Bauen mit GÜ - Bauherrenleistungen

Diskutiere Bauen mit GÜ - Bauherrenleistungen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, über die Suche konnte ich leider keine genau Antwort finden, deshalb hoffe ich auf die Experten. Wir bauen mit GÜ, haben also ein...

  1. #1 jleilich, 24.06.2011
    jleilich

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    Hallo,
    über die Suche konnte ich leider keine genau Antwort finden, deshalb hoffe ich auf die Experten.
    Wir bauen mit GÜ, haben also ein Grundstück so gekauft und einen Bauvertrag (nahezu Schlüsselfertig) geschlossen.
    Die Bau- und Leistungsbeschreibung hat auch Leistungsausschlüsse, welche u.a. als Bauherrenleistungen aufgeführt sind.
    Hier wird das Abfahren von überschüssigem Aushubmaterial erwähnt.
    Genau dieses hat unser GÜ wohl direkt beim Rohbauer ohne Rücksprache, Preisinfor etc. beauftragt, denn heute kam eine Rechnung über 3.500 € für diese Arbeit (ca. 290m³).
    Der Bauvertrag enthält auch eine Klausel "Vollmacht":
    "Der Bauherr bevollmächtigt den Auftragnehmer, alle das Bauvorhaben betreffenden Maßnahmen zur Erstellung des Hauses für den Bauherren zu treffen".

    Aber das kann doch kein Freibrief für den GÜ sein, solche Zusatzleistungen einfach zu vergeben, sonst könnte er mir das Haus ja auch vergolden lassen und in Rechnung stellen, oder?

    Ich hoffe auf eure Ratschläge.

    Gruß
     
  2. #2 RMartin, 24.06.2011
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    Ach Du liebe Zeit... Sorry, aber so einen dämlichen Satz habe ich noch nie in einem Vertrag gelesen.

    Bin kein Jurist, aber mein Tip:

    Sofort schriftlich an den GÜ schreiben, dass die "Vollmacht" nicht mehr gültig ist, bzw. bevor Maßnahmen, die Zusatzkosten nach sich ziehen, endgültig getroffen werden, der Bauherr zu informieren ist.

    Parallel dann zum Anwalt gehen und fragen ob so ein Schreiben schon reicht oder mehr gemacht werden muss....
     
  3. Bautz

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    Bin ja kein Jurist, aber diese Art von Vollmacht hört sich für mich genau nach einem solchen Freibrief an. :deal Warum hast Du sowas unterschrieben?
    Vergolden lassen wäre vermutlich unverhältnismäßig und dürfte vor Gericht kaum Bestand haben. :D
    Im übrigen sind die 3,5k durchaus im Rahmen, wenn ich das mit hiesigen Preisen vergleiche.
     
  4. #4 Baufuchs, 24.06.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Ab zum Anwalt und zwar sofort.

    Diese Klausel dürfte unwirksam sein.

    Mir fehlen die Worte ob solcher Dreistigkeit des GÜ.

    OT:
    Fordere ihn auf den ohne Auftrag abgefahrenen (gestohlenen) Aushub unverzüglich wieder heran zu schaffen, da du diesen bereits anderweitig verkauft hast.

    Demnächst teilt der GÜ dir mit, dass er deine Frau für 6 Wochen nach Sibirien geschickt hat. Diese Maßnahme war zur Durchführung des Bauvorhabens erforderlich, weil sie ständig an der Arbeit des Gü herumgemäkelt hat.

    Ich glaubs nicht.:mauer:mauer
     
  5. #5 jleilich, 24.06.2011
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    Erst mal vielen Dank für die schnellen und hilfreichen Antworten.
    Also, umgehend Vertragsänderung zur Einschränkung der Vollmacht auf die Leistungen gemäß Bauvertrag beschränken, oder?
    So dürfte das sicherlich gemeint sein, denn es steht im nächsten Satz, dass ich als Bauherr keine Maßnahmen unternehmen darf, welche den geordneten Bauablauf stören und auch keine direkten Weisungen an die Handwerker erteilen darf. Der GÜ hat gegenüber den Handwerkern alleinige und uneingeschränkte Weisungsbefugnis.

    @ Bautz
    "Warum hast Du so etwas unterschrieben ? "
    Tja, man lernt nie aus. Und beim ersten Haus macht man wahrscheinlich alle nur denkbaren Fehler, wenn kein Erfahrungsträger dabei ist. :(

    Gruß
     
  6. #6 Baufuchs, 24.06.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Du kannst den Vertrag einseitig nicht ändern!

    Ohne Anwalt geht da nichts. Der muss dem GÜ klarmachen, dass die Klausel unwirksam ist bzw. dem GÜ nicht das Recht gibt, nach Belieben Aufträge zu erteilen.
     
