Verfahren bei Mangel

Diskutiere Verfahren bei Mangel im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Forumsmitglieder, ich lese hier schon seit geraumer Zeit immer mal wieder mit und finde euch Klasse. Wir sind eine...

  1. #1 Charly36, 18.07.2011
    Charly36

    Charly36 Gast

    Hallo liebe Forumsmitglieder,

    ich lese hier schon seit geraumer Zeit immer mal wieder mit und finde euch Klasse.

    Wir sind eine Zwei-Mann-Fliesenlegerfirma und haben nun mal eine Frage.
    Wir haben einen Bauvertrag (Mehrfamilienhaus) nach VOB abgeschlossen und wollten jetzt wissen, ob wir Einsicht in die jeweiligen Übernahmeprotokolle mit den Wohnngseigentümern verlangen dürfen.
    Der Bauträger ist eine Immo-Firma, die einen Architekten mit der Bauleitung beauftragt hat.
    Nun kommen uns durch den Architekten immer wieder Mängelanzeigen ins Haus geflattert, wo es um gerissene/ beschädigte Fliesen geht, die aber nach definitiv vor der Abnahme noch nicht da waren.
    Wir hätten jetzt eben gerne einen Einblick in die Protokolle, um feststellen zu können, ob diese Mängel auch bei der Abnahme festgestellt wurden oder nicht.

    Haben wir hierauf ein Recht, müsste das Übernahmeprotokoll der Mängelanzeige beigefügt sein oder wie sollen wir uns bei solchen Mängelanzeigen verhalten?

    Es geht selbstverständlich nicht darum, das wir einen durch uns verursachten Schaden nicht beheben wollen. Sondern viel mehr darum, das wir für das Nicht-aufpassen-beim-Umzug nicht die Rechnung bezahlen dürfen.

    Vielen Dank im Voraus,
    Charly
     
  2. #2 ThomasMD, 18.07.2011
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    Wieso Rechnung bezahlen?

    Ihr habt die Pflicht und das Recht zur Mängelbeseitigung und damit auch Zugang zum Schaden. Dann ist es an Euch, den Mangel anzuerkennen oder abzulehnen.

    Ihr müsstet aber andererseits ein Abnahmeprotokoll von der Übergabe an den Bauträger haben? Was steht denn da drin?

    Die Abnahmen der einzelnen Wohnungseigentümer gehen Euch nichts an. Mit denen habt Ihr keinen Vertrag.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 18.07.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Was geht Euch das Abnahmeprotokoll der Eigentümer/Gemeinschaft an???

    Ihr müsst doch mit Eurem AG, der Immo-Firma eine Abnahme gemacht haben. Da muss doch drinstehen, was an Macken da war.

    Gibts das nicht - selbst Schuld!

    Und Unachtsamkeit beim Umzug ist eher nicht der Grund für Risse.

    CM-Messung gemacht? Aufheizprotokoll eingesehen???
     
  4. Eric

    Eric

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    Falsche Fragen:

    1. Du haftest auch für von Dir zu verantwortende Mängel, die bei Abnahme noch nicht vorhanden waren und erst nach der Abnahme auftreten.

    2. Die Frage, ob der Mangel im Zeitpunkt der Abnahme gerügt worden ist, berührt nur die Beweislast. Bei Mängeln, die erst nach der Abnahme gerügt werden, hat der AG zu beweisen, dass sie vom AN zu verantworten ( verursacht ) worden sind.

    3. Welche Mängel bei Abnahme gerügt worden sind, ergibt sich bei förmlicher Abnahme aus dem gemeinsamen Abnahmeprotokoll und bei nicht förmlicher Abnahme aus der Abnahmeerklärung Deines AG.

    Heißt hier:

    Es sind Fliesen beschädigt worden. Die Beschädigungen beruhen Deiner Ansicht/Vermutung nach darauf, dass die Erwerber beim Umzug mit Möbeln usw. dagegen gestoßen sind.

    a.) Beweislast interessiert nicht, wenn sich durch Untersuchungen vor Ort klären läßt, dass die Schäden auf fehlerhafter Fliesenverlegung beruhen.

    b.) Selbst wenn Dritte die Fliesen beschädigt haben, haftest Du gleichwohl, wenn Dein AG die Fliesenarbeiten noch nicht abgenommen hat. Denn die Leistung muß im Zeitpunkt der Abnahme mangelfrei sein. Es interessiert daher bis zur Abnahme nicht, ob Du oder ein Dritter den Mangel verursacht hat.

