Baugenehmigung Grenzbebauung Nachbarzustimmung

Diskutiere Baugenehmigung Grenzbebauung Nachbarzustimmung im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo Experten, wir möchten in RLP ein Einfamilienhaus bauen. Es existiert kein Bebauungsplan, dh. es ist ein 34er Gebiet. Unser Grundstück...

  1. Lilly

    Lilly

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    Hallo Experten,

    wir möchten in RLP ein Einfamilienhaus bauen. Es existiert kein Bebauungsplan, dh. es ist ein 34er Gebiet.

    Unser Grundstück ist sehr schmal ( 9x25m), deshalb möchten wir auf beide Grenzen bauen. Wir haben auch eine positive Bauvoranfrage bezüglich des Plans bekommen.

    Allerdings werden Nachbarzustimmungen von 2 Nachbarn verlangt. Der eine Nachbar. der selber Grenzabstand zu uns hat, hat zugestimmt.

    Der andere, der selber ohne Abstand auf unserer Grenze steht, will nicht genehmigen. Bei seinem Haus handelt es sich auch um eine Ausnahme,das sich gar nicht in die nähere Umgebung einfügt, und gerade deshalb ihm durch unser Haus die Aussicht komplett verbaut würde.

    Er steht etwa 26 Meter von der Starsse weg, ich will nur etwa 5 Meter weg.
    Er würde dann quasi wenn er aus dem Fenster schaut links eine Wand sehen, und könnte also nur gerade aus was sehen.

    Jedoch geht es hier um seine Hinterhof-Seite. Sein eigentlicher Zugang und der Aufenthaltsbereich liegen nämlich auf der Parallelstrasse, mit der wir gar nichts zu tun haben. Die Grundstücke erstrecken sich quasi von einer Strasse auf die Parallelstrasse. Und sein Eingang und der sonnige Bereich sind dort.

    Wenn es an seiner Zustimmung scheitert, dann sieht das also so aus:

    Nachbar A durfte vor langer Zeit mal total falsch bauen, setzte sein Haus nicht wie alle anderen an den Strassenrand, sondern 20 Meter weg.

    Und ich darf jetzt nicht richtig bauen, nämlich nahe der Straße, weil es diesem Nachbarn aufgrund seiner falschen Bebauung die Sicht nimmt.

    Und falsch darf ich auch nicht bauen, also an den Nachbarn anbauen, weil es planungsrechtlcih nicht OK ist, ich muss mich ja der Umgebung einfügen :(


    Kann das rechtens sein?
    Was denkt ihr, wie hoch meine Chancen sind, dagegen vorzugehen?

    Es existiert eine Baulast entlang seines Gebäudes auf unserem Grundstück.
    (In welcher Form) kann das Einfluss auf eine ENtscheidung des Bauamtes haben?

    Lieben Dank im Voraus für die Antworten
    Lilly
     
  2. #2 likema33, 02.09.2011
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    Grundsätzlich sind die Vorschriften zu den Abstandsflächen nachbarschützend, das heißt, Ihr werdet ohne Zustimmung des Nachbarn Euer Vorhaben wohl nicht genehmigt bekommen.

    Nur weil er damals "falsch" gebaut hat, gibt Euch dies nicht das Recht, das ebenfalls zu tun, weil kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht.
     
  3. Lilly

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    Im 34er Gebiet kann man sich laut LbO RLP nämlich schon darauf berufen, was in der Gegend gebaut wurde.

    Ausserdem müssen es ja triftige Gründe sein, die den Nachbar beeinträchtigen, soweit ich weiss.

    Hat jemand noch eine ausführlichere Antwort?

    § 8 LbO RLP (1)
    Dieser Paragraph macht mir Hoffnung. ich weiss nur nicht, in wie fern das zutreffend ist :(
     
  4. #4 fmjuchi, 02.09.2011
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    BauGB ist Bundesrecht, das ist nichts mit Pälzer-Landrecht.
     
  5. Lilly

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    @fmjuchi:

    Das weiss ich auch, dass BauGB kein pfälzer Landesbaurecht ist.

    Mit 34er Gebiet meinte ich, dass es ein Gebiet ist, wo sich die Bebauung einfügen muss, also Grenzbebauung auch erlaubt sein kann, wenn es sich einfügt.

    Und §8 LbO Rlp setzt ja da quasi an, also wenn schon beim Nachbar Grenzbebauung vorhanden ist, dass es dann ebenfalls und erst recht erlaubt werden kann.

    Das meinte ich damit. Oder verstehe ich das verkehrt?
     