  7. Eric

    Eric

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    Die Vollmacht kann ja wohl nur für die einvernehmlich vom GÜ-Vertrag ausgenommenen, für den Bau aber erforderlichen Leistungen gelten > hier die Abfuhr des überschüssigen Aushubs.

    Bei einer Vollmacht sind das Innen- und das Außenverhältnis zu unterscheiden:

    Außenverhältnis = rechtliche Können im Verhältnis zum beauftrageten AN
    ( Dritten )

    Innenverhältnis = das Dürfen im Verhältnis des Bevollmächtigten zum Vollmachtgeber

    Im Außenverhältnis konnte der GÜ den Abfuhrunternehmer kraft der Vollmacht mit dem Abtransport überschüssigen Bodens auf Kosten Jleilich beauftragen. Es ist also ein Vertrag Jleilich und Abfuhrunternehmer zustandegekommen.

    Im Innenverhältnis kann sich der GÜ gegenüber Jleilich schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn er die im Innenverhältnis gezogenen Grenzen überschritten hat. Die Grenzen können im Vertrag betragsmäßig oder nach Gewerken festgelegt werden, denkbar ist auch die Vereinbarung einer vorherige Rücksprachepflicht mit dem Vollmachtgeber. Hier aber offenbar nicht erfolgt. Fehlt hierzu eine Regelung, sind die im Innenverhältnis bestehenden Grenzen durch Auslegung des Vertrags zu ermitteln. Der GÜ wäre danach dem Jleilich z.B. dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er dessen Interessen nicht ordnungsgemäß wahrgenommen hätte, also z.B. die Abfuhr des überschüssigen Bodens, die als solche ja offenbar erforderlich war, zu überteuerten Preisen vergeben hätte oder zuviel Material hätte abfahren lassen. Dafür sind aber keine Anhaltspunkte mitgeteilt worden. Ihm erscheints nur subjektiv zu teuer.

    Eine Vollmacht ist grundsätzlich zu jeder Zeit widerrufbar. Dies dann aber nur für die Zukunft. Der Widerruf würde also die bereits erfolgte Abfuhr nicht mehr tangieren. Ein Widerruf führt dann allerdings dazu, dass Jleilich die nicht vom GÜ-Vertrag erfaßten, notwendigen " Eigenleistungen " künftig selbst zu vergeben hätte und dies jeweils zu einem Zeitpunkt, dass die GÜ-Leistungen nicht behindert werden.

    Die Konstellation ist etwas seltsam. Der GÜ durfte die nicht übertragenen Leistungen im Auftrag und mit Vollmacht des Jleilich vergeben. Das könnte darauf hindeuten, dass beide Parteien davon ausgegangen sind, dass wahrscheinlich kein überschüssiges Material verbleiben wird. Nur für den Fall, dass doch, wurde offenbar die Vollmacht erteilt. Das hätte man auch mit einer Bedarfsposition regeln können. Wenn es so gewesen sein sollte, bliebe als einziger Sinn der Regelung, dass der GÜ-Aufschlag für Handling und Haftungsübernahme bei der Abfuhr vermieden werden sollte. Oder erhält der GÜ auch bei der Vertreterlösung eine Vergütung für das Handling ?

    Haftungsrechtlich ist derartiges bei einem GÜ-Vertrag natürlich wenig sinnvoll. Beispiel: Wenn der Abfuhrunternehmer bei der Abfuhr bereits angelegte Wege beschädigt hätte oder aber mit seinem Fahrzeug gegen das Haus gefahren wäre, würde nur er aufgrund der Vertreterlösung haften ( Ausnahme: Auswahl eines offensichtlich und bekanntermaßen unzuverlässigen Abfuhrunternehmers ). Diese Haftungsverlagerung will man bei einem Schlüsselfertigbau durch GÜ aber gerade nicht.

    Es ist immer wieder interessant, auf welche Ideen Bauherren und deren Vertragspartner kommen: Denn sie wissen nicht was sie tun und regen sich dann über die Folgen auf. Der Ruf nach " Betrug " und Anwalt wird laut und im Forum erschallt der Ruf nach Hilfe.
     
  8. #8 ecobauer, 24.06.2011
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    Ich denke, umgekehrt wird ein Schuh draus.
    Die GU/GÜ und BT sind es doch, die solche Verträge formulieren(lassen) und diese dem Bauwilligen "unterjubeln". Dass diese auf ausgewogene Verträge zunächst vertrauen, liegt wohl in der Natur der Sache: Man baut halt in der Regel nur einmal. Leider wird dies in immer größerem Maße schamlos ausgenutzt.
     
  9. #9 jleilich, 24.06.2011
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    BGH-Urteil

    Hallo nochmal,
    ich habe hierzu noch etwas weitergehend gegoogelt und ein interessantes Urteil gefunden:
    http://www.weberundpartner.de/archiv/archiv0702.html

    Klingt so, als wäre die Vollmachtsklausel nichtig, da die gemäß Bauvertrag zu vergebenden Leistungen ohnehin Teil des Vertrages sind, alles was darüber hinaus geht wohl in Richtung "Sittenwidrigkeit" tendiert.

