Schallschutz

Diskutiere Schallschutz im Bauphysik allgemein Forum im Bereich Bauphysik; Wir haben ein Haus gebaut, welches im Bauantrag als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und in der Baugenehmigung als Zweifamilienhaus bezeichnet...

  1. Winzen

    Winzen Gast

    Wir haben ein Haus gebaut, welches im Bauantrag als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und in der Baugenehmigung als Zweifamilienhaus bezeichnet wurde. In der Ausschreibung für den Generalunternehmer wurde das Haus als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung bezeichnet.
    Wir haben jedoch eine Teilungserklärung beim Notar unterschrieben und im Grundbuch 2 Eigenumsanteile eintragen lassen.
    In der vom Architekten erstellten Leistungsbeschreibung (die auch Bestandteil des Generalunternehmervertrages ist) heißt es "Das Mauerwerk des Haupt- und Nebenhauses wird zweischalig hergestellt und durch eine Dämmschicht getrennt. Es ist auf erhöhten Schallschutz zu achten." (Zur Information: es wurden 2 Wände 17,5 mit 3 cm Dämmfuge gebaut).

    Wir haben unser Haupthaus (ca. 240 qm) und das Nebenhaus aus Schallschutzgründen (77 qm) getrennt bauen lassen d. h. die 1. Etage des Nebenhauses war schon gebaut, als im Haupthaus erst die Decke des Kellergeschosses gegossen war.

    Wir haben nun ein großes Schallschutzproblem . Es werden zwar die Schalldämmaße für Geschoßwohnungsbauten, nicht der erhöhte Schallschutz wie bei Reihenhäusern erreicht.

    Meine Frage: Findet das BGH-Urteil vom 14.05.1998 Anwendung, in dem es heißt, ob ein erhöhter Schallschutz geschuldet werde, sei durch Auslegung des Vertrages zu beurteilen. Ergebe die Vertragsauslegung, dass bestimmte Schalldämm-Maße ausdrücklich vereinbart oder mit der vertraglich geschuldeten Ausführung zu erreichen sind, so sei die Werkleistung unabhängig vom jeweiligen Stand der anerkannten Regeln der Technik mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht werden.


    Steht uns ein Schallschutz wie bei Reihenhäusern oder nur wie im Geschoßwohnungsbau zu?

    Ich hoffe auf eine Antwort und bedanke mich im Voraus.
     
  2. #2 Markus Gräfe, 18.12.2002
    Markus Gräfe

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    Hallo

    Auf diese Frage darf doch in diesem Forum nicht geantwortet werden (unerlaubte Rechtsberatung).

    Ich fürchte, diese Frage müssen Sie Ihrem Anwalt stellen.

    Gruß, Markus
     
  3. #3 TBu, 18.12.2002
    Zuletzt bearbeitet: 18.12.2002
    TBu

    TBu

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    Fachlich ...

    "...

    Für die Luftschalldämmung bei Haustrennwänden zwischen Reihen- und Doppelhäusern fordert DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau" ein bewertetes Schalldämm-Maß erf. R'w = 57 dB . Dieser Schallschutz gilt im Sinne der Landesbauordnungen ohne weitere vertragliche Vereinbarung als Regel der Technik und damit als geschuldet. Im Beiblatt 2 zur DIN 4109 werden als erhöhter Schallschutz erf. R'w = 67 dB vorgeschlagen. Nach dem Wortlaut der Norm sind erhöhte Schallschutzanforderungen zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich zu vereinbaren. Die Rechtsprechung ist inzwischen einen eigenen Weg gegangen. Sie bezeichnet die Vorschläge für den erhöhten Schallschutz als eine mittlere Qualität und deshalb auch ohne besondere Vereinbarung als geschuldet. Dieser erhöhte Schallschutz ist nur durch zweischalige Haustrennwände zu gewährleisten.

    Die Anforderungen an den erhöhten Schallschutz nach DIN 4109 mit 67 dB ist auch zu erfüllen, wenn Reihenhäuser als Eigentumswohnungen auf einem gemeinsamen Grundstück ausgewiesen werden. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass dann nur der niedrigere Schallschutz für Wohnungstrennwände ( DIN 4109: 53 dB/ erhöhter Schallschutz 55 dB) geschuldet ist. Auch bei Reihen- und Doppelhäusern im Rahmen des kostengünstigen Bauens, sind beim Schallschutz grundsätzlich die Regeln der Technik einzuhalten. Anerkannte Regeln der Technik sind jedoch, dass bei Reihenhäusern Haustrennwände immer zweischalig auszuführen sind.
    Nicht geregelt in DIN 4109 ist der Körper- bzw. Trittschallschutz. Den derzeitigen Stand der Technik ergeben im Streitfall die Gutachten von Sachverständigen. Unbestritten ist beispielsweise, dass Treppen von den Haustrennwänden akustisch getrennt sein müssen. Bei Stahlkonstruktionen bedeutet dies die Verwendung elastischer Lager. Für Körperschallübertragungen gilt, dass sie mangelhaft sind, wenn der Schallpegel in schutzbedürftigen Räumen (Wohn-, Schlafzimmer, nicht Bäder) mehr als 30 dB (DIN 4109, Tab. 4) beträgt.

