Überbauung nach Fertigstellung WDVS unterstellt

Diskutiere Überbauung nach Fertigstellung WDVS unterstellt im Außenwände / Fassaden Forum im Bereich Neubau; Hallo, der §10a des Hessichen Nachbarschaftsrecht hatte uns am Anfang dieser Geschichte auch sehr viel Hoffnung gemacht. Dieser § suggeriert, das...

  1. #41 samosir, 31.08.2011
    samosir

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    Hallo,
    der §10a des Hessichen Nachbarschaftsrecht hatte uns am Anfang dieser Geschichte auch sehr viel Hoffnung gemacht. Dieser § suggeriert, das Umweltschutz und Energieeffizienz eine hohe Priortät erhalten hat. Der Richter im Termin der im Vergleich geendet ist hat dazu ganz klar gesagt, das er darauf keine Entscheidung fällen wird, aber wenn wir mehrere Jahre Zeit hätten könnte das eventuell zum Erfolg führen. Aber nicht mit Ihm!
    Ich glaube, einige der anwesenden Architekten können dazu über reichlich eigene Erfahrungen beisteuern.

    Mir ist auch sehr spät erst klar geworden, das die politisch gewollte Energiewende an vielen Stellen auf dem Weg verhungert, weil die dafür erforderlichen Gesetze noch nicht vorhanden sind oder sich immer noch an der gesellschaftlichen Einstellung von vor 30 Jahren orientiert. Einzige Ausnahme scheinen dabei so Sachen wie eine Flughafenerweiterung mit immenser Lärmbelästigung von mehreren 100000 Menschen zu sein. Da wird kein Nachbar gefragt, ob er sich eingeschränkt fühlt oder ein Finanzieller Ausgleich angeboten, wenn deine Hütte einen immensen Werterlust erfährt.

    Aber ich wollte diesen Aspekt hier eigentlich draussen lassen. Da muss man halt durch, wenn man seine Proritäten auf Umweltschutz hoch ansiedelt und dann auch lebt. Da knirscht es halt ab und an mal im Gebälk, aber das Thema Atomenergie kommt ja nach 30 Jahren auch noch mal unter die Gesellschaftliche Lupe. Hätte ich auch fast nicht mehr dran geglaubt. So ein ähnlicher Wandel wird auch beim Thema Energieeffizienz irgend wann mal geschehen und unsere Kinder werden sich dann beim lesen solcher alten Geschichten wie diese nur noch ungläubig ansehen.

    So, schluss damit, musste halt auch mal raus.

    Samosir
     
  2. Eric

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    Richtig: Maßgeblich ist zunächst allein der Vergleich und nicht das Gesetz oder das Urteil des BGH aus ( ich meine ) 2009, das nur den Anlaß gab, das Nachbarrechtsgesetz zu ändern. Anwalt und Richter haben also offenbar " gepennt ".

    Ich würde wie folgt argumentieren:

    Der Vergleich ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Hierbei ist abzustellen auf den tatsächlichen Willen beider Parteien und die seinerzeitige Interessenslage. Auf den reinen Wortlaut des Vergleichs kommt es nicht an. Worte sind " Schall und Rauch ".

    Die Wand mit Putz waren im Zeitpunkt des Vergleichs vorhanden. Gegenstand des Vergleichs war, dass auf die vorhandene Wand, so wie sie damals stand, noch 4 cm Wärmedämmung aufgebracht werden dürfen. Dem Nachbarn war also -platt augedrückt - klar, dass sich seine Einfahrt um 4 cm verschmälert. Die sich ( womöglich ) erst jetzt herausgestellte Fehlvorstellung über den Grenzverlauf ist unerheblich. Im Vordergrund der Einigung per Vergleich stand nicht der tatsächliche Grenzverlauf, sondern die Gestattung von 4 cm zusätzlicher Dämmung auf die vorhandene Giebelwand.

    Dass es jetzt nach der neuen Grenzvermessung angeblich 8 cm sein sollen, ist m.E. ein unbeachtlicher Motivirrtum.

    Denken könnte mann allenfalls an eine Anfechtung des Vergleichs durch den Nachbarn wegen Irrtums. Die Anfechtung muß nach § 121 BGB unverzüglich erklärt werden. Außerdem ist die Jahresfrist des § 124 Abs.1 BGB für die Anfechtung gerechnet ab Abschluß des Vergleichs zu beachten.

