Auszahlung Gewährleistungseinbehalt Verjährung ?

Diskutiere Auszahlung Gewährleistungseinbehalt Verjährung ? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen weiß jemand ob der Anspruch auf Auszahlung des Gewährleistungseinbehalts irgendwann verjährt ? Was tue ich am besten wenn der...

  1. #1 frankm69, 09.08.2011
    frankm69

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    Hallo zusammen

    weiß jemand ob der Anspruch auf Auszahlung des Gewährleistungseinbehalts irgendwann verjährt ?

    Was tue ich am besten wenn der Auftraggeber auf meine Nachfrage einfach nicht reagiert ?

    Danke für eure Bemühungen :)
     
  2. #2 Baufuchs, 09.08.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Was macht man, wenn einer nicht zahlt/auf Aufforderung nicht reagiert?

    Riiiichtiiiiig! Anwalt.
     
  3. #3 Gast036816, 09.08.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    genau - ab zum anwalt, dann gibt es den gewährleistungseinbehalt auch noch verzinst.
     
  4. #4 Thomas B, 09.08.2011
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    Vor dem Anwalt würde ich dem säumigen Zahler aber noch darauf aufmerksam machen, daß Du genau das tun wirst (RA!), wenn bis XY nicht gezahlt wird. Ich weiß...mußt man nicht, würde ich aber machen. Eine letzte Gnadenfrist...
     
  5. #5 frankm69, 09.08.2011
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    danke für die schnellen Antworten :)

    das mit dem Anwalt hatte ich dann eh vor habe mir nur Sorgen gemacht das meine Ansprüche verjährt sein könnten
     
  6. Roth

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    Hallo,
    dazu zwei Fragen:

    Muss die Rückgabe der Bürgscheine oder die Auszahlung des Gewährleistungseinbehalts durch den Bauherrn ganz automatisch zum Stichtag der Verjährung erfolgen?

    Oder muss der Bauherr zunächst dazu aufgefordert werden? Durch wen, Unternehmer oder Archi?

    Danke!
     
  7. #7 Baufuchs, 09.08.2011
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    i.d.R. heisst es in den Vereinbarungen über Gewährleistungseinbehalte "ist am Tage des Ablaufs der Gewährleistungsfrist vom AG an den AN zurückzugeben und nicht "ist vom AN zurückzufordern".
     
  8. #8 Skeptiker, 09.08.2011
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    Heisst es wirklich so?

    Nein, war verdreht, habs geändert! Baufuchs.
     
  9. Roth

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    Aha, danke Baufuchs. Also muss ich dran denken. Nicht, dass demnächst Zinsforderungen auf mich zukommen, die ja ganz schön hoch sein könnten im Vergleich zum Sparbuch...
    (OT, grübel: Gibt`s was, das der Baufuchs nicht weiß?)
     
  10. #10 Stef1969, 09.08.2011
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    Aber auch die Verpflichtung kann doch verjähren, oder? Und dann 3 Jahre?
     
  11. #11 Thomas B, 09.08.2011
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    ...also "meine" Bauherren werden in der Regel von den Firmen zur Rückgabe der Bürgschaft aufgefordert. Ist m.E. auch verständlich: Die Bauherren haben das Zeugs irgendwo abgeheftet und längst vergessen. Ein BH hatte neulich gar gefragt ob er nun noch den Bürgschaftsbetrag überweisen müsse :)

    Die Firmen hingegen haben ein vitales Interesse daran die Bürgschaftsurkunde zurück zu erhalten und eine kurze Aufforderung hierzu hat noch keine Firma überfordert...
     
  12. #12 Gast036816, 09.08.2011
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    @ Roth - am besten der architekt macht eine übersichtstabbelle, wann welche gewährleistungszeiträume abgelaufen sind. die im auge zu behalten ist dann sache des bauherrn. dran denken, eigentlich müssen die gewährleistungseinbehalte üblich verzinst werden, die zinsen stehen dem auftragnehmer zu, auch wenn es so in der VOB nicht drin steht.

    @ Stef1969 - ob die verpflichtung zur auszahlung des einbehalts verjähren kann, kann nur anwaltlich geklärt werden. vielleicht schreibt Eric was dazu. das geld gehört dem auftragnehmer, nicht dem bauherrn, der bauherr hat dies unaufgefordert zurück zu geben. vergisst er dies, geht die diskussion über zinsen etc. los.
     
  13. Roth

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    Danke @rolf a i b!
    Noch eine Frage an die BH, Bauigel oder Archis:

    Wie aufwendig und erfolgversprechend ist es, bei Mängeln eine Gewährleistungsbürgschaft mittels Bürgschein in Anspruch zu nehmen?
     
  14. #14 Gast036816, 10.08.2011
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    @ Roth - die bautiger hast du vergessen.

    die inanspruchnahme einer bürgschaft im mängelfall hängt davon ab, wie sich der mangel beweisen lässt, dass der auftragnehmer diesen mangel auch verursacht und zu vertreten hat. bestreitet der auftragnehmer den mangel, dann besteht wenig aussicht auf erfolg, die bürgschaft ohne anwaltliche oder gerichtliche hilfe in anspruch zu nehmen.

    ich habe es bislang nur einmal erlebt, dass aus der bürgschaft von 550.000 € ein betrag von 350.000 € beglichen wurden. bei 1.400.000 € an mängelbeseitigungskosten ist das ein kleiner anteil. der auftragnehmer war vor der rechtsgeschäftlichen abnahme insolvent. mit viel anwaltlichem beistand und mehreren mediationsterminen und vergleichsgesprächen vor gericht kam dieser betrag raus. der insolvenzverwalter wollte am liebsten nichts rausrücken.
     
  15. #15 frankm69, 13.08.2011
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    So nun hat sich der AG gemeldet nachdem er seinen Steuerberater aufgefordert hat herauszufinden ob er noch etwas bezahlen muß oder nicht.

    Dieser hat nun auf einer Internetseite (sieht seriös aus aber ich benenne sie mal nicht) folgenden eintrag dazu gefunden

    Bei einem Werkvertrag oder VOB-Vertrag kann der Auftragnehmer ein Sicherheitseinbehalt von 5 % bis zur mangelfreien Abnahme während der Dauer der Gewährleistungszeit vornehmen. Wenn nun eine 2-jährige Gewährleistungsfrist nach VOB/B vereinbart wird und die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB 3 Jahre beträgt, ist oft die Frage, ab wann die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch zu laufen beginnt. Ist dies mit Beginn der Fertigstellung, Beginn oder Ende der Gewährleistungsfrist? Hierzu wurde entschieden, dass die Verjährung erst mit dem Ende der Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt. Nach § 199 I Nr. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Folglich endet die Verjährungsfrist am Ende des 3. folgenden Jahres.

    Vielleicht weiß ja jemand ob es wirklich so ist oder ob da nichts dran ist ?
     
  16. lawyer

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    Ein Sicherheitseinbehalt darf nur vorgenommen werden, wenn er vertraglich vereinbart wird, egal ob BGB- oder VOB/B-Vertrag.

    Der Einbehalt ist Werklohn, der Anspruch darauf verjährt nach drei Jahren nach allgemeinen Regeln. Bsp. Fälligkeit 4.5.2008, Verjährungsbeginn 31.12.2008, Verjährung 31.12.2011.

    Mit dem Lauf der Gewährleistung hat das nichts zu tun.
     
  17. Julius

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    Schon den einleitenden Satz
    sollte man kritisch überdenken...
    Dazu muß man noch nicht einmal Jurist sein.
     
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