    Je schwerer eine Wand, desto besser ist der Schallschutz. Dies gilt auch für zweischalige Haustrennwände. Zusätzlichen Einfluss hat die Fugenbreite. DIN 4109 fordert als Mindestfugenbreite 3 cm. Besser ist eine breitere Fuge von 4 cm bis 5 cm. Dies erhöht den Schallschutz und vergrößert die Ausführungssicherheit gegenüber Schallbrücken. Das bewertete Schalldämm-Maß R'w einer zweischaligen Wand wird berechnet aus der flächenbezogenen Masse ("Flächengewicht") beider Schalen einschließlich Putz. Für dieses Flächengewicht liest man in entsprechenden Tabellen für einschalige Wände das Schalldämm-Maß ab und addiert zu diesem Wert 12 dB für die zweischalige Ausführung. Dieses Verfahren gilt nur bei unterkellerten Gebäuden! Und auch hier wird der volle Schallschutz erst im Erdgeschoss erreicht. Im Keller ist die Schalldämmung um 4-5 dB schlechter. Entsprechendes gilt für nichtunterkellerte Gebäude. Die Trennung der Fundamente und der Sauberkeitsschicht unter den Fundamenten kann einen fehlenden Keller nur z.T. ausgleichen. Der Grund ist, dass die Schalldämmung nicht nur durch den langen Weg des Schalls über den Keller erfolgt, sondern auch durch die "Verzweigungsdämmung" in den Wand-Decken-Knoten der Kellerdecke.

    Bei zweischaligen Haustrennwänden sind beide Schalen konsequent vom Keller bis zum Dach zu trennen. Schallbrücken aus Mörtel oder Beton dürfen nicht auftreten. Bereits kleine Schallbrücken verschlechtern den Schallschutz erheblich. Eine Mineralfaserplatte nach DIN 18165-2 Typ T (Trittschallplatte) verhindert Mörtelbrücken. Zusätzlich verbessert sie den Schallschutz, da sie für schallbedingte Luftdruckschwankungen einen Strömungswiderstand darstellt ("Hohlraumdämpfung"). Platten aus anderen, nicht faserigen Materialien können dagegen die Schalldämmung verschlechtern.

    Im Dach sind Wärmebrücken und Undichtigkeiten zu vermeiden. Der Wandkopf ist mit einer Wärmedämmung abzudecken. Fehlt diese, treten erhöhte Wärmeverluste und niedrige Wandoberflächentemperaturen (Tauwassergefahr!) auf. Zusätzlich ist die Durchströmungssperre der Dachfläche sorgfältig an die Trennwand anzuschließen. Durchströmungen führen nicht nur zu Wärmeverlusten und Tauwasserschäden, sondern auch zu akustischen Mängeln. Pfetten u.ä. sind sorgfältig einzudichten, Dachsparren zu trennen.

    Hoher Schallschutz ist machbar
    Durch richtige Planung und fachgerechte Ausführung sind die erhöhten Schallschutzanforderungen bei Reihen- und Doppelhäuser in Ziegelbauweise problemlos zu erreichen.

    ..."

    QUELLE: http://www.thermopor.de/html/brenn132.htm
    *
    Soweit zum Fachlichen, Ihren vertraglich vereinbarten Anspruch müssen Sie mit einem Anwalt abklopfen ... :confused:
     
  4. Josef

    Josef Bauexpertenforum

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    Mann o Mann

    jetzt drehn die Bauherrn auf ... dann nenn ich gut recherchiert :)
    -
    Auch der Hinweis mit dem Anwalt ist "Richtig" denn zuerst müsste der Vertrag zerlegt werden um sagen zu können was geschuldet ist.
    -
    ABER ich bin ein Praktiker der verstehn will was da schiefgelaufen ist ... ABER auch der Anwalt wird IHNEN diese Frage stellen ... also gehn wir der Sache mal auf den Grund ... 2 schalig wurde gebaut der Schilderung nach wurde sogar der Arbeitsschritt "Takten" (versetzt bauen) eingehalten drum bleiben NUR 2 Möglichkeiten warum der Schallschutz nicht passt:

