Nachweise liefern lassen

Diskutiere Nachweise liefern lassen im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, seit einigen Monaten lese ich, selbst Bauherr, begeistert dieses Forum. Bei vielen Problemen und Unklarheiten wird wie folgt...

  1. #1 Unregistriert, 20.01.2005
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    Hallo,

    seit einigen Monaten lese ich, selbst Bauherr, begeistert dieses Forum. Bei vielen Problemen und Unklarheiten wird wie folgt argumentiert:
    "...lassen Sie sich von ihrem GU/BT/GÜ den Lieferschein xy geben..."
    "...lassen Sie sich von ihrem GU/BT/GÜ die Belastbarkeit von z nachweisen..."
    usw.
    Das hört sich prima an, klappt aber bei mir in der Praxis nihct so recht.

    Mich würde interessieren, mit welchem Argument/Vorschrift ich meinen schreib- und bürofaulen GU (VOB-Vertrag) dazu bringe, mir irgendwelche Unterlagen und Nachweise zu liefern.
    1. Nehmen wir an, ich möchte genau wissen, welcher Estrich verwendet wurde. Kann ich auf Nennung des Lieferanten und Produktes oder besser Lieferschein (wenn es einen gibt) bestehen?
    2. Wenn ich Zweifel an einer Konstruktion habe, MUSS mein GU mir dann dafür einen (statischen) Nachweis erbringen? Kostenlos?
    3. Unterlagen wie die Statik des Daches (von Subunternehmen erstellt) -- MUSS er mir diese ausliefern?

    Welche Vorschriften gibt es denn dazu. In der VOB habe ich nix gefunden!

    Grüsse
     
  2. #2 Unregistriert, 23.01.2005
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    Unregistriert Gast

    Oha, viele Teilnehmer hier geben die oben genannten Tipps, können mir jedoch zur rechtlichen Situation nichts sagen...

    *staun*
     
  3. Josef

    Josef Bauexpertenforum

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    "liegt"

    vielleicht daran daß Sie vom aufrichtigen Ausführungsbetrieben "alles" bekommen würden was Sie sehn möchten ... "und" der andere hat natürlich seine Ängste daß Sie bei falschen Material etc. seine Rechnung kürzen würden (!)
    .
    "Irgendwann" haben Sie doch mal die Abnahme für das Gebäude ich glaub des wär der beste Zeitpunkt um Druck zu machen ... "und" wenn Sie ernsthaft Bedenken haben wär´s ohnehin dann ratsam Hilfe zu holen um diese Bedenken ergründen zu lassen (!)
     
  4. #4 NBasque, 23.01.2005
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    Abnahme

    Der für den Bauherrn wichtigste Termin ist die Abnahme (ob förmlich oder nicht). Ab diesem Termin gilt die Beweislastumkehr.

    Bis dahin muß der Unternehmer nachweisen, daß sein Werk ordnungsgemäß nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgt ist.

    Schreiben Sie ihrem GU/BU einen netten Brief und fordern ihn verbindlich auf bis zum ..... die Statik (den Übereinstimmungsnachweis, etc) vorzulegen.
    Nach fruchtlosem Ablauf lassen Sie einen RA die Sache in die Hand nehmen.

    Haben Sie einen VOB oder BGB-Vertrag geschlossen?
     
  5. #5 bauhexe, 24.01.2005
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    high tech heXenhäuser
    Oder gehen Sie auf volles Risiko

    in Punkto Sicherheit und beauftragen Sie jemanden MIT Ausbildung für einen unabhängige Überwachung. Das macht Sie sicherlich nicht zum Freund Ihrer Hausfirma, dafür wissen Sie aber, dass die Hütte dann auch Ihr Geld wert ist.
    Und noch was: eine Abnahmeverweigerung, kostet zwar Ihre Nerven, aber nicht Ihr Geld.
    Wie begründen Sie diese Zweifel? Ist hier die Frage, ... oder auch ob vielleicht der stat. Nachweis genau diese Kontruktionsart vorschreibt???

    Zur rechtlichen Situation können Sie sich dann von einem Anwalt beraten lassen. Und auch dieser braucht fachliche Unterstützung. Wenn Sie also vorher Argumente und Beweise sammeln lassen, haben Sie den Joker!

    Die VOB an sich ist schon Vorschrift genug. Hier steht nämlich auch nach welchen DIN's zu verfahren ist. Z.B. VOB Teil C regelt die Allgemein Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), dort werden für Estricharbeiten die DIN 18 353 zugrunde gelegt.
    Aber wie geschrieben: dafür gibts ja schließlich Fachleute, oder wenn's so einfach wäre, wozu müsste man/frau dann dafür ein Studium absolvieren?
     
  6. mls

    mls Bauexpertenforum

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    u.u findet sich was in der jeweiligen lbo zum thema "vorliegen von standsicherheitsnachweisen".

    lumpereien sind damit aber nicht ausgeschlossen:
    bspw. hatte ein gu (in grosser schrift) einen "bau nach statik" im vertrag - aber im kleingedruckten stand, der bauherr bekommt keine statik.
    das bauliche ergebnis war entsprechend schlecht.
    dumm gelaufen ... und in der juristischen zerfieselung höchst unerfreulich.
     
  7. #7 Schwabe, 07.10.2005
    Schwabe

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    Hallo,

    hier bin ich jetzt richtig!! Ich mache für einen Bauherren vertraglich eine Bauüberwachung und was macht der GU – er rückt keine Unterlagen und nichts raus. BH hat mit GU BGB Vertrag. Auf mein anraten hat der BH jetzt einen Anwalt eingeschaltet. Mal sehen, wie das weitergeht. Ich werde berichten.
    Ansonsten ist es richtig: Beweise sammeln (Fotos, Fotos und noch mal Fotos!!) für ein eventuelles späteres Gerichtsverfahren. Und natürlich, wenn sichtbare offensichtliche Mängel – Mängelanzeigen schreiben. Und dann bei Rechnungslegung Geld einbehalten, und war nach BGB bis 3-fache Höhe der Mängelbeseitigungskosten. Mal sehn, wie lange GU das mitmacht.


    Mit freundlichen Grüßen
    Schwabe
     
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