Umbau MFH zum EFH - Baugenehmigung nötig?

Diskutiere Umbau MFH zum EFH - Baugenehmigung nötig? im Sanierung konkret Forum im Bereich Altbau; Hallo zusammen, ich habe folgende Frage. Bundesland ist NRW. Ein MFH Baujahr 1900 soll saniert werden, also sämtliche Installationen neu +...

  1. #1 OldMan66, 22.08.2011
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    Hallo zusammen,

    ich habe folgende Frage. Bundesland ist NRW.

    Ein MFH Baujahr 1900 soll saniert werden, also sämtliche Installationen neu + Wärmedämmung. Nach der Sanierung soll es als EFH genutzt werden.

    Dabei werden einige nichttragende Wände (Ständerwerk) entfernt und einige neue gesetzt, sowie die Wohnungseingangstüren im Treppenhaus durch normale Zimmertüren ersetzt. Es wird kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen, sondern nur der bereits existierende Wohnraum weiter genutzt. Die Änderungen beschränken sich in der Regel auf die Zusammenlegung von zwei kleinen Zimmern zu einem großen.

    Ist für dieses Vorhaben eine Baugenehmigung oder andere Genehmigungen erforderlich?

    Gruß
    Andreas
     
  2. #2 OldMan66, 22.08.2011
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    Meine bisherigen Recherchen haben folgendes ergeben:

    Gemäß BauO NRW ergibt sich:

    § 65 (Fn 3, 10)
    Genehmigungsfreie Vorhaben

    (1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung:
    8. nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen; dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von notwendigen Fluren als Rettungswege,

    -> Demnach darf man nichttragende Wände entfernen sowie errichten



    (2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:
    1. eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt,

    ->Sollte in eine tragende Wand eine Tür eingebaut werden, lässt man das vorher durch einen Statiker überprüfen und ist dann immer nocht nicht genehmigungspflichtig.


    2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht,

    4. das Auswechseln von gleichartigen Teilen haustechnischer Anlagen, wie Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen und Feuerungsanlagen,

    -> Die Sanierung ist dann ebenfalls nicht genehmigungspflichtig.



    Der einzige Punkt zu dem ich keine Informationen finde ist die sich durch den Umbau und die Sanierung geänderte Nutzung als EFH.

    Andreas
     
  3. Julius

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