    sepp

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    meine meinung?
    ich stimme dem bauamt zu, das könnte man mit gutem willen/architekten eleganter lösen.
    aber vor gericht hättest du vielleicht eine chance.
     
  4. Steka

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    Sicher Geschmackssache, aber wie hättest du es eleganter gelöst? Das Bauamt sollte sich nicht um Geschmacksfragen kümmern! Positive Stadtbildgestaltung kann man mit einem Bebauungsplan machen, aber so eine Ablehnung? Ich glaube nicht, dass ein großer Teil der gebildeten Durchschnittsmenschen durch den Dachbalkon unser Haus oder das Ortsbild verunstaltet sieht..
     
  5. #5 Wieland, 16.06.2011
    Wieland

    Wieland Gast

    Wurden denn bei euch, in der Unmittelbaren / Umgebung solche Vorhaben genehmigt ?

    Vielleicht noch ein brauchbarer Vorschlag !

    Ihr solltet nochmals einen Entwurf anfertigen u. zwar dergestalt, daß die Vorhandene
    Dachkonstruktion Optisch vollständig erhalten bleibt !
    Heißt zwei Gradsparren zu Mansartenecken / Brüstung verlaufend + Grüpelwalm
    über Terassenflächen ohne Deckung,lediglich mechanischer Holzschutz / Abdeckung
    der Sparren durch Metallprofil ! damit wären alle Gegen /Argumente des Sachbearbeiter
    vernichtet !

    Viele Grüße aus Bürstadt
     
  6. sepp

    sepp

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    das ortsbild vielleicht nicht, aber den strassenzug.
    mit einem bebauungsplan kommt man selten weiter, da siehts mit einer örtl. gestaltungssatzung schon andes aus.
    wenns die nicht gibt, versuchen manche ämter eben besonderen wert auf das strassenbild zu legen. ...teils mit recht.

    geschmacksfrage hilft hier nicht weiter, die gibt es in manchen bereichen nicht.
    wenn es um die einfügung geht, gibt es nur richtige und falsche architektur und dein vorhaben hat bei mir den Titel "falsch",
    aus dem banalen grund: kein bezug zur historischen bauform, weder als anekdote in "modern" noch als "nachahmung"
     
  7. Steka

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    Danke für deine fachmännische Einschätzung, aber mir geht es darum, ob ich das Recht habe, an meinem Eigentum etwas zu ändern. Es muss weder deinem, noch dem Geschmack des Bauamtes entsprechen.

    Es muss nach Recht und Gesetz zulässig sein. Damit es verunstaltend wäre, müsste es

    a) von einem gewöhnlichen Standort sichtbar sein ( OVG Münster, 11.9.97)
    und
    b) die handgreifliche Negation des Schönen sein (Büchner/Schlotterbeck, BauR)

    Ich glaube, dass der Dachbalkon nur aus speziellen Winkeln sichtbar ist. Ich habe auch noch mit niemandem gesprochen, der den Dachbalkon als krass häßlich empfindet. Auch der Entwurfsverfasser sieht das nicht so.

    Weiterhin gibt es keine einheitliche Dachform in der näheren Umgebung. In den angrenzenden vier sechs Häusern ist alles vertreten, was die Dachdeckerkunst hergibt.
     
  8. Steka

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    Immerhin lassen wir ja oben und unten Ziegel stehen, so dass die Dachform erhalten bleibt. Wie hätte man es anders gestalten sollen? Wenn deine Alternative "Kein Dachbalkon" lautet, naja, dann war das jetzt wenig hilfreich..
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 16.06.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Und von wo wurde das Foto für die Montage gemacht? Genau - von einem Standpunkt, der öffentlich zugänglich und "gewöhnlich" (= nicht ungewöhnlich) ist

    Das stammt aus einem Kommentar und die sind nun mal nicht rechtssetzend. Sie sind nur Meinungen. Vielleicht von guten Fachleuten, aber eben Meinungen, keine Urteile, Verordnungen oder Gesetze!

    Ich denke, das Ding fährt gegen die Wand - mit Anlauf. Und mit Recht. :)
     
  10. sepp

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    wer lesen kann.......
    eine rechtssichere aussage ob in oberer instanz genehmigungsfähig oder nicht wirst du hier nicht erhalten.
    die meinungen kannst du dir hier aussuchen oder einfach nur zusammenfassen.
    eine alternativlösung werde ich und andere hier sicher nicht anbieten. dafür bedarfs mehr als "bildchen" betrachten.
     
  11. Steka

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    Urteil vom OVG Münster: "Das Straßen- und Ortsbild umfasst das, was für den Betrachter- und zwar nicht nur aus einem speziellen Blickwinkel, sichtbar ist."

    Der Balkon ist in der Rumdumsicht vielleicht aus 35% sichtbar. Leider gibt es hierfür noch keinen Richtwert. Fest steht aber, dass man auch dort bewußt aufschauen muss, um ihn zu bemerken. Das stellt niemals einen gewöhnlichen Standort dar.

    Urteil vom Bundesverwaltungsgericht: "Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.6.1955 ist der Zweck der Vorschrift dahingehend begrenzt worden, dass durch sie nicht bereits jede Störung der architektonischen Harmonie, also die bloße Unschönheit, sondern nur die Verunstaltung verhindert werden soll, das heißt ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand"

    DAS ist ein konkretisierendes Urteil!

    Dass ich verliere, ist meine große Angst. Dass ich im Recht bin, da bin ich mir sicher.
     
  12. sepp

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    na dann, viel glück.
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 16.06.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Na, dann ist das ja wenigstens einer.
     
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