Haftung bei Beschädigung von anderen Bauteilen

Diskutiere Haftung bei Beschädigung von anderen Bauteilen im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, während der Durchführung von Bauarbeiten haben die Handwerker angrenzende Bauteile beschädigt. Der Chef der Handwerker sagte zunächst...

  1. #1 charles, 22.07.2011
    charles

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    Hallo,

    während der Durchführung von Bauarbeiten haben die Handwerker angrenzende Bauteile beschädigt.

    Der Chef der Handwerker sagte zunächst das das seine Versicherung übernehmen würde.
    Nun hat sich angeblich herausgestellt das er die Versicherung vor einer Weile gekündigt hat.

    Welche Versicherung würde denn da in Frage kommen, und ist ein Handwerker nicht verpflichtet eine solche zu haben? Ich denke hier an eine Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht??).

    Gruß

    C
     
  2. #2 Wieland, 22.07.2011
    Wieland

    Wieland Gast

    Wie schlimm ist es denn, Sind es die eigenen Bauteile ?


    :bau_1:
     
  3. Lukas

    Lukas

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    Moin,

    eine Pflicht eine Betriebshaftpflicht abzuschließen besteht nicht.

    Hat er diese Versicherung nicht, muß er eben selbst für den Schaden aufkommen.

    Gruß Lukas
     
  4. #4 Gast036816, 22.07.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    solange es sich um bauteile handelt, die der bauherr noch nicht rechtsgeschäftlich abgenommen hat, muss sich der auftraggeber hier keinen kopf zerbrechen.
     
  5. Eric

    Eric

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    @rolf:

    Wir wissen nicht, was mit " andere Bauteile " gemeint ist.

    Es kommt darauf an, ob alte oder neu erstellte Bauteile geschädigt worden sind.

    Beispiel: ( Altbau und alte Bausubstanz wird beschädigt )

    Maler soll Wände anstrichen und wirft den Farbeimer um. Hierbei wird das nächlässig abgedeckte Alt-Parkett beschädigt = keine Gewährleistungs-, sondern Schadensersatzverpflichtung des Malers --> Abnahme unerheblich.

    Anderer Fall: ( Neue Bausubstanz, die arbeitsteilig von mehreren unterschiedlichen Unternehmern erstellt wird )

    Parkett ist neu verlegt, aber noch nicht abgenommen. Maler streicht die Wände und dabei beschädigt er das Parkett:

    a.) Dem AG haftet der Parkettleger, weil noch keine Abnahme erfolgt ist. Der Parkettleger muß die Beschädigung beseitigen.

    b.) Der Maler haftet dem AG nicht. Denn der Maler hat zwar eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen, dem AG ist hierdurch aber kein Schaden entstanden. Denn der Parkettleger muß mangels Abnahme die Beschädigung beseitigen ( s.o. ) und hat vorher nur einen um die Mangelbeseitigungskosten geminderten Vergütungsanspruch.

    c.) Da der Maler als Verursacher nicht ungeschoren davon kommen darf, gilt: Der Parkettleger kann vom AG die Abtretung dessen Anspruchs wegen der pflichtwidrigen Beschädigung des Parketts verlangen, d.h. der Anspruch des AG wird zum Schaden Parkettlegers gezogen = Drittschadensliquidation.

    Womit wieder einmal bewiesen ist, wie wichtig die rechtzeitig Abnahme für den Unternehmer ( hier: Parkettleger ) ist. Wäre nämlich abgenommen worden, hätte der AG nur einen Anspruch gegen den Maler ( und der Parkettleger einen neuen Auftrag vom AG ).
     
  6. #6 Gast036816, 23.07.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    @ Eric - richtig, so kenne ich es. entscheidend ist, wem das geschädigte bauteil noch (nicht abgenommen - kein gefahrenübergang) oder schon (abgenommen - mit gefahrenübergang) oder schon immer gehört (altbauteil in eigentum des bauherrn) hat.

    ich habe zur zeit einen schönen vergleichsfall. habe vor 2 wochen ein projekt in absoluter schieflage übernommen. altbau mit neubau. die denmalgeschützten fenster im altbau wurden bereits abgenommen, jedoch beschläge wurden ausgeklammert, noch nicht montiert. neubau fenster und pfosten-riegel-konstruktion abnahme durchgeführt, jedoch vom bauherrn bislang nicht unterschrieben.

    projektmanagement hatte entschieden alle fenster werden fest verschlossen, d. h. in der laufenden ausbauphase mit staubanfall, feuchtigkeitsbelastung durch nassputz, estrich, spachteln, anstreichen kommt keine feuchtigkeit raus. die werktätigen arbeiten auf der süd - und westseite hinter einer großflächigen verglasung. bei praller sonne nicht auszuhalten.

    die handwerker machen die fenster trotz allem auf, die fenster können nicht wieder verschlossen werden, da die beschläge fehlen. bei eindringendem niederschlag wird estrich, putz und trockenbau beschädigt.

    die haftungsfrage wird in diesem fall sicher spannend, das stelle ich erst einmal zurück. ich muss den bauherrn zu einer vernünftigen und praktikabelen lösung bewegen, bei der er unweigerlich in die kasse greifen muss, da vorher falsche fakten geschaffen wurden.

    werde gerne weiter berichten.
     
  7. bernix

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    Soweit die Theorie,

    und die Praxis?
    ....
    d.) Da der Parkettleger nicht auf den Kopf gefallen ist, hat er irgendwo in seinen Vertragsbedingungen (die er natürlich auch ausgehändigt hat) drin stehen, dass vor Abnahme sein Gewerk nicht betreten werden darf...
    usw.......

    e.) Da der Maler den Schaden nicht selbst beheben kann und sowieso finanziell mit dem Rücken an der Wand steht...meldet er Insolvenz an.
    usw....

    Gut...machen wirs kurz.
    Die Mehrkosten bleiben am AG hängen....

    Vor allem wenn es zügig weitervorangehen soll, wird der AG nicht umhin kommen einen weiteren Auftrag an den Parkettleger zu erteilen.....
     
  8. #8 Gast943916, 23.07.2011
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    Gast943916 Gast

    und dem Maler die Kosten erstmal abziehen
     
  9. Eric

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    Schuster, bleib bei Deinen Leisten.

    Wenn er clever ist, vereinbart er das. Die Praxis zeigt aber, dass Unternehmer die Bedeutung der Abnahme nicht kennen und dann ist im Beispielfall der Maler schon vor der Abnahme am werkeln.

    Wenn das Parkett bereits abgenommen sein sollte, ist es kein Problem, weil der AG dann mit dem Schadensersatzanspruch gegen die Malerrechnung aufrechnen wird.

    Zum Problem für den Parkettleger wirds nur, wenn noch nicht abgenommen worden ist und der Parkettleger für den abgetretenen Anspruch nur die Quote erhält. Aber tröste Dich: Die problematischen Fälle sind in der Praxis eher die, wo sich nicht mehr feststellen läßt, wer die fertiggestellte Leistung vor Abnahme beschädigt hat. Dann gibts keine Rückgriffmöglichkeit des Parkettlegers.

    Wenn man keine Ahnung hat, ist das so. Hat man Ahnung, führt die ernsthafte und endgültige Ablehnung der Nachbesserungsverpflichtung zur Ersatzvornahme und die Kosten der Ersatzvornahme werden gegenüber dem Vergütungsanspruch des Parkettlegers aufgerechnet. Problem gelöst.

    Juristerei ist halt was völlig anders als Betriebswirtschaft. Auch der Betriebswirt sollte allerdings darauf achten, dass er in Unkenntnis seiner Rechte nicht sinnlos Geld vergeudet.
     
  10. bernix

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    na Gott-sei-Dank:biggthumpup:


    Wie wäre es denn, wenn der Parkettleger vor am Morgen vor dem Unfall nachweislich ein Abnahmetermin vereinbart hatte, der AG aus Zeitgründen aber kurzfristig abgesagt hat?
     
  11. Julius

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