    Ausdrücklich wurde offenbar nicht angefochten. Die Anfechtung könnte aber konkludent in der Aufforderung zum Rückbau nach Bekanntgabe des neuen Meßergebnisses zu sehen sein ???

    Wenn die Voraussetzungen einer Anfechtung gegeben sein sollten, dann wäre der Vergleich hinfällig und dann gilt wieder die Rechtslage im Hess. Nachbarrechtsgesetz = Urteil des BGH aus 2009. Danach hätte der Nachbar keine Chance und zwar alleine deswegen nicht, weil er seinerzeit der Aufbringung von 4 cm Dämmung auf der vorhandenen Wand zugestimmt hat. Damit gab er zu erkennen, dass die zusätzlichen 4 cm für ihn unwesentllich sind.

    Selbst wenn er mit der Anfechtung durchkäme und das Hessische Nachbarrechtsgesetz keinen Duldungsanspruch gewähren sollte, könnte der Nachbar die Entfernung der Dämmung nur Zug um Zug gegen Ersatz der Kosten für die Anbringung der Dämmung fordern. Denn der Fragesteller hat auf die Gültigkeit des Vergleichs vertraut, § 122 Abs.1 BGB.

    Im Übrigen liese sich hier trefflich mit dem Schikaneverbot des § 226 BGB argumentieren.

    Baugefühl ( Nachbar mißt erst nach Durchführung der Dämmmaßnahme nach und stellt hierbei fest, dass an sich alles in Ordnung ist, nur eben die Wand schon vorher 4 cm über die Grenze ragte ) dürfte also ( ausnahmsweise ) richtig sein.
     
  3. Eric

    Eric

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  4. #44 samosir, 01.09.2011
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    Genau das ist im Moment unsere Stoßrichtung. In sämtlichem Schriftverkehr ging es immer um die Bedenken des Nachbarn, die Durchfahrtsbreite würde um bis zu 20cm kleiner werden, weil die vorgelegten Pläne und der Bericht des Energieberaters von der Nachbarschaft nicht verstanden wurden. Im Termin zum Vergleich konnte das endlich mühselig klargestellt werden, das wir an dieser Seite eine 4cm Resol Dämmung anbringen möchten und dass dadurch die Einfahrtsbreite nur im vorderen Bereich verringert wird. Und bei der von uns zu tragenden Toränderung wird auch gefordert, dass der Umbau mit Pfosten so zu erfolgen hat, das eine möglichst große Einfahrtsbreite verbleibt. Weiterhin wird einer Grenzüberbauung von 4cm zugestimmt. Für diese 4cm wurde ein pauschaler Schadensersatz von 1000€ vereinbart. Auf weitere Rechtsbehelfe wurde verzichtet.

    Dem Nachbar war klar, dass sich seine Einfahrtsbreite dadurch um bis zu 4cm verringern wird. Als Grenzverlauf wurde zu diesem Zeitpunkt die Hauswand angesehen.

    Jetzt wird es spannend, wie der Richter die Sache wertet.

    Um noch etwas das innige nachbarschaftliche Verhältnis zu beleuchten: Genau diese Nachbarn haben scheinbar überhaupt kein Problem damit, ein Karport und einen Schuppen direkt an eine weitere Wand von uns auf dem hinteren Grundstück anzudübeln. Da wir normalerweise nicht auf Krawall gebürstet sind, haben wir das bisher nur gerügt. Das könnte sich aber bald ändern wenn hier nicht bald Ruhe einkehrt. Hat aber natürlich mit diesem Verfahren nichts zu tun, zeigt aber deutlich die sehr einseitige Sichtweise unserer Nachbarn. Das ist hier ein sehr alter Ortskern und da kann man es sich halt nicht aussuchen. Und bevor wir mit den Sanierungen angefangen haben und es hier auf dem Grundstück wirklich übel aus sah, hatten auch alle kein Problem mit uns.

    Ach, hatte ich auch noch nicht erwähnt, das strittige Haus ist zur vermietung, aber ich glaube, dass spielt keine Rolle.

    Samosir
     
  5. #45 samosir, 05.10.2011
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    Ein kleines Update:
    Der Richter hat den Entscheidungtermin auf November verschoben und gibt nochmals eine Frist für Einwendungen. Unser Anwalt hat darauf bereits entsprechend reagiert. Details zum Verlauf gebe ich hier gerne, wenn der Termin stattgefunden hat.