  6. #6 fmjuchi, 03.09.2011
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    Die von dir zitierte Vorschrift regelt den Verzicht auf Abstandsflächen bei der sogenannten geschlossenen Bauweise. Diese kann z.B. im Bebauungsplan festgesetzt werden. Dann muss ein Nachbar oder auch beide Nachbarn an die Grenze bauen. Das nennt man dann Doppel- bzw. Reihenhaus. Der gleiche Abstand von der Straße wird im Bebauungsplan sicher gestellt.

    Eine geschlossene Bauweise kann sich auch aus § 34 BauGB ergeben. Wenn du vor deinem Grundstück stehst, hast du dann den Eindruck einer geschlossenen Bauweise? In der Pflalz sieht man in alten Ortlagen oft die Haus-Hof-Bauweise:
    Haus an der Straße, Durchfahrt in den Hof zu Stall und Scheune. Vorne steht ein Haus direkt neben dem anderen.

    Lass mich dir helfen. Wenn ein Nachbar dir bereits die Unterschrift angeboten hat, dann steht dort kein Gebäude? Auf der anderen Seite würde es gehen, aber der unterschreibt nicht. Also steht dort auch nichts. Geschlossene Bauweise sieht ürlicher Weise anders aus.

    Da bei der geschlossenen Bauweise die Häuser direkt nebeneinander stehen, haben die an der Anbauseite auch keine Fenster. Was sieht denn dein Plan vor?
     
  7. Lilly

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    Also die Straße, in der in der ich bauen will, verläuft hinter den Grundstücken der Nachbarn.

    Früher waren da nur die Gärten von allen. Jetzt ist dort, also in der hinteren Straße so zu sagen, auch alles bebaut. Unbebaut sind in der hinteren Strasse sind nur noch unsere 3 Grundstücke, mein beiden Nachbarn und ich.

    Jetzt hat der eine Nachbar aber sein Haus an der vorderen Strasse nicht wie alle an die Strasse gebaut, sondern mittig in sein langes schmales Grundstück, also etwa 20 Meter weg von der vorderen Strasse!

    Somit reicht sein Haus fast bis zur hinteren Strasse. Dort hat er noch Garagen, in die er von der hinteren Strasse reinfahren kann. Wenn ich da jetzt baue, würde ich an seine Garagen anbauen. Wenn er also quasi aus der Hintertür von seinm Wohnhaus rauskommt, hätte er auf der Seite meine Grenzbebauung. Also es handelt sich aber um seinen Hinterhof der grenzbebaut wäre. Sein Nachbar auf der anderen Seite hat ebenfalls auf beide Grenzen bebaut und somit steht dessen Haus schon auf seiner Ostgrenze.

    Noch eine Grenzbebauung, auch wenn es sein Hinterhof ist, will er nicht hinnehmen. Wohlgemerkt, sein Haus steht selbst auch auf beiden Grenzen, und diese Mehreinschränkung ergibt sich jetzt nur aufgrund dessen, weil er SEIN Haus damals ganz anders in seinem Grundstück platziert hat, als alle anderen. Sein Haus ist schon alt, etwa 60-70 Jahre. Laut Bauamt ist das ein "Ausreißer".

    Man hat ihm also damals eine falsche Bauweise genehmigt, und ich muss jetzt dafür bluten, weil dieser Nachbar nur aufgrund seiner FALSCHEN Bauweise durch meine RICHTIGE Bauweise sich eingeschränkt fühlt. Eingeschränkt in sofern, dass sein Hinterhof rechts und links eine Mauer stehen hätte. Da sein Nachbar wiederum schon an eine andere Grenze RICHTIG gebaut hat.

    Da stehen also 2 Häuser nebeneinander, die allerdings beide auf BEIDEN Grenzen stehen. Meins wäre also das 3. Haus, das auf beiden Grenzen stünde. Die Bauplanung sagt, es wäre OK, es füge sich ein.

    Es geht jetzt nur um die Nachbarzustimmung dieses einen Nachbarn mit seiner Ausnahme-Bauweise, der selber auf beiden Grenzen steht und meinem Garten schon mit seinen 3 Stockwerken die Ostsonne nimmt. Und mir jetzt mein 2-geschossiges Haus nicht auf die Grenze erlauben will, weil ich ihm in seinem Hinterhof das Nordlicht (!) nehme, und er ja dann rechts und links zugebaut wäre.

    Mein Haus würde übrigens nördlich zu seinem Hinterhof stehen, also Sonnenlicht hat er von da sowieso nicht.

    Mein anderer Nachbar hat sein Haus an der vorderen Strasse wie alle anderen näher zu Strasse gebaut, und hat somit wie alle anderen auch einen großen Garten zur hinteren Strasse. Dieser stimmt zu, solange ich auf beide Grenzen baue. Er selber hat auch Baupläne auf der hinteren Strasse.