    Warte noch auf Rückruf des GÜ, bin gespannt, was der dazu zu sagen hat.
    Werde ein Update posten, wenn es etwas neues gibt. Vielen Dank an alle
     
  10. Eric

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    Die Vertreterlösung erscheint mir so " Banane ", dass GÜ und Jleilich die schon selbst ausgehandelt haben werden. Aber sei´s drum. Wäre auch egal, Jleichlich hätte sich darauf eingelassen und muß sich daran festhalten lassen. Ausreichenden Schutz erhält er nach den Grundsätzen über die Überschreitung der Vollmacht im Innenverhältnis.

    Ergo: Was ist, wenn die 290 cbm Boden tatsächlich zu viel waren und der Jleichlich sie eh hätte abfahren müssen? Gegenteiliges wurde bislang von ihm nicht berichtet.

    Dann könnte man allenfalls am Preis von rund 10,00 €/cbm herummäkeln. Meinste der Preis ist überzogen oder was willste uns jetzt sagen?
     
  11. #11 ecobauer, 24.06.2011
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    Es sollte jediglich ein Hinweis darauf sein, dass die Verträge heute leider sehr einseitig zu Gunsten der AN gestaltet werden. Und wenn sich der AG nicht gleich einen RA zu Hilfe holt, sieht er bei der Durchführung der Verträge leider immer öfter alt aus.
    Und ich denke, es müsste nicht sein, dass ich zu jedem Vertragsabschluss gleich einen RA mitnehme..........
    Der Preis von 10€/cbm dürfte eher moderat sein. Kommt natürlich drauf an, was da alles drin enthalten ist. (Abbaggern,Abfahren,Deponiegebühr)
     
  12. Eric

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    Das BGH-Urteil betrifft eine andere Sachverhaltskonstellation.

    Verstanden ???

    Du hast Deinen Sachverhalt so geschildert, dass die Abfuhr von überschüssigem Bodenmaterial nicht Inhalt des GÜ-Vertrags, also keine geschuldete Leistung des GÜ war, sondern ausdrücklich hiervon ausgenommen wurde > siehe Eingangsbeitrag #1. Deswegen hatte ich mir ja auch Gedanken dazu gemacht, wie es zu der Vertreterlösung gekommen sein könnte.

    Meinste, der GÜ müßte die ausdrücklich nicht geschuldete Abfuhr jetzt selbst übernehmen ??

    Für den richtigen Sachverhalt bist Du verantwortlich :bierchen:.

    Warten wir also auf das Ergebnis des Rückrufs: Vielleicht läßt sich der GÜ ja von dem BGH-Urteil bluffen:bounce::bounce:.

    Ist wie jeden Montag: Die Leute kommen mit der Blöd-Zeitung in die Kanzlei und meinen dem Anwalt erklären zu können, das er ein wichtiges Urteil übersehen hat: Genau mein Fall !
     
  13. Eric

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    Jein. Es kommt darauf an! Ist es ein vom Handwerker gestellter Formularvertrag ( AGB ), kann es günstiger sein, den Vertrag zunächst durchzuwinken mit späterem Herausschießen aller für den AG nachteiligen Klauseln + Festhalten des Unternehmers an allen für ihn nachteiligen Klauseln im Wege der Inhaltskontrolle = Rosinenpicken.

    Richtig ist allerdings, dass nur ein Anwalt beurteilen kann, ob es günstiger ist, den vom AN vorgelegten Vertrag individuell nachzuverhandeln oder es ( s.o. ) günstiger ist, den Unternehmer in der von ihm selbst gestrickten AGB-Falle zu belassen.
     
  14. Eric

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    Zum Bäcker und Metzger mit Sicherheit nicht. Aber zu kostspieligen Verträgen wie Grundstückskauf und Bauvertrag sollte schon ein Anwalt eingeschaltet werden. Mitnehmen sollte aber eher die Ausnahme sein. Mitgehen und Händchen halten muß er ja auch nicht, wenn er nur den vorgelegten Vertrag beurteilen soll.
     
  15. #15 jleilich, 25.06.2011
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    Gemäß Urteil ist die Vollmacht für die eh schon geschuldete Leistung hinfällig. Dann dürfte doch (ich weiss, läßt sich nicht so leicht übertragen, da neu zu verhandelnder Fall) eine Vollmacht, die diese Einschränkung nicht hat, sondern sich auf jegliche Leistungen zu Erstellung des Bauwerks bezieht, erst Recht keine Gültigkeit haben. Aber das ist Laien-Juristerei. Und ja, mir ist klar, dass es so leicht nicht geht, von einem auf das andere zu schließen.