    a.) Aus welchen Material war (ist) die 3cm starke Dämmfuge ? ... normalerweise nimmt man dazu Mineralwolle z.b. Isover HW für den Betonbereich und HW-M für´s Mauerwerk ... speziell bei den Gebäudetrennfugen wird da mitunter schindluder betrieben sogar nicht zugelassen Produkte wie bituminierte Weichfaser hab ich da schon gesehn (hauptsache billig) ... was da reingehört ist Mineralwolle schön weich damit Dämpfung abgefangen wird ... ABER im Bereich der Decke ist das ein Problem denn wenn man direkt gegen diese Mineralwolle betoniert verfestigt sich selbige mit den Feinteilen des Beton´s sprich sie wird hart und der Schallschutz ist dahin (!)
    -
    b.) Das meiste Geld aus Sicht eines Handwerkes/GU´s etc. könnte man sparen wenn man Steine mit niedriger Rohdichte verwendet ... geht natürlich zu Lasten des Schallschutzes (!) drum meine Frage welches Material (ziegel o.Ä ?) wurde verwendet und welche Rohdichte haben (hatten) diese Steine ?
    z.b. 2* Ziegel 17,5cm breit Rohdichte 1.4 plus 3cm Dämmung ergebe rechnerisch die 67 db (!)
    -
    Abschließen noch eine Frage ... ich hab diesen Beitrag von Ihnen gestern als Admin freigeben müssen ... ich weiss bis jetzt noch nicht was da passiert ist ... normalerweise können Sie hier schreiben und das wird SOFORT angehefet ... kann es sein das Sie sich regiestriert haben und mit dem registrierten Namen gleich die Frage gestellt haben ? ... denn normal wenn Sie sich registriern bekommen Sie umgehend eine Mail mit einem Link der die Registrierung abschliesst ... kann es so sein ?

    MfG
     
  5. TBu

    TBu Gast

    Mann o Mann ... die Zweite

    "... jetzt drehn die Bauherrn auf ... dann nenn ich gut recherchiert ..."
    *
    Nicht nur das Josef ... :P
    *
    Ich denke das Problem liegt hier nicht sosehr in der Ausführung (zwar auch, zur Problemstellung jedoch nachrangig), sondern darin, dass nicht der erhöhte Schallschutz für Hochbau (67 db), sondern der erhöhte Schallschutz für Wohnungstrennwände (55 db) abgeliefert wurde und der liegt eben sogar 2 db unter dem "normalen" Schallschutz für Hochbau.
    Was geschuldet wird ist zu definieren und dann einzunorden. Ergibt sich ein Mangel, sollte dies korrigiert werden. Ich bin mir jedoch nicht sicher, welche Definition hier anzuwenden ist. Ich befürchte jedoch die des "... Bauantrag als Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung ..." und was dann ???
    *
    --- KEINE Rechtsberatung ! ---
     
  6. Josef

    Josef Bauexpertenforum

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    Nein lieber TBU

    das muss ich awengerl wiedersprechen ... Der Fehler liegt auch an der Wahl der Baustoffe ... und glaub mir ein´s genau da wird das grösste Schundluder betrieben denn darin steckt auf Profit und für nen gescheiten Profit hat der eine oder andere schon mal das Leistungsverzeichnis überlesen :o
    -
    Aber trotzdem ist die Frage vorerst: "was ist geschuldet" ?

    MfG
     
  7. #7 hscholl, 02.02.2003
    hscholl

    hscholl

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    Ein Fehler liegt dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit des Werkes von dem Zustand abweicht, den die Parteien bei Vertragabschluss gemeinsam zu Grund gelegt haben.....
    Wenn also Herr Winzen freundlichst die Frage nach dem vereinbarten Aufbau der zweischaligen Wand, also hier die Rohdichte angäbe, ließe sich der planerisch erreichbare Schallschutz errechnen und der ist geschuldet!!
    Richtig ist, dass dieser Wandaufbau auf jeden Fall den Mindestschallschutz erreichen muss. Offensichtlich sind aber zwischen den Parteien keine privatrechtlich weitergehenden Schallschutzwerte explizit vereinbart worden, also z.B. erhöhter Schallschutz für alle Buteile nach Biblatt 2 oder eine Schallschutzklasse nach VDI.
    Also ist geschuldet, was geplant und gemeinsam vereinbart wurde. Also einmal rechnen.

    mfg hscholl
     
  8. Nase

    Nase Gast

    Der klassische Fall

    Nämlich für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Wenn der nicht von sich aus einen Fachmann (muß kein öffentlich bestellter SV sein, hat aber den Vorteil, daß jener sich beser bei den Gerichten auskennt) einschaltet, wars der falsche Rechtsanwalt.

    Umgekehrt gilt das auch: ein SV, der nicht von sich aus einen RA empfiehlt, ist der falsche.
     
Thema: Schallschutz
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