VOB oder BGB im Bauvertrag...was ist besser ?

Diskutiere VOB oder BGB im Bauvertrag...was ist besser ? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Nach meinen Recherchen sind nach BGB 5 J. und VOB 4 Jahre Gewährleistung. Allerdings soll sich im VOB laufend etwaas ändern. Was ist derzeit für...

  1. #1 freundlichsuch, 28.08.2011
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    Nach meinen Recherchen sind nach BGB 5 J. und VOB 4 Jahre Gewährleistung.
    Allerdings soll sich im VOB laufend etwaas ändern.
    Was ist derzeit für mich als Bau"herrin" für mich von Vorteil falls es später Mängel geen sollte...
    Herzlichen schon mal im Voraus für Eure Meinung.:respekt
     
  2. #2 Wieland, 28.08.2011
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    Wieland Gast

    Das kann pauschal so nicht beantwortet werden, am besten, ist das beste Team am
    Bau vor Ort !!!
    Denn weder VOB noch BGB kann Murks verhindern !!!!!


    :hammer:
     
  3. #3 susannede, 29.08.2011
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  4. #4 rudi1106, 29.08.2011
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    Mein Gott, das ist ja mal wieder ein super Beispiel, wie Architekten sich selbst in die Sch***e reiten...

    Die sollen umfassend über Vor- und Nachteile bestimmter Vertragsgestaltungen aufklären, dann noch eine Empfehlung für eine Klausel, die jedenfalls als AGB nicht wirksam ist?!?

    Warum kann man denn nicht einfach mal zugeben, dass man nicht alles weiss und empfehlen, sich dazu von einem ausgebildeten Fachmann beraten zulassen? Warum nicht einfach ein Haftungsausschluss, weil man kein Jurist ist? - Fassungsloskopfschüttel -
     
  5. lawyer

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  6. #6 Baufuchs, 29.08.2011
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    Nach Auffassung des OLG Nürnberg haftet der Architekt auch dann, wenn er nix sagt.

    Guckst Du.
     
  7. sepp

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    eben...
    in die schei*** reiten uns andere.
     
  8. #8 freundlichsuch, 05.09.2011
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    Dankeschön für den Link :-)))
     
  9. #9 Thomas B, 05.09.2011
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    Im neuen Architektenblättchen wird auch darüber berichtet. Man müsse über Vor- u. Nachteile des jeweilgen Vertragswerkes BGB vs. VOB detailliert und richtig informieren und haftet dann, wenn eine Beratung/ ein Info nicht paßt. Dumm nur, daß selbst Anwälte und Gerichte sich nicht einig sind, was wie auszulegen ist. Im Klartext: Anwälte und Gerichte urteilen unterschiedlich, es gibt keine durchgängige Rechtslage/ -auffassung. Aber dennoch haftet der Architekt, der hier nicht mal Fachmann ist, für alles. Selbst ein RA könnte hier nicht 100-%-ig sicher beraten. Manchmal fehlen mir echt die Worte.

    Stringent wäre es nun auch die Architekten fürs Wetter haften zu lassen (Schlechtwettertage), für Katastrophen (Erdrutsche, Flugzeugabstürze) oder für sinnfreie Geldentwertung (Euro-Rettungsschirme, Börsencrash), sowie Schäden an Kfz, weil der Architekt das fahrzeug der Handwerker/ des Bauherren nicht vorab auf Betriebstauglichkiet hin überprüft hat. Quasi eine erweiterete SiGeKo. Zudem reicht der Hinweis auf die TÜV-Plakette nun nicht mehr, da es dem Architekten, als Fachmann in allen Lebenlagen zuzumuten ist die fahrzeuge vorab auf Herz und Nieren durchzuchecken. Dies kann natürlich auch nicht als besondere Leistung vergütet werden. Auch haftet der Architekt für Verdienstausfall des bauherren, wenn dieser Nachweisen kann, daß ihn der Architekt nicht ausreichend über gesundheitliche Risiken aufgeklärt hat (Verletzung auf der Baustelle, Erkältung, weil nicht warm genug angezogen). Die Behandlungskosten sind dann ebenfals vom Architekten zu tragen. Gleiches gilt in besonderem Maße, wenn ein fehler bei der Ernährung nachzuweisen ist, denn schließlich schmiert der Architekt auch das Pausenbrot der bauherren und ist für dessen ausgewogene Ernährung voll mit verantwortlich. Eine Überwachung des BH durch den Architekten nach 22.00 Uhr und bis 04.00 Uhr morges darf unterbleiben, wenn der Architekt nachweisen kann, den BH ausreichend über das Fahren unter Alkoholeinfluss und das Rauchen (auch Passivrauchen!) aufgeklärt hat. Eine entprechend gegenzuzeichnende Belehrung ist nachzuweisen und muß wöchentlich wiederholt werden.....
     
