Arbeitszimmer

Diskutiere Arbeitszimmer im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo Fachleute, ich habe in meiner neu ausgebauten Wohnung 2 Räume, die lt.LBO nicht den Anforderungen als Aufenthaltsraum entsprechen(beide...

  1. #1 Hans-Reinhold, 09.01.2005
    Hans-Reinhold

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    Hallo Fachleute,

    ich habe in meiner neu ausgebauten Wohnung 2 Räume, die lt.LBO nicht den Anforderungen als Aufenthaltsraum entsprechen(beide kein ausreichenden Fluchtweg, eines keine entsprechende Raumhöhe). Diese Zimmer sind im Plan als Abstellräume konzipiert.
    Meine Frage ist nun, ob ich diese Räume als Arbeitszimmer bzw. als Hauswirtschaftsraum offiziell benutzen darf. Da ich bisher noch keine entgültige Bauabnahme habe, die Räume aber schon nutzen will, würde ich gerne vorher diesen Punkt geklärt haben, um Ärger mit der Baubehörde zu vermeiden.

    MfG Hans-Reinhold
     
  2. Bruno

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    Wenn darin Dritte arbeiten, also Mitarbeiter, gilt die Arbeitsstättenverordnung. Deren Anforderungen sind mindestens so streng wie die an Wohnräume. Der Chef darf allerdings in einer niedrigen "Dunkelkammer" arbeiten.
     
  3. #3 Hans-Reinhold, 10.01.2005
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    Hallo Bruno,

    bei dem Arbeitszimmer, das ich einrichten will, geht es um eine rein private Nutzung. Ich würde einfach gerne meinen PC reinstellen und dort meinen privaten Kram erledigen.
    Mich interessiert einfach, ob die Baubehörde mir diese Art von Nutzung verbieten kann, oder ob das generell erlaubt ist, solange ich in dem Raum keine Schlafgelegenheit einrichte.

    MfG Hans-Reinhold
     
  4. Bruno

    Bruno

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    Nach meinem Dafürhalten passiert nichts. Hier die Rechtsgrundlagen:

    § 2 LBO BW
    (7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

    § 34
    (5) Der Zugang zu Aufenthaltsräumen darf nicht allein durch Räume mit erhöhter Brandgefahr führen.
    (6) Bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, sind Abweichungen von den Anforderungen der Absätze 2 [Fenstergröße, Anm.] und 3 [Lage im Keller, Anm.] zuzulassen, wenn Nachteile nicht zu befürchten sind oder durch besondere Einrichtungen ausgeglichen werden können.

    Eventuell fallen die Räume nicht unter die Definition für Aufenthaltsräume, und falls doch:

    Die Brandschutzproblematik ist nicht einschlägig, Fluchtwegproblematik entsteht nur, wenn das Fenster so klein ist dass es als zweiter Rettungsweg nicht funktioniert.

    Punkt 6 bietet ausreichend Spielraum zum Ausgleich von Nachteilen.

    Vielleicht hat ein Kollege noch eine abweichende Meinung.
     
  5. #5 Peter Oberst, 10.01.2005
    Peter Oberst

    Peter Oberst Gast

    Aufenthaltsräume

    Hallole,
    nach meiner Auffassung ist ein Büro (private Nutzung) und ein HW-Raum kein Aufenthaltsraum im Sinne §2 LBO. Somit ist auch kein zweiter Rettungsweg erforderlich und muss auch keine lichte Mindestraumhöhe haben.

    Eine Schlafgelegenheit dient nicht zur Beurteilung als Aufenthaltsraum. Ein Raum wird von der Baurechtsbehörde als Aufenthaltsraum eingestuft, wenn er die Voraussetzungen als Aufenthaltsraum erfüllt. D.h. wenn §34 LBO erfüllt ist.
    Ob dann als Aufenthaltsraum oder nicht genutzt ist egal. In Ihrem Falle sind meines Erachtens die beiden Nutzungen ohne Ärger möglich.

    Gruß aus Baden
    Peter Oberst
     
  6. Eric

    Eric

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    Aufenthaltsraum > nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmter Raum.

    Es kommt auf folgende Umstände an: Beabsichtige Wiederholung des Aufenthalts in den Raum und dies jeweils für eine gewisse, nicht völlig unwesentliche Zeitdauer.

    Danach würde der Abstellraum mit der privaten Nutzung als Büro als Aufenthaltsraum iSd LBO genutzt werden. Die Baubehörde könnte diese Nutzung, weil der Raum hierfür nicht geeignet ist, verbieten, ..... sofern sie denn von einer solchen Nutzung erfahren würde. Das Problem löst sich also auf tatsächlicher Ebene. Die Behörde erfährt idR nichts von der unerlaubten Nutzung und hat daher auch keine Möglichkeit, hiergegen einzuschreiten.
     
Thema: Arbeitszimmer
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