    Daher auch der beliebte Trick der BT, die Abnahme möglich weit hinauszuzögern.

    c.) Erst wenn abgenommen ist und sich die Schadenursache nicht mehr klären läßt und hierfür sowohl fehlerhafte Fliesenlegerarbeit als auch Nutzerschäden in Betracht kommen ( einen Anstoß sollten die Fliesen aber auch ohne Risse überstehen ! ), kommt es auf die Beweislast an:

    aa.) Mangel bei Abnahme von Deinem AG nicht gerügt: keine Gewährleistungsverpflichtung

    bb.) Wurde der jetzt behauptete Mangel schon bei der Abnahme von Deinem AG gerügt: Gewährleistungsverpflichtung.

    Nein, Du hast keinen Anspruch auf Vorlage der Abnahmeprotokolle Deines AG mit den Erwerbern. Diese Protokolle interessieren auch nicht. Es kommt ausschließlich auf die Abnahme zwischen Dir und Deinem AG an.

    Vorgehensweise insofern:

    1. Vor Ort klären, ob die Schäden auf Verlegefehler oder Beschädigungen Dritter beruhen.

    2. Wenn es Beschädigungen Dritter sein sollten: Wurde die Leistung schon vom AG abgenommen?

    Wenn nein: Pech gehabt. Verantwortlichkeit für Schäden Dritter bleibt bis zur Abnahme beim AN (s.o.).

    Wenn ja: Problem des AG.

    Ich vermute: Keine Abnahme mit dem AG durchgeführt. In Zukunft ändern. Zeitgerechte Abnahme ist existentiel wichtig für den Unternehmer.
     
  5. #5 Charly36, 18.07.2011
    Charly36

    Charly36 Gast

    Vielen Dank für eure Antworten, ganz besonders dir, Eric, für deine ausführliche.

    Du vermutest richtig, es wurde kein Abnahmeprotokoll zwischen uns und dem Bauträger gemacht. Erklärt nun auch einiges. Danke hier für deinen Hinweis. Wir werden es in Zukunft schnellstmöglichst verlangen. Wir sind davon ausgegangen, das die Übernahme nur zwischen dem Bauträger und den Eigentümern stattfindet und damit auch alles erledigt ist.
    Können wir vom Bauträger denn noch eine Abnahme fordern? Viele der Wohnungen sind schon bewohnt bzw. vermietet...

    Viele Grüße
     
  6. #6 Baufuchs, 18.07.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Lies das mal hier. Ähnlicher Fall.
     
  7. Eric

    Eric

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    Die ausdrückliche Abnahme kann Du jederzeit fordern.

    Die Frage ist, ob das Verlangen jetzt noch sinnvoll/nötig ist. Denn unter Umständen ist bereits fiktiv oder stillschweigend abgenommen worden.

    Hierzu § 12 VOB/B lesen und die Anleitungen Deines Verbands anfordern. Grob gesagt unterscheidet man:

    1. Förmliche Abnahme: Muß im BGB-Bauvertrag vertraglich vereinbart werden. Beim VOB-Bauvertrag keine Vereinbarung erforderlich; es reicht aus, wenn eine Partei sie bis zum Abnahmetermin fordert: Besteht aus gemeinsamer Begehung + Anfertigung eines schriftlichen Protokolls + Unterschrift.

    2. Die ausdrückliche Abnahme: AG teilt mit, dass er abnimmt, also die Arbeit für gut befindet. Mündliche Erklärung reicht aus. Aus Beweisgründen sollte auf einer schriftlichen Erklärung bestanden werden. Irgendein auf der Baustelle herumliegendes Stück Papier mit dieser Erklärung + Unterschrift reicht aus.

    3. Die fiktiven Abnahmen nach § 12 VOB/B ( sofern vereinbart ) und nach § 640 BGB. Dort nachlesen.

    4. Stillschweigende ( konkludente ) Abnahme: AG zahlt den Werklohn in voller Höhe --> Abnahme mit Eingang der Zahlung. AG zieht in die Wohnung ein oder läßt als BT den Erwerber einziehen --> Abnahme spätestens nach Ablauf einer angemessenen Prüfungsfrist von rund 2 Wochen usw. usw.
     
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