    Samosir
     
  6. #46 Siedler, 05.10.2011
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    Das wäre sehr nett von Dir. Ich wünsche Dir jedenfalls viel Glück!

    Gruß
     
  7. #47 samosir, 15.11.2011
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    So, wieder mal ein Update.

    Das Gericht hat zu Sache keine Entscheidung gefällt und den Antrag auf Zwangsvollstreckung abgewiesen.
    Die Kosten des Verfahrens trägt die Gegenseite.

    Begründung in Kurzform, nur der Vergleich konnte Gegenstand der Verhandlung sein. Zur Sache selbst kann nur in einem weiteren Verfahren verhandelt werden.

    Samosir
     
  8. #48 samosir, 11.01.2012
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    Nabend,
    für alle, die noch am Ausgang der Geschichte Interesse haben:

    Das Verfahren wurde vom Amtsgericht zum Landesgericht weitergereicht. Das Landgericht hat das Verfahren nicht angenommen.

    In der Begründung wird dargestellt, das es nur um den Vergleichsinhalt und dessen Ziel geht. Aus dem Wortlaut des Vergleichs kann abgeleitet werden, das der Vergleich nur auf die zu diesem Zeitpunkt von beiden Seiten als Ausgangspunkt angenommene vorhandene Wand an der Grenze beziehen kann.
    Wenn das Haus bereits 100 Jahre evenuell außerhalb der im Katasterplan festgelegten Grenzverlaufs stehen würde, hätte dies keine Auswirkungen auf die im Vergleich gedultete Anbringung der Dämmung in der vereinbarten und auch eingehaltene Stärke.
    Inhalt des Vergleichs war die Duldung der zusätzlichen Dämmung auf der vorhandenen Wand. Die später vorgenommene Grenzfeststellung hat keine Wirkung auf den Vergleich.

    Hierzu könnte nur in einem neu zu eröffnenden Verfahren entschieden werden.

    Da die Geschichte um Zentimeter nun schon über Jahre geht und bisher alle Einwände kostenpflichtig für die Gegenseite abgewiesen wurden hoffe ich jetzt mal darauf, das wir nun bald mal unsere Ruhe haben.

    Sicher sind wir uns da allerdings nicht....

    Samosir
     
  9. uban

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    Hallo samosir,

    deine Nachbarn werden doch nicht aus eigner Starrköpfigkeit agieren? Haben die keinen Anwalt der denen die Chancen des teuren Rechtsstreits verdeutlicht oder hat das so eine Eigendynamik entwickelt das weder die Nachbarn und noch deren Rechtsanwalt sich eine grosse Fehleinschätzung zugestehen wollen.
    Man muss doch auch mal die Reissleine ziehen bzw einen falschen Weg zurückgehen.

    Gruss, uban
     
  10. #50 samosir, 12.01.2012
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    Hallo uban,
    Natürlich haben die Nachbarn einen Anwalt, der bereits vor dem Vergleich für sie aktiv war. Also die komplette Geschichte begleitet hat. Uns wurden von Ihm auch noch andere Dinge vorgehalten, die aber nie weiter verfolgt wurden. Während der Sanierung hatten wir mehrmals Besuch vom Ordnungsamt, Bauamt, Umweltamt und Polizei.
    Die details zu diesen Anschuldigungen würden hier sicher auch zum einen oder anderen Schmunzeln führen, waren aber absolut ernst gemeint.
    Ich erwarte von meinem eigenen Anwalt auch, dass er mir sagt wenn etwas aussichtslos ist. Aber auch bei Anwälten gibt es halt große Unterschiede.

    Ich denke, hier steckt wie meistens im Leben kein rechtliches Problem dahinter, sondern ein menschliches. Wir haben irgend wo mit irgend etwas einen Wunden Punkt bei unseren Nachbarn getroffen. Da aber schon lange nicht mehr persönlich miteinander geredet wird und auch keine Moderation durch einen Schlichter angenommen wird haben wir keine Möglichkeit den tatsächlichen Grund zu erfahren und eventuell abzustellen. Ausserdem kann ein solcher Grund in so einem alten Wohngebiet auch weit in der Vergangenheit liegen, vielleicht gab es da was zwischen den Eltern oder Großeltern, wer weis.
    Jetzt will ich es auch nicht mehr wissen sondern hoffe auf eine Nachbarschaft mit geringst möglichen Berührungspunkten. Ich hab auch noch was anderes zu tun als sinnlose Anschuldigungen abzuwehren.

    Samosir
     
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