Ausbleibende Zahlungen

Diskutiere Ausbleibende Zahlungen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Kollegen, folgende Fallstellung : Stundenlohnarbeit, Sanierung eines grösseren denkmalgeschützten Gebäudes....mehrere teilsgezahlte AZ in...

  1. carpe

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    Hallo Kollegen,

    folgende Fallstellung : Stundenlohnarbeit, Sanierung eines grösseren denkmalgeschützten Gebäudes....mehrere teilsgezahlte AZ in 04, letzte AZ ende 11/04 noch unbezahlt , Schlussrechnung Woche 2/05
    Anruf beim AG: ach ja...muss eben alles erst geprüft werden

    Kann man trotzdem die bereits per Zahlungserinnerung angemahnten AZ welche nun doch schon länger offen sind weiter anmahnen? Oder gar Mahnbescheid beantragen?
    Oder wie würdet ihr vorgehen?

    Ach ja...Vertragsgrundlage mehr oder weniger keine speziell geschlossene.

    Danke Carpe
     
  2. Bruno

    Bruno

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    Meines Wissens können Abschlagsrechnungen nicht mehr separat verfolgt werden, wenn die Schlussrechnung gestellt ist. Der Hebel hätte früher angesetzt werden müssen. Habe aber leider keine Quelle parat.

    § 16.3 und 16.5 VOB zur Beschleunigung der Schlusszahlung sind wachsweich. Wenn es kein VOB-Vertrag ist, ist die Vergütung eigentlich sofort nach Abnahme fällig bzw. innerhalb der in der Rechnung gesetzten Frist, ohne Fristsetzung tritt Verzug nach 30 Tagen ein, wenn ich das BGB richtig deute.

    Wenns kein privater Häuslebauer und kein öffentlicher AG ist, könnte man Sicherheit nach 648a BGB verlangen und auf diverse negative Folgen bei Nichtstellung hinweisen.

    Alles Schreiben wird vermutlich Geplänkel sein, vor KW 11/05 würde ich mit keiner Zahlung rechnen.
     
  3. #3 Achim Kaiser, 27.01.2005
    Achim Kaiser

    Achim Kaiser Gast

    @Bruno

    Zur VOB-Aussage....

    Wieso sollte das so sein ?

    Solange die die Höhe der Abschlagszahlung nicht angezweifelt wird, ist sie als solche auch zu behandeln und innert den dafür vorgesehenen Fristen zu prüfen, zur Zahlung freizugeben und auch zu leisten.

    Ich gehe sogar her uind stelle auf Schlußrechnung eine Abschlagszahlung in Höhe von 95% der dortigen Abrechnungssumme, wenn ich den Sicherheitseinbehalt über Bankbürgschaft gesichert habe.

    Nach VOB B §16 1 (1) ...Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung ...... in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren-....

    Ich hatte noch nie Probleme damit. Selbst die OFD hatte da nix dabei zu bemeckern.

    Wieso sollte ein Unternehmer keine Abschlagszahlung bis zur Höhe von 90% der (unbestritten) geleisteten Arbeiten einfordern ?

    Es genügt doch vollkommen, wenn da 10% des Auftragswertes stehen bleiben, sofern nicht über Bürgschaft abgesichert wurde.

    Selbst VOB B § 16 3. (1) Räumt die Abschlagszahlung sogar ausdrücklich ein, wenn die Prüfung nicht längstens innerhalb 2 Monaten fertiggestellt wurde.

    Der Unterschied liegt ausschlieslich in der Fälligkeit, AZ 18 Tage, Schlußrechnung 2 Monate.

    Warum sollte ein Unternehmer unbestrittene Forderungen unnötig stunden und diese nicht über Abschlagszahlungen einfordern ?

    Selbst der gerne in Anspruch genommene Prüfungszeitraum ist teilweise eine Frechheit...denn dort steht *spätestens*...und der Rest davor wird nur allzuhäufig gerne übersehen ... oder wie ist *alsbald nach Prüfung* sonst zu verstehen ? ;-))

    Schon die Verlängerung der Abschlagszahlungen auf 18 Tage war gelinde gesagt eine absolute Frechheit.

    So seh ich das nach der VOB...ob die hier allerdings überhaupt wirksam vereinbart war, ist eine andere Frage...

    Folglich dürfte hier wohl eher BGB anzuwenden sein...

    Nur mal wieder meine Meinung

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  4. Bruno

    Bruno

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  5. #5 Achim Kaiser, 27.01.2005
    Achim Kaiser

    Achim Kaiser Gast

    @Bruno,

    an ne Klage hab ich dabei noch nicht gedacht....friedlich wie ich nun mal bin.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  6. Bruno

    Bruno

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    Es muss ja keine Klage sein. Aber es bringt nichts, eine Abschlagsrechnung anzumahnen, wenn man bereits die Schlussrechnung gelegt hat. Das läuft ins Leere.
     
  7. carpe

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    Ich muss jetzt nochmals ins Detail gehen:

    Das BV gliedert sich in zwei Teile: Hauptgebäude-Sanierung, kein Vertrag, alles Stundenlohnarbeiten, AG = Architekt, BV =sein privates Objekt
    Zwischengebäude bei dem weitere Personen mitbeteiligt sind und welches auch vertraglich geregelt wurde.
    Mein Hauptanliegen betrifft nun die Abrechnung des Hauptgebäudes. Da müsste AG doch, da keine Vob vereinbart, eigentlich nach 30 Tagen in Verzug sein oder nicht?
    bzw. die noch nicht geleisteten Abschläge entsprechend auch schon vorher oder nicht?
    BTW: 30 tages Frist ist auf Rechnungen entspechend vermerkt.

    Oder wie lange kann sich der gute Mann denn zeit nehmen zum prüfen, denn dies wird immer als Grund genannt bei Nachfrage.
     
  8. Bruno

    Bruno

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    Sind Abschlagszahlungen vereinbart? Wenn nicht, gibt es nach BGB erst Geld für die fertige Leistung. Andererseits könnte man bei Regieleistungen auch sagen (extreme Betrachtungsweise): jeder Tagesauftrag ist ein eigener, in sich abgeschlossener Auftrag. Mit der Unterzeichnung des Regieberichts durch den AG ist die Abnahme erfolgt. Die Mengen sind anerkannt, die Prüfung der Rechnung beschränkt sich auf das Rechnerische und sollte sehr schnell gehen. Die Vergütung wäre sofort fällig wenn die Leistung mangelfrei ist, die Zahlungfrist richtet sich nur nach dem, was der Unternehmer in der Rechnung einräumt.

    Alle rechtlichen Betrachtungen nützen aber nichts. Der Bauherr ist klamm und wird die Zahlung rauszögern. Kommt man mit Mahnungen und Zinsen, werden Mängel in mindestens gleicher Höhe vorgeschoben.
     
  9. carpe

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    Tolle Sache....Abschläge waren eigentlich keineseparat vereinbart. Es war ja eigentlich garnichts vereinbart. Abschläge wurde ja aber trotzdem zum Teil mal bezahlt.
    Regieberichte...nunja. wurden von mir bei jeder Abschlagsrechnung beigefügt....unterschrieben wurde nie was. Bemängelt aber auch nicht. Abnahme ist ne weitere Sache. Muss ich die zwangsläufig fordern? Oder wie verhält es sich wenn der Kunde nach Rechnungsempfang sich einfach quasi totstellt. Sprich.....keine Einwände gegen die Rechnung, keine Einwände gegen jemals erhaltene Stundenrapporte, nichts...eben nur auch keine Zahlung.
    Ich werde jetzt eben wohl noch die 10 Tage warten bis die 30 Tagesfrist abgelaufen ist und dann eben doch etwas initiativ werden.
    Trotzdem Danke Bruno

    PS: Mann kann mir ja gerne Nachlässigkeit vorwerfen was so manche Sache betrifft, wie auch bei nicht gegengezeichnete Stundenlisten oder so. In den jetzt aber schon 3Jahren in denen ich mit dem AG ob als privater Bauherr oder in seiner Eigenschaft als Planer zu tun habe, war es aber eben auch gang und gebe dass ich selbst Bauverträge nach meiner Unterzeichnung oft nie wieder gesehen habe. Sprich eigentlich seltenst ein gegengezeichnetes Exemplar bekommen habe. Immer nur...schnell schnell..anfangenund fertigstellen.....aber alles andere drum herum war oft mangelhaft.
    Nur.....bisher stimmte eben auch immer die Bezahlung.
     
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