Baurecht, Baugrenze

Diskutiere Baurecht, Baugrenze im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, Ich habe eine Anfrage für ein Gartenhaus das außerhalb der Baugrenze errichtet werden soll. Ich habe etwas nachgelesen, und...

  1. Simon1

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    Hallo zusammen,

    Ich habe eine Anfrage für ein Gartenhaus das außerhalb der Baugrenze errichtet werden soll.
    Ich habe etwas nachgelesen, und darin stand dass die Baugrenze eine festgelegte Linie ist, die nicht überbaut werden darf. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen dass“ im Bebauungsplan weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden“ können. Bedeutet dies, dass man z.B. kein Gartenhaus oder Gebäude errichten darf wenn dies nicht im Bebauungsplan aufgeführt ist.

    Danke im Voraus … Mfg Simon
     
  2. #2 Der Bauberater, 29.09.2011
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  3. sepp

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    nein!
    nebenanlagen im sinne der BauNVo §14 sind nach §23 BauNvo zulässig, wenn sie im Bplan nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen sind.
    d.h. umgekehrt wird ein schuh draus!
    was im bplan nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt wurde, kann nachträglich nur aus wichtigen gründen abgelehnt werden.
    (wenn sonstige rechtlichen gründe nicht entgegenstehen - brandschutz etc.)
     
  4. #4 Der Bauberater, 29.09.2011
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    Sepp,
    im 14er steht nur was Nebenanlagen sind und dass sie zul. sind. Da hast du recht.
    ABER, im 23er Absatz 5 steht:
    ... können zugelassen werden.

    Deshalb müssen sie beantragt werden und müssen NICHT zugelassen werden :deal
     
  5. sepp

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    müssen! - wenn nichts dagegenspricht s.o. - sonst willkür -
     
  6. #6 Der Bauberater, 29.09.2011
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    Wenn es gestalterisch oder städtebaulich nicht gewünscht ist, dann ist es keine Willkür sondern Planungsrecht!
     
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    dann hätte es im bplan definiert werden müssen! alles was nicht definiert wird hat für die gemeinde immer nachteile
     
  8. #8 Baufuchs, 29.09.2011
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    Sepp, wir hatten die Diskussion an anderer Stelