Böschung gegen Baugrube - wer ist für Sicherung verantwortlich

Diskutiere Böschung gegen Baugrube - wer ist für Sicherung verantwortlich im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Hallo, ich habe bei meinem Bauvorhaben einen interessanten aber auch ärgerlichen Fall im Bereich Baugrube/Erdarbeiten. Nach Bodengutachten...

  1. #1 Willaucheinhaus, 07.09.2011
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    Hallo,

    ich habe bei meinem Bauvorhaben einen interessanten aber auch ärgerlichen Fall im Bereich Baugrube/Erdarbeiten.

    Nach Bodengutachten könnten wir eigentlich für ein Hanghaus die Baugrube kostengünstig mittels Böschung vollständig auf unserem Grundstück herstellen. Der minimale Abstand der Grubenkante zum Nachbargrundstück beträgt ca. 60 cm im oberen Bereich des Hanges. Leider hat mein Nachbar mit 3 m Abstand zur Grundstückgrenze vor ein paar Monaten seine Garage auf aufgeschüttetem Boden entlang des Hangs (d.h. auf Straßenhöhe) mit einer steilen Abböschung mit bis zu 3 m Höhe zu unserem Grundstück hin errichtet.
    Dadurch hat sich die Situation geändert und der Bodengutachter empfiehlt einen Verbau am Böschungsfuß vorzunehmen, so dass die Tiefbauer und Kellerarbeiter, in der bis zu 3 m tiefen Baugruben davor geschützt sind, dass von der Böschung etwas in die Baugrube abrutscht.
    Das könnte z.B. durch Verdichtungsarbeiten ausgelöst werden. Die Standsicherheit der höherliegenden Garage gilt nicht als gefährdet, da sie durch Streifenfundament gesichert ist, es geht also vor allem um eine Arbeitsschutzsicherung, solange der Keller gebaut wird. Danach wollen wir auch an der Grundstückgrenze gegen die Böschung des Nachbarn anschütten.

    Die entscheidende Frage ist jetzt wer für die Sicherung der Böschung durch den Verbau verantwortlich ist und wer damit für die Kosten (mehre tausend Euro) aufkommen muss.
    A) Mein Nachbar, da die Sicherungsmaßnahmen erst durch die Änderung des ursprünglichen Geländeverlaufs (sprich Anschüttung) auf seinem Grundstück notwendig geworden sind?
    B) Oder ich, da ich bei meiner Baugrube generell sicherstellen muss, dass vom Nachbargrundstück nichts abrutscht.

    Hat irgendjemand hier im Forum eine Tipp oder Erfahrungen mit einer ähnlichen Situation?
    Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar, denn die Bagger sollen in den nächsten Tagen rollen und nur dieser Punkt ist absolut nicht geklärt.


    Beste Grüße

    Willaucheinhaus
     
  2. #2 Baufuchs, 07.09.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Verzwickter Fall.

    U.U. dürfte die Aufschüttung des Nachbarn in dieser Form nicht genehmigt sein, denn es gilt (in NRW) folgender Grundsatz:

    Aufschüttungen des Geländes, die als Unterbau für bauliche Anlagen und Gebäude dienen, können Abstandsflächen auslösen. Würde in diesem in diesem Fall bedeuten:

    Die Aufschüttung hätte (bezogen auf das Ursprungsgelände) erst in 3m Abstand zur Grundstückgrenze beginnen dürfen.

    Da gibts ein entsprechendes Urteil des OVG Münster.

    Muss ich mal raussuchen.

    Gefunden und angehängt. Lass mal deinen Architekten, der die Einzelheiten in deinem Fall kennt prüfen, ob das in deinem Fall anwendbar ist.
     
  3. #3 Skeptiker, 07.09.2011
    Zuletzt bearbeitet: 07.09.2011
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  4. #4 Willaucheinhaus, 07.09.2011
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    Hallo Baufuchs,

    danke für den Link. Aber dass der Nachbar grundsätzlich so aufschütten darf für seine Garage ist durch unsere Zustimmung zu seinem Bauantrag bestätigt worden. Der Nachbar hat im Gegenzug unserem Bauantrag aber ebenfalls zugestimmt.
    Zu diesem Zeitpunkt waren wir aber davon ausgegangen, dass unser Keller vor seiner Garage steht und jetzt ist es andersherum gekommen und wir haben den maximalen Höhenversatz und das Problem.
    Nichtsdestotrotz denke ich, dass er seine Böschung so ausführen muss, dass sich die Augangsituation für die Herstellung unserer Baugrube nicht ändern darf. Wo bleibt denn sonst die Planungssicherheit. Und das heisst, der Nachbar müsste die Böschung absichern. Die Garage ist übrigens noch im Rohbau!

    Gruß

    Willaucheinhaus
     
  5. #5 Baufuchs, 07.09.2011
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    Baufuchs Gast

    Evtl. hilft Nachbarrechtsgesetz NRW § 30 weiter.

    Problem kann werden:
    Wer hat denn da anders als geplant gebaut/will anders bauen?

    Der Nachbar seine Garage oder Du den Keller?
     
  6. #6 Willaucheinhaus, 07.09.2011
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    Hallo Baufuchs,

    naja, die zeitliche Abfolge war nicht festgelegt, aber schlussendlich hat es bei uns viel länger gedauert bis wir anfangen konnten, während der Nachbar sein Program weitestgehend zeitnah durchgezogen hat.

    Gruß

    Willaucheinhaus
     
  7. #7 Baufuchs, 07.09.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Frage war nicht, wer früher gebaut hat, sondern wer vom ursprünglichen Plan (Gebäudestellung) abgewichen ist.
     
  8. gast3

    gast3 Gast

    ist ja nur meine Einschätzung, aber ...

    mal abgesehen von der rechtlichen Situation - selbst wenn "Ansprüche" berechtigt wären, wie und in welchen Zeitraum sollen die umgesetzt werden ?

    Also, du gehst zum Anwalt ..
    der prüft und schreibt und schreibt ...

    ich denke, dann könnte das etwas dauern ...

    also Frage: bist du bereit und kannst du es dir auch leisten ggf. ein paar Monate zu warten ?

    Ich denke der Weg muss so etwas mehr "mittig" werden - auch wenn es weh tut
     
  9. #9 Baufuchs, 08.09.2011
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  10. Julius

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    Was soll das Warten bringen?
    Wenn, dann hätte der Nachbar seinen Garagenbau zurückstellen müssen, bis der Fragesteller mit seinem Rohbau weit genug gewesen wäre!
     
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