    Mir geht es konkret um zwei Sachen in dieser Angelegenheit:
    * Zum einen sind wir mit dem GÜ sämtliche zu berücksichtigenden Kosten durchgegangen, die über den Bauvertrag hinaus anfallen werden. Um so auf die Gesamt-Baukosten zu kommen, für welche dann eine Finanzierung auf die Beine gestellt wurde (nicht vom GÜ). Klar gibt es immer Posten, welche sich nicht vorhersehen lassen. Aber der Abtransport von überschüssigem Erdaushub ist (im Nachhinein auch für mich) Glasklar, denn das Grundstück kann nicht aufgeschüttet werden, um den Aushub komplett zu verwerten. Und dass ich da mit derartigen Kosten rechnen muss, kann mir nicht klar sein, dem GÜ muss es meiner Meinung nach bewußt sein.

    * Zweitens, wenn derartige Mehrkosten anfallen, die nicht als Teil des Bauvertrags beauftragt sind, dann erwarte ich als Bauherr im Vorfeld eingebunden zu werden. Eine vernünftige Vorab-Information, dass da etwas kommt. Ein Angebot über die Kosten. Und eine Freigabe / Beauftragung durch mich. Kann doch nicht sein, dass ich da alles hinnehmen muss, wass dem GÜ so einfällt. Und bei mir laufen dann nur die Rechnungen auf.
     
  16. Eric

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    Aus dem BGH-Urteil:

    Du hast Deinen Sachverhalt anders geschildert. Danach war die Abfuhr überschüssigen Bodens nicht Gegenstand des GÜ-Vertrages und damit vom GÜ auch nicht geschuldet. Es ergibt sich also nicht das vom BGH angesprochene Problem der doppelten Inanspruchnahme

    a.) von Seiten des GÜ aus dem GÜ-Vertrag
    b.) von Seiten des Drittunternehmers aus dem vom GÜ mit dem Drittunternehmer kraft Vollmacht für den Bauherren abgeschlossenen Abfuhrvertrag.

    a.) entfällt, da der GÜ die Abfuhr nicht schuldete, es bleibt nur der Anspruch b.).

    Anders wäre es möglicherweise nur dann, wenn der Vertrag einschließlich der Vollmachtsregelung vom GÜ vorformuliert worden wäre und die Vollmacht nach einer vorzunehmenden Vertragsauslegung auch die vom GÜ geschuldeten Leistungen erfassen würde. Dann und nur dann wäre die Klausel wohl insgesamt wegen Überraschung nach § 305 c BGB unwirksam. So wurde der Sachverhalt aber bislang nicht geschildert.

    Wäre mangels wirksamer Vollmacht kein Vertrag zwischen Dir und dem Drittunternehmer über die Abfuhr zustandegekommen, dann wäre damit die Sache noch nicht zu Ende. Denn der Drittunternehmer hat die erforderliche Abfuhr durchgeführt. Er dürfte daher einen Anspruch auf Vergütung aus § 812 BGB haben. Denn Leistender war - anders als im Fall des BGH - der Drittunternehmer, weil der GÜ die Abfuhr nicht schuldete und kein Grund für die Annahme bestand, der GÜ würde das kostenlos mitmachen ( hat er ja auch durch den Vertragsabschluß im Namen des Bauherren zu erkennen gegeben ). Denn im Beitrag #1 wurde ausgeführt, die Abfuhr überschüssigen Bodens sei im GÜ-Vertrag als " Eigenleistung " festgelegt worden; die Vollmacht zur Vergabe von " Eigenleistungen " ( die der Bauherr mangels Gerät nicht selbst ausführen konnte, was sonst ? ) schloß sich hieran an.

    § 812 BGB würde dazu führen, dass dem Drittunternehmer die ortsüblichen Abtransportkosten zu ersetzen sind. Also bliebe selbst bei dieser Beurteilung nur noch die Frage: Sind die in Rechnung gestellten rund 3.000,00 € für 290 cbm überschüssigen Boden überzogen?

    Da Du den Sachverhalt änderst,

    sollte die Rechtslage von einem Anwalt unter Vorlage aller Vertragsunterlagen geprüft werden. Kostet zwar Geld, bringt aber Klarheit und erspart deutlich höhere Kosten für den Fall, dass Deine Ansicht falsch ist und der Abfuhrunternehmer dann auf Zahlung des Werklohns

    a.) aus Vertrag
    b.) hilfsweise aus § 812 BGB

    klagt.

    Aus der fehlenden " Einbindung " wäre nur dann ein Nachteil/Schaden des Bauherren entstanden, wenn der Bauherr die Abfuhr anderweitig hätte preiswerter bewerkstelligen können > mit der Schubkarre oder dem PKW selbst abtransportieren?
     
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