Abnahmefiktion auch bei schriftlich vereinbarter Abnahme?

Diskutiere Abnahmefiktion auch bei schriftlich vereinbarter Abnahme? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo ich habe folgende Frage: Da ich meinen Mietvertrag für meine eigene Wohnung drei Monate im Voraus kündigen musste und der Neubau noch...

  1. swisha

    swisha

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    Hallo ich habe folgende Frage:


    Da ich meinen Mietvertrag für meine eigene Wohnung drei Monate im Voraus kündigen musste und der Neubau noch nicht fertiggestellt ist, musste ich meine ganzen Möbel im Neubau in bereits fertig gestellten Zimmern unterbringen.

    Wohnen tue ich jedoch noch nicht in dem Haus.

    Laut Bauwerkvertrag ist vereinbart, das die Abnahme des Hauses schriftlich zu erfolgen hat.

    Meine Frage ist nun, ob die Abnahme, trotz Vereinbarung, dass diese schriftlich zu erfolgen hat, fiktiv durch Nutzung (Nutzung als Möbellager) meinerseits erfolgt oder ob hier zwingend eine schriftliche Abnahme zu erfolgen hat?
     
  2. R.B.

    R.B.

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    Interessante Frage. Bin mal gespannt, was die Juristen dazu sagen.

    Meine Meinung, eine Abnahme durch Inbenutzungnahme würde doch voraussetzen, dass ein Raum bestimmungsgemäß genutzt wird. In einer Küche wird gekocht, in einem Badezimmer gebadet und geduscht, und in einem Wohnraum "gewohnt".

    Eine Nutzung als Lagerraum wäre keine bestimmungsgemäße Nutzung. Nur weil ich eine Kiste Klamotten in´s Badezimmer stelle, kann man doch nicht unterstellen, dass ich damit das Bad auch als Badezimmer nutze. So würde beispielsweise weder die Wanne, noch Heizung, WW, Dusche, Brause etc. genutzt.

    Oder anders ausgedrückt, Du lässt eine Jacke auf der Baustelle liegen, doch das hat mit Inbenutzungnahme noch nichts zu tun.

    Aber wie gesagt, meine persönliche Meinung. Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen sie Ihren Fachanwalt oder jur. Berater.

    Gruß
    Ralf
     
  3. #3 Baufuchs, 18.09.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Da sollte er wirklich einen Anwalt fragen.

    Zweifelsfrei "benutzt" swisha das Bauwerk. Und nur davon ist z.B. in der VOB/B die Rede, von "bewohnen" steht da nichts.

    Das Einräumen sämtlicher Möbel ist was anderes als das liegenlassen einer Jacke.

    Werden nun Schäden an Türen, Boden-/Wandbelägen festgestellt, ist der Ärger doch vorprogrammiert.

    Wieso wird das nicht mit dem BU abgesprochen? Z.B. Zustandsfeststellung vor Einräumen der Möbel etc.?
     
  4. R.B.

    R.B.

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    Auf jeden Fall. Und die Antwort hier posten, denn das dürfte auch für Mitleser von Interesse sein.

    Was die Möbel betrifft, so habe ich die Frage so verstanden, dass dort nur etwas gelagert wird, und nicht dass die Räume schon eingerichtet wurden.

    Gruß
    Ralf
     
  5. #5 Baufuchs, 18.09.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Na ja, alle Möbel im Haus (in den bereits fertiggestellten) Räumen einlagern ist sicher mehr als "etwas eingelagert".

    Wenn das Ganze wg. Terminüberschreitung BU nötig, hätte er ja auch auf Kosten BU bei einem Spediteur einlagern können.
     
  6. lawyer

    lawyer

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    Fiktive Abnahme durch Nutzung gibt es nicht, evtl. nur konkludente Abnahme durch schlüssiges Verhalten. Hier höchst fraglich, da eine Zwangslage besteht, noch gebaut wird (?) und der zur Prüfung der Mangelfreiheit erforderliche Zeitraum noch nicht abgelaufen ist.

    Eine Abnahme kann der BU ohnehin erst dann verlangen, wenn das Werk (mit kleinen Mängeln) hergestellt ist. Erst im Stadium der Abnahmereife greifen Fiktion und Abnahme durch konkl. Handeln. Wobei der BH, wenn er denn wollte, auch ein unfertiges Werk abnehmen könnte.

    Also sofort morgen Brief an BU, daß mit der Einlagerung der Möbel aufgrund Zwangslage sowie in Anbetracht des Bautenstandes keine Abnahmeerklärung verbunden ist und an dem Erfordernis Abnahme festgehalten wird.
     
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Abnahmefiktion auch bei schriftlich vereinbarter Abnahme?

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