  10. #10 Baufuchs, 05.09.2011
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    OT

    Bei solchen Urteilen setzen die Richter wohl voraus, dass Bauherren, die heute noch klassisch mit Architekten bauen, nicht Herr ihrer Sinne sein können und daher eines besonderen Rechtsschutzes bedürfen. :biggthumpup:
     
  11. #11 Thomas B, 05.09.2011
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    Naja OT war das nicht.

    OT aus dem link: BH sollte besser zum anwalt gehen. Tut er dies nicht sollte sich der A. anwaltlich beraten lassen. Der Architekt soll also für seine Berarung, die er erbringen soll, aber nicht kann, Unterstützung einkaufen, die schnell mehr kostet, als er nachher für seine A.-leistung erhält. Tolle Wurst.
     
  12. #12 Hundertwasser, 05.09.2011
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    Genau, die Architekten aber auch. Goldene Zukunft für die Anwaltszunft.:respekt
     
  13. Eric

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  14. #14 susannede, 06.09.2011
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    Wie Thomas schon schreibt, ist das nicht nur die AKBW, sondern es geistert gerade grundsätzlich durch alle Kammerblättchen bundesweit. Und wie immer bleibt der Ball im Spielfeld der Architekten liegen, wo er gar nicht hingehört.
     
  15. Eric

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    Vielleicht so:

    1. Verlangt der AN die Geltung der VOB/B gegenüber dem Verbraucher, dann wäre der Verbraucher/sein Archi nicht gut beraten, wenn er dagegen mobbert. Siehe:

    http://www.ra-nks.de/veroeffentlichungen-rechtsinformationen.php5?aktEintrag=25

    >>> Rosinenpickerei zugunsten des Verbrauchers

    2. Erst wenn der AN die Geltung der VOB/B nicht von sich aus verlangt, stellt sich die Frage, ob ein BGB-Bauvertrag oder ein VOB-Bauvertrag abgeschlossen werden sollte.

    Die VOB/B kann nur ein Archi empfehlen, der sie kennt und versteht. Und das würde ich mal bei weit mehr als 50% der Archis bezweifeln: Wird im Studium nicht hinreichend unterrichtet und ständige Fortbildung wird nicht betrieben.

    3. Wenn der Archi bereits in der Ausschreibung die Geltung der VOB/B für seinen AN fordert, vergibt er sich in der Vergabephase die unter 1. beschrieben Konstellation und haftet, wenn er im Zuge der Ausführung die Fallstricke der VOB/B nicht beherrscht.

    Was soll daran falsch sein, daß ein Archi haftet, wenn er aufgrund der Empfehlung der AKBW die VOB/B seinem Bauherren empfiehlt und dann damit nicht umzugehen weiß?

    z.B.: Ersatzvornahme ohne vorherige Fristsetzung mit Kündigungsandrohung und Kündigung nach Fristablauf usw.
     
  16. #16 Brombadegs, 06.09.2011
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    hm... wenn ich als Normalbürger nicht weiß, dass Mord strafbar ist, ist das egal und ich werd trotzdem bestraft.
    Wenn ich als Normalbürger den Unterschied zwischen zwei Vertragsarten nicht kenne und trotzdem unterzeichne, kriegt mein Architekt eine auf den Deckel. Ich sollte mir dieses Urteil unbedingt für ähnlich Gelagertes speichern/ ausdrucken. Könnte eventuell helfen, wenn ich wieder mal was nicht weiß und nen Schuldigen brauch. Muss nur noch nen Architekten finden.

    Sorry- aber manchmal denke ich, dass man Richter ab und an auf den geistigen Zustand untersuchen sollte. Gibt im Miet- oder WE-Gesetz auch viele solche Urteile, wo ich mich frage, ob die den Hausmeister hinter den Tisch gesetzt haben (und der Richter war golfen).

    Grüße Bromi
     
  17. #17 rudi1106, 06.09.2011
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    OT: Oder nen Rechtsanwalt. Nach den BGH haftet z. B. in Fällen, in denen ein Amtsrichter die BGH-Rechtsprechung nicht kennt und falsch entscheidet nicht etwa der Richter oder gar keiner (oder irgendein Architekt ;-)), sondern der Rechtsanwalt, weil er das ja vorhersehen müsste... :irre
     
  18. #18 Thomas B, 06.09.2011
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    ...Absurdistan.....
     
  19. #19 Skeptiker, 06.09.2011
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    ernsthaft? :mauer
     
  20. #20 Skeptiker, 06.09.2011
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