Fehler in der Fensterausschreibung

Diskutiere Fehler in der Fensterausschreibung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, nachdem seit Samstag die Glasscheiben auf dem Hof stehen und auf ihren Einbau warten, war ich mal neugierig, mit welchem...

  1. #1 swingert, 08.08.2011
    swingert

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    Hallo zusammen,

    nachdem seit Samstag die Glasscheiben auf dem Hof stehen und auf ihren Einbau warten, war ich mal neugierig, mit welchem Hersteller der Fensterbauer ins Rennen gehen will - Ausschreibung war ja immer "oder gleichwertig"

    nachdem die Daten nicht so ganz passen ist mir ein kleiner Fehler aufgefallen. In der Ausschreibung ist folgender Passus zu finden:

    "SGG Climatop Ultra N o. gleichwertig, mit Edelgasfüllung KR, 4/12/4/12/4,
    Ug- Wert 0,5 mit Warmkante Lichtdurchlässigkeit 72%,
    Gesamtenergiedurchlässigkeit g- Wert 63% o.g"

    das Blöde ist, dass der Fenstername nicht zu den technischen Daten passt. D.h. der Architekt hat sich bereits bei der Ausschreibung vertan und das genannte Glas hat nur einen g-Wert von 50%, was der Fensterbauer auch geliefert hat. Eigentlich war unser Ziel aber eben gerade eine neue Scheibengeneration mit dem höheren Energieeintrag und Lichtdurchlässigkeit.

    Im Werkvertrag findet sich folgender Passus:
    "Der AN hat vor Vertragsschluss die in Ziff. 1.2 aufgeführten Vertragsbestandteile sorgfältig überprüft und bestätigt, dass er in diesen keine Widersprüche bezüglich des Leistungsinhaltes festgestellt hat. [...] Sofern
    ansonsten unter den weiteren Vertragsbestandteilen oder innerhalb der einzelnen Vertragsbestandteile bezüglich des Leistungsumfangs und der Art und Weise der Ausführung Widersprüche bestehen sollten, ist der AN verpflichtet, den AG hierauf schriftlich hinzuweisen."

    Ohne mich jetzt sprichwörtlich aus dem Fenster lehnen und mit einer beteiligten Partei streiten zu wollen, würde ich das gerne bei der entsprechenden Stelle thematisieren. Aber bei wem würdet ihr den Fehler sehen?

    Viele Grüße
    Stefan
     
  2. #2 Gast036816, 08.08.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wenn der architekt etwas ausgeschrieben hat, was es nicht gibt oder in der kombination der fenster nicht zusammen passt, dann liegt ein planungssfehler vor. die frage ist jetzt, hätte der auftragnehmer darauf hinweisen müssen im zuge der technischen bearbeitung, dass hier etwas nicht passt. der nachweis wird nur gelingen, wenn eindeutig etwas falsch ist und er der hinweispflicht nicht nachgekommen ist.
    wie hoch ist denn dein nachweislich entstandener schaden?
     
  3. #3 swingert, 09.08.2011
    swingert

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    Also falsch ist nur der Zusammenhang: es gibt das benannte Glas und es gibt ein Glas mit den Werten - nur hat das einen anderen Namen. (Climatop Solar statt Climatop Ultra N)

    Ob der Schaden sich so direkt benennen lässt ist schwer zu sagen. Der fehlende Energieeintrag von 13% wird sich auf nur auf Dauer bei den Heizkosten zeigen. Der Preisunterschied zwischen den Gläsern sollte bei ca 1500 € liegen.

    Ich denke dass es hier nicht um immense Beträge geht, aber ich würde es der entsprechenden Partei zumindest informativ nahebringen, dass ich einen Fehler sehe, aber auf Grund der bisher gut verlaufenen Zusammenarbeit erstmal drüber hinweg sehe.
     
  4. #4 Gast036816, 09.08.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    zahlst du 1.500 € zuviel oder musst du 1.500 € drauf legen?
     
  5. #5 BodoBagger, 09.08.2011
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    Du meintest wohl zu wenig, oder? ;)

    Wahrscheinlich sind die Fenster weniger wert, ansonsten wuerde swingert wohl kaum hier nachfragen :shades
     
  6. #6 Gast036816, 09.08.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    nein - so wie es geschrieben ist, dass er nach vertrag jetzt 1.500 € zu viel zahlt, weil die qualität schlechter ist oder ob er noch eine zusatzforderung von 1.500 € erwartet.
     
  7. #7 swingert, 12.08.2011
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    Hallo Rolf,
    hallo Bodo,

    leider etwas verspätet, aber ich hatte die letzten beiden Tage viel um die Ohren. Da es ja ne Ausschreibung gab bin ich mir nicht sicher, ob ich zu viel für das gelieferte bezahle oder ob der Preis an sich angemessen ist.

    Die 1.500 Euro ist der theoretische Mehrpreis zu dem Glas, dass wir haben wollten. Da das Glas ja bereits geliefert ist, gibt's ja keine Option gegen mehr gegen Mehrpreis upzugraden.

