Dämmpflicht n. EnEv2009 bei Dachsanierung

Diskutiere Dämmpflicht n. EnEv2009 bei Dachsanierung im Energiesparen, Energieausweis Forum im Bereich Altbau; Liebe Forumsteilnehmer, wir haben eine Frage zur EnEv-Dämmpflicht bei Instandsetzungsarbeiten im Bestand: - Dach (über Rohdachboden) eines...

  1. #1 bauvorhaben, 17.08.2011
    bauvorhaben

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    Liebe Forumsteilnehmer,
    wir haben eine Frage zur EnEv-Dämmpflicht bei Instandsetzungsarbeiten im Bestand:

    - Dach (über Rohdachboden) eines Mehrfamilienhauses muss neu eingedeckt werden (Fläche über 10% der Gesamtdachfläche) mit UBahn etc.
    grundsätzlich besteht n. EnEv-Vorgaben dann eine Nachrüstpflicht der (bisher nicht vorhandenen) Dämmung

    der Dachboden bildet mit der darunterliegenden Wohnung grundbuchrechtlich eine Einheit, ist aber (noch) nicht ausgebaut, sondern wird nur zu Lager und Freizeitzwecken genutzt; d.h. die Abgrenzung der Wohneinheit zur Außenluft ist das Dach selbst --> besteht hier Dämmpflicht n. EnEv obwohl der Dachboden (als "Zwischenpuffer" zur Außenluft) bisher nicht als Wohnfläche baurechtlich ausgewiesen ist?

    M.E. berührt dieses Thema den Bereich Interpretation der EnEv-Richtlinien bez. ihrer rechtl. Auslegung. In aller Regel werden unausgebaute Dachböden im Sinne der EnEv als von den darunterliegenden bewohnten Einheiten als getrennt angesehen, hier ist die Zwischendecke zum Dachboiden aber wie eine Innenwand innerhalb der Wohnung zu betrachten, da dies eine Einheit bildet.
     
  2. #2 planfix, 17.08.2011
    planfix

    planfix Gast

    die thermische hülle gehört gedämmt.

    also dort, wo die beheizten räume aufhören, abseiten beginnen oder dachflächen, gehört dämmung hin.

    ein nichtausgebautes dach darf natürlich schon am dach gedämmt werden, es macht aber wenig sinn, wenn der dachboden als kalt betrachtet wird, keine heizung vorhanden und die decke zum darunterliegenden geschoß auch nicht entsprechend gedämmt ist.

    wenn der dachboden kalt bleibt, wäre die dämmung auf der decke oder an den wänden von angrenzenden räumen richtig.
     
  3. #3 Kuemmerling, 17.08.2011
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    Da hätte ich mal nen Link von der Fa. ROWA Soft anzubieten. - Auslegungsfragen zur EnEV - http://www.rowa-soft.de/Daten/dibt15.pdf

    ( wenn ich das hier darf :o )
     
  4. #4 bauvorhaben, 17.08.2011
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    Zwischengeschoßdecke

    die Zwischengeschoßdecke zum Dachboden ist grundbuchrechtlich zu behandeln wie eine Innenwand in einer Wohnung zu einem Raum, der selten genutzt (und daher nicht/wenig beheizt/mitgeheizt wird) als Lager-/Abstellraum dient. Da würde man doch auch nicht die Innenwand dämmen, sondern die Außenwand (Außenhülle) der Wohnung.
    Wohlgemerkt: Dach ist Eigentum der Hausgemeinschaft, Zwischengeschoßdecke ist Sondereigentum eines Bewohners und nur am Dach werden EnEV-relevante Maßnahmen (n. §9) vorgenommen.

    Im übrigen würde ich den Feststellungen des DIBT folgen:
    daraus folgere ich, dass die Geschoßdecke als etwas gedämmt angesehen werden kann (eine Dämmpflicht also entfällt) und demnach das Dach bei einem Eingriff nach §9 EnEV gedämmt werden muss.
     
  5. #5 bauvorhaben, 17.08.2011
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    @planfix

    Dachboden kann/könnte beheizt werden - macht wegen derzeitigem Bauzustand keinen Sinn - und soll auch künftig ausgebaut beheizt werden;

    es geht hier nicht darum, ob das Dach gedämmt werden darf (!!), sondern ob es wegen als Folge der Neueindeckung und Dachsanierung entspr. §9 EnEV gedämmt werden muss, da eine Dämmpflicht für den Geschoßboden (s. DIBT-Interpretation) wohl entfällt.
    Es geht auch nicht darum, ob die eine oder andere Maßnahme (bautechnisch) sinnvoller sein mag (Hinweise trotzdem hilfreich und willkommen), sondern schlicht, wer in der Pflicht ist und wer dies dann folglich durchführen also bezahlen muss !
     
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