Nachträgliches Entfallen einer Baulast

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  1. ich01

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    Hallo,
    in allen Bundesländern ist es der Fall, dass, wenn auf einem Grundstück etwas zum Erteilen einer Baugenehmigung fehlt, der Nachbar dann mit einer Baulast "aushelfen" kann, d.h. fehlt z.B. eine Stellfläche oder ein Abstand, willigt er einer Abstandsbaulast zu. Dann kann z.B. ganz an die Grenze gebaut werden, denn das Bauamt nimmt die Baulast von ihm entgegen und willigt dem Bauantrag ein. Vorher prüft es auch, ob es wirklich der Nachbar ist und ob er es darf, dann wird es in das Baulastenverzeichnis eingetragen.

    Soweit die Theorie:
    - Was ist nun, wenn bei dieser Prüfung das Bauamt versagt hat, der also garnit berechtig war, diese Eintragung vorzunehmen (z.B. hatte er einen Vormund, das Grundstück war bereits verkauft, er hatte somit keine Verfügugnsberechtigung, weil das Grundstück gerade zwangsverstigert wurde, oder er war nicht alleine verfügungsberechtigt...). Jedenfalls durfte er es nicht, ist schon verstorben, der übernächste Eigentümer weiß davon nichts, klagt die Baulast nach 20 Jahren raus, da sie nicht wirksam bestellt worden war (das geht) und will natürlich keine neue eintragen lassen....
    - Das Haus steht aber nach wie vor dort! Ohne Baulast, und das ist dann ja rechtswidrig, da wird das Baumamt aktiv!

    Nun meine Fragen:
    - Wie könnte sich nun oder wie muss sich ein Bauamt da verhalten, wenn keine entsprechende Baulast beigebracht werden kann, können die den Abriss verfügen?, die Nutzung versagen?, oder nur den überbauten Teil abreißen lassen?, oder, oder?
    - Angenommen, das Gebäude ist "unbezahlbar" eine Luxusvilla oder besser ein Hochhaus, da muss es doch "work arrounds" geben, ohne Baulast auszukommen. Kaufen o.ä. kommt nicht in betracht. Wie kann man das Bauamt bewegen auf die Baulast zu verzichten?

    Dies ist sehr realitätsnah, da viele Einträge in Baulastenverzeichnissen in Wirklichkeit ungültig sind, es sich nur niemand drum kümmert...
     
  2. #2 fmjuchi, 14.08.2011
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    Das Thema ist viel zu komlex, als dass jemand anhand von hypothetischen Annahmen eine Auskunft geben kann.

    Begünstigende Verwaltungsakte können nach Bestandskraft nur unter bestimmten Voraussetzungen Widerrufen werden, da ein Vertrauensschutz entsteht.

    Ich vermute mal, dass die meisten Verwaltungen gar nichts unternehmen, um dem Ärger aus dem Weg zu gehen. Schließlich hat die Bauverwaltung auch bei der Entgegennahme der Baulast einen Fehler gemacht. Ein Widerruf der Baugenehmigung (soweit überhaupt möglich) verbunden mit einem Rückbau könnte auch Forderungen gegen die Kommune begründen.
     
  3. #3 Eumeltier, 14.08.2011
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    Hier gings mal durch die Presse, daß nach glaube ich 17 Jahren ein Haus geräumt und abgerissen wurde, weil damals eine fehlerhafte Baugenehmigung erteilt worden war...
     
  4. #4 Wieland, 15.08.2011
    Wieland

    Wieland Gast


    Dann hätten die auch gleich dazuschreiben sollen was es die Gemeinde
    kostete den Vertrauenschaden zu begleichen !


    :hammer:
     
  5. ich01

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    Hier war angenommen worden, dass die Baulast hat nie Bestandskraft erlangen können, da sie nie wirksam entstanden ist.
    Da die Kommune hier Fehler gemacht haben könnte , ist dafür natürlich haftbar zu machen, nur wer kann das dann noch...

    >War der Abriss nach 17 Jahren auch wegen einer Baulast?
     
  6. #6 Der Bauberater, 16.08.2011
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    Damit musst Du zu einem Fachanwalt.
    Wenn dir Baulast "unrechtens" war, dann muss sie eigentlich gelöscht werden. Es kann aber auch noch andere Konstellationen und die Baulast muss/kann/ bestehen bleiben. Deshalb zum Fachmann.
    Wenn nach der Löschung ein baurechtswidriger Zustand entsteht, dann sollte man den auch evtl. ohne Abbruchverfügung in den Griff bekommen. Wenn man will :think
     
  7. #7 Eumeltier, 16.08.2011
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