    Auf der anderen Seite kann ich natürlich auch nicht sagen, was die anderen in ihren Angeboten drin hatten, oder ob wir jetzt den Strassen-Preis für das bessere Glas bezahlen und dafür nur das minderwertigere bekommen.

    Effektiv bezahle ich für die Fenster, die wir bekommen Betrag X. Ob unsere eigentlichen Wunschfenster nun X+1500 gekostet hätten, oder Dank Ausschreibung auch Betrag X kann ich nicht sagen. Die Wahrheit liegt sicher irgendwo dazwischen...

    Viele Grüße
    Stefan
     
  8. #8 bauvorhaben, 17.08.2011
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    klare Frage des Vertragsrechtes

    ich finde die z.T. am Thema vorbeigehenden Threads irritierend!

    Offensichtlich wurde eine Glasmarke beauftragt, die best. Spezifikationen enthält, die aber mit der gelieferten Ware nicht übereinstimmen; der Name des Produktes ist doch vollkommen nebensächlich, da obendrein in der AUsschreibung stand "...oder gleichwertig..." - also kommt es auf die benannten Spezifikationen an, die eben nicht mit der gelieferten Ware zutreffend befriedigt werden können.

    Der Jurist nennt so etwas Schlechterfüllung was zu einer Nach- (hier Austausch)verpflichtung seitens des Lieferanten führt - immerhin hätte er ja mal die techn. Daten mit seiner Lieferung abgleichen können/sollen/müssen.

    Den Architekt trifft m.E. eigentlich nur insoweit eine Verantwortung, wenn er die Ware so abgenommen hat, da er eine Kontrollpflicht hat.

    Der Kaufpreis ist doch ebenso irrelevant, da der Auftrag doch ausgeschrieben und zu einem best. Angebotspreis ein Zuschlag für die genannte Ware erfolgte.

    Namen sind wie gesagt Schall und Rauch, es kommt auf die techn. Beschreibung an.
     
  9. bernix

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    Jurist...ich geh mal davon aus, dass du keiner bist...

    es steht "gleichwertig" und nicht "identisch"

    Ich könnte jetzt nicht sagen, wie spürbar der Unterschied ist. Da das ein Richter auch nicht kann und sich wohl auf seine Sachverständigen verlässt ..

    Der erste Ansatz wär da für mich einen SV zu fragen...oder ein doppelflügliges Fenster einseitig mit dem ausgeschriebenen Glas einglasen zu lassen.
    Nur bei direktem Vergleich kann man erkennen wie hoch der Unterschied ist.
    Dies ist möglicherweise für den SV und den Richter auch hilfreich und in deinem Sinne entscheidungsbegünstigend.
     
  10. #10 Gast036816, 18.08.2011
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    Gast036816 Gast

    @ bauvorhaben - die themen gehen nicht dran vorbei, wenn du sorgfältig gelesen hast, waren fragen gestellt, die notwendig sind, um den sachstand zu durchleuchten.

    es geht jetzt nicht darum, wie der rechtsanwalt und/oder richter diese sache bewertet und ggf. urteilen könnte. soweit ist es nicht und bei 1.500 € lohnt es sich nicht, so weit zu gehen.

    hier kann der fachmann oder die fachfrau nur beurteilen, wenn er datenblätter vom glas bekommt, in denen dargestellt ist, was wurde laut ausschreibung gefordert und was wurde geliefert. nur anhand technischer werte kann die gleichwertigkeit festgestellt werden.
     
  11. #11 robtrop, 19.08.2011
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    Vielleicht hilft es, wenn Du einmal in die EnEV-Berechnung schaust.
    Denn es muss ja mindestens die Qualität ausgeschriben werden, die dort angesetzt wurde.
    Ich vermute, dass der Aufsteller der EnEV-Berechnung zunächst einen Verglasungstyp nach Herstellerbezeichnung ausgewählt hat.
    Später wurden die technischen Werte angepasst, damit die angestrebten Grenzwerte eingehalten bzw. Ziele erreicht werden.
    Der Name der Verglasung wurde aber nicht rausgenommen.
    Der Architekt hat sich nun die EnEV-Berechnung geschnappt und für die Ausschreibung daraus zitiert.

    Frag' mal den Architekten, warum er bei der Ausschreibung einer Verglasung überhaupt einen Handelsnamen verwendet. Es reichen doch vollkommen die angegebenen technischen Daten.
     
  12. #12 bauvorhaben, 29.08.2011
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    ist ja auch eine Rechtsfrage da Vertrag nicht erfüllt

    FALSCH - ich gehe aber mal davon aus, dass Du als Betriebswirt mind. Vertragrsrecht im Studium hattest, oder ?:shades

    :irre

    genau dies habe ich geschrieben; d.h. die Spezifikationen müssen mind. erreicht wertden und dies ist doch, wenn ich recht verstanden habe nicht der Fall --> also Fehllieferung !!
    der Markenname des Fensters tut hier doch nichts zur Sache.