    Für mich kommt nur in Frage, auf beide Grenzen zu bauen, da wir auch ein schmales Grundstück haben.

    Kann das Bauamt jetzt von mir verlangen, dass ich es einem Nachbarn recht machen muss, der selber eine Ausnahme darstellt, und es schon allein wegen diese Ausnahme gar nicht möglich ist, es ihm Recht zu machen. Mir kommt das ziemlich unfair und ungerecht vor. den somit könnte ich ja gar nicht bauen, weil ein anderer mal FALSCH bauen durfte.
     
  8. #8 fmjuchi, 03.09.2011
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    Es gibt keine richtige oder falsche Bauweise. Ein Vorhaben ist genehmigungsfähig oder nicht. Das Haus den Nachbarn steht seit 60 oder 70 Jahren, damals hat wohl keiner daran gedacht, dass heute jeder Hinterhof oder Garten als Bauplatz genutzt werden soll.

    Du schreibst selbst, dass sich das Vorhaben nach § 34 BauGB richtet, also nach er vorhandenen Bebauung und dazu gehört nun mal auch das Haus des Nachbarn. Sieh mal in dein Postfach.
     
  9. Lilly

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    Wenn ich mich nach dem Nachbar richte, würde sich mein Haus nicht in die Strasse einfügen. Anbauen an sein Haus würde der Nachbar zulassen, aber das werde das Amt mir nicht genehmigen heisst es, weil es sich bei seinem Haus um einen Ausreißer handele und nochmal sowas auf gar keinen Fall erlaubt wird.

    Wenn ich mich nach der Strassenbebauung richte, dann füge sich das Vorhaben ein, aber das will der Nachbar nicht.

    Wenn ich alle Abstände einhielte, hätte ich 3 Meter zum Bauen.
     
  10. Lilly

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    Muss ich mich also damit abfinden, dass ich nicht bauen kann, weil man Grundstück zu schmal ist, um alle Abstände einzuhalten? Gelten bei sowas gar keine Ausnahmen?
     
  11. Lilly

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    Deine Auslegungen zielen alle darauf ab, ob mein Vorhaben planungsrechtlich erlaubt wäre.

    Aber das wurde mir ja schon bestätigt. Der Antrag wurde auch entgegengenommen, man wolle jetzt prüfen ob eine Nachbarzustimmung wirklich erforderlich ist. Wenn ja, wolle man diesen anschreiben.

    Meine Sorge ist, wenn dem so ist, was kann der Nachbar denn für triftige Gründe haben, um die Entscheiung negativ ausfallen zu lassen.

    Wenn er sagt, er hätte da weniger Licht, wird das dann so akzeptiert, oder wird es dann genauer geprüft, ob die Einschränkung jetzt nicht bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen ist? Denn wenn ich den Abstand einhielte, wäre es vom Licht her ja nicht erheblich besser sondern eher geringfügig. Zumal ich sowieso nördlich stehe, also kein Sonnenlicht verhindere.

    Ich wüßte nicht, was er noch anbringen könnte, sein Zugang ist in keiner Weise betroffen.

    Und die Aussicht ist eben hinüber. Da die Aussicht über mein freies Grundstück ermöglicht wurde. Aber ein Recht auf Aussicht gibt es meines Wissens nicht. Oder doch? Aber die Aussicht wäre genauso hin, wenn ich den Abstand einhalten würde.

    Und mehr Einschränkungen hat er nicht. Was könnte er noch anprangern?
     
  12. #12 Baufuchs, 03.09.2011
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  13. Lilly

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    @Baufuchs:

    Ja, davon gehe ich ja auch aus. Ich hab auch irgendwo gelesen, dass man aufrund der gesetzlichen Eigentumsrechte es akzeptieren muss, dass jedes im Innenbereich liegende Grundstück auch bebaut werden könnte.

    Jetzt hoffe ich nur, dass das Baauamt das genauso sieht.

    Das Amt hat den Bauantrag entgegengenommen, und der Sachbearbeiter hat mir selbst gesagt, dass sie die Nachbarn anschreiben werden, falls die Nachbarunterschrift tatsächlich nötig ist. Im Bauvorbescheid stand nämlich noch Nachbarzustimmung fettgedruckt.

    Kann ich denn jetzt aufgrund dieses Ablaufes davon ausgehen, dass nur noch akzeptable Gründe des Nachbarn das Vorhaben verhindern können? Und nicht einfach nur, weil die Nachbarzustimmung generell fehlt und damit an sich schon eine Vorschrift nicht erfüllt wird?
     