    Vertsehe gar nicht was Dein Kommentar erhellendes hinzufügt ?:think
     
  13. #13 bauvorhaben, 29.08.2011
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    @rolf: der Sachverhalt ist m.E. sehr wohl auf eine einfache Frage zu reduzieren:

    Wurde die ausgeschriebene Ware geliefert?:hammer: - und da kommt es auf die techn. Spezifikationen an, ob diese eingehalten bzw. übertroffen wurden.
    Wenn ich die etwas konfuse Darstellung richtig verstanden habe, wurden die ausgeschriebenen techn. Daten eingehalten allerdings mit einer Fensterbezeichnung, die bessere techn. Datern beinhaltet (beinhalten würde).

    Injsofern muss der Fachkompetente da gar nichts weiter beurteilen, es sei denn die techn. Daten sind auch noch einmal nicht zusammengehörig vermischt worden.

    Für die Ausschreibung kommt es auf den Markennamen nicht an - dies ist ja gerade das Problem von Ausschreibungen mit der Formuliertung "...oder gleichwertig", denn:
    Schreibst Du einen Wassereimer von der Fa. ABC oder gleichwertig aus, mit Fassungsvermögen 5l Wasser und es gibt von denen nur 4 und 10l-Eimer bekommst Du als Vertragserfüllung halt einen 5l-Eimer von Fa. XYZ ! - und dies isrt ja wohl geschehen, oder ?
     
  14. #14 bauvorhaben, 29.08.2011
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    was hat er denn nun geliefert bekommen ?

    dies meint im Vertragrecht immer die techn. Spezifiaktionen und diese müssen mind. erfüllt sein, wenn er besseres erhält begründet dies ja keinen Mangel !:deal

    der Unterschied bezieht sich doch wohl auf den G-Wert und der ist wohl auch für einen des Lesens kundigen Richter - im Falle eines Falles - vergleichbar.
    Mir scheint, hier wird ein Problem von techn. Fachleuten künstlich verkompliziert (damit man auch was dazu sagen kann ?)

    Ob er denn nun das Climatorp oder Climatorp N oder das durchsichtige vom Baumarkt geliefert bekommen hat ist egal, hauptsache die techn. Werte stimmen mit der Ausschreibung überein - dafür hat er auch nur bezahlt.
     
  15. #15 bauvorhaben, 29.08.2011
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    Ausschlaggebend sind die geforderten techn. Spezifikationen

    @rolf: und was habe ich geschrieben, wenn Du sorgfältig durchliest:shades: "Namen sind wie gesagt Schall und Rauch, es kommt auf die techn. Beschreibung an."

    Allerdings fällt mir auf, dass SWINGERT schrieb, er habe sich das Glas mit den besseren Daten (wie mit dem Markennamen Climatop Solar N erfüllt) gewünscht, aber der Archi hätte dieses Produkt mit den schlechteren Daten eines anderen Fensters aus der Serie in der Ausschreibung zusammengefügt genannt --> war wohl ein klassischer Fehler des Kopierens von Textbausteinen und adnn ggf. doch der schwarze Peter beim Archi, da der Kundenauftrag nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde ?!?:deal
     
  16. #16 bauvorhaben, 29.08.2011
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    ein Testhaus bauen - wow!!

    :mega_lol:
    :respekt:bounce:
     
  17. #17 Gast036816, 29.08.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    @ Bauvorhaben - noch einmal - der exakte vergleich ist nur möglich, wenn von beiden produkten die datenblätter vorliegen und beides vergleichbar wird. schreiben, zitieren und wiederholen kann ich vieles, dabei können sich auch fehler einschleichen.

    ich habe nix von einem produktnamen geschrieben, ich vergleiche auch keine produkte anhand von namen.
     
  18. #18 Achim Kaiser, 29.08.2011
    Achim Kaiser

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    Nun ja, als Fakt sehe ich hier ein konkurrierendes Verschulden.

    Den Lapsus der Ausschreibung muss sich der Bauherr zurechnen lassen, der dann seinem Erfüllungsgehilfen die Ohren lang ziehen kann.

    Den Lapsus hätte der Auftragnehmer per Bedenken im Rahmen seiner Hinweispflicht aufzeigen müssen und ggf. per Nachtrag die korrekte Verglasung anbieten.

    Die Sorge das eventuell zuviel für die gelieferte Ausführung bezahlt wurde halte ich für ein Gerücht, denn regelmäßig wird die preiswertere Variante angeboten.

    Hier wäre zu prüfen ob der Ausschreiber bei der Angebotsbewertung nicht u.U. gepennt hat und bei den anderen Anbietern ein einsprechender Hinweis auf die nicht zusammenpassende Typenbezeichnung und den geforderten Werten erfolgt ist, der ignoriert wurde.

    Schlussendlich kann das aber wohl geprüft werden.

    Wie das ganze rechtlich zu bewerten ist ... gute Frage.
    Es wird wohl drauf ankommen ob man streiten will mit fraglichem Ausgang oder ob man eine Einigung erzielen kann die für alle Beteiligten erträglich ist.

    Gruß
    Achim Kaiser
     
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