  14. #14 fmjuchi, 03.09.2011
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    Eingangs schreibst du, dass die Unterschriften von zwei Nachbarn benötigt werden. Dazu gibst du den Hinweis auf Abstandsflächen. Später schreibst du, dass evtl. doch keine Unterschrift notwendig ist.

    Wenn eine Unterschrift (Baulast?) wegen Abstandflächen gebraucht wird, handelt es sich nicht um eine geschlossenen Bebauung. Daher mein Hinweis.

    Der Nachbar braucht keinen Grund um die Unterschrift zu verweigern.

    Fraglich ist eher, ob die Genehmigung nur mit dern Unterschrift erteilt werden kann. Eine erteilte Unterschrift hat für die Bauverwaltung den Vorteil, dass dieser Nachbar nicht klagen wird.
     
  15. kike

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    Was willst du mit deinem, dass der Nachbar "falsch" gebaut hat - insbesondere wenn das Nachbarhaus schon 60-70 Jahre steht UND -wie du schreibst- sogar eine Baulast auf eurem Grundstück zu gunsten des Nachbarhauses besteht. Bei dem ist doch dann baurechtlich die Situation offensichtlich geklärt und abgesichert.

    Da die Abstandsflächen nachbarschützenden Charakter haben ist die Begründung für seine Nichtzustimmung (in dem Falle Aussicht) zu deinem Bauwunsch an die Grenze eher unerheblich. Die Frage ist, ob das Bauamt da geschlossene Bauweise sieht oder nicht.

    Habt ihr denn den Nachbarn schon mal gefragt, wie ihr euer BV ggf. für ihn erträglicher gestalten könntet, sodass er seine Zustimmung erteilen könnte?

    Eine Skizze der umliegenden Bebauung würde übrigens helfen - wenn ich das richtig verstanden habe ist ja an der Stelle (Tiefe des Grundstücks) an der ihr bauen wollt weder auf der einen noch auf der anderen Seite des Grundstücks an die Grenze (geschlossene Bauweise) gebaut worden. In jedem Falle schreit euer Fall danach die Argumentation mit einem Architekten (und ggf. Baurechtler) gründlich vorzubereiten, denn wenn das erst mal verfahren ist...

    Grüße kike
     
  16. kike

    kike

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    Beitrag hat sich mit fmjuchi (beide 15:27) überschnitten.
     
  17. Lilly

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    @fmjuchi:

    in der Strasse ist offen und geschlossen Bauweise vorhanden, es ist ein 34er Gebiet. Ich gebe das wieder, was das Bauamt sagt. Im Bauvorbescheid wurden Unterschriften beider Nachbarn verlangt.

    da ich öfter gelesen hab, dass sich das Bauamt es damit oft nur erleichtern will, und mir einige Fachleute gesagt haben, da dürfte keine Zustimmung erforderlich sein, wollte ich das nicht so hinnehmen.

    Hab dem Sachbearbeiter gesagt, dass einige FAchleute mir sagten, ich bräuchte keine Nachbarzust. , daraf sagte dann dieser dass es durchaus sein kann, dass ich keine Nachbarzustimmung benötige, man werde das dann genauer prüfen, und ggf. die Nachbarn vom Amt anschreiben, falls doch eine Zustimmung erforderlich.

    Fakt ist, bauplanerisch darf es so realisiert werden. mein Vorhaben füge sich ein, vom baulichen wäre es OK.

    @kike:

    Ich gebe nur das wieder, was das Amt mir über das Nachbarhaus sagte und eine erfahrene Architektin hatte es "falsch" genannt.

    Das Bauamt würde ja auch so eine Bauweise schon vom bauplanerischen her gar nicht genhemigen. Das Haus sitzt eben komplett anders, als alle andern im gesamten Ort.

    Es ist zwar eine Baulast eingetragen, aber anbauen darf ich ja nicht, weil es sich dann nicht mehr einfügen würde. ZUmal ich das sowieso nicht will, weil es eben zu weit von der Strasse weg ist, und ich mir damit mein bisschen Südgarten bebauen würde.
     
  18. Lilly

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    Ich versuche mal eine Grafk zu erstellen und hier reinzustellen.
     
  19. Lilly

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    Der Nachbar wäre einverstanden, wenn wir an sein Haus anbauen, da wo eine Baulast eingrtragen ist.
    Aber das will das Bauamt nicht, es hiess, noch so einen Fehler werde man nicht zulassen.
     
  20. #20 azalee0108, 11.09.2011
    azalee0108

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    Würde der Nachbar, der jetzt schon dem Straßen-Frontbau zugestimmt hat, einem zurückliegenden Bau überhaupt zustimmen, oder hättet ihr dann das Gleich in grün - ein Nachbar stimmt zu, der andere lehnt ab?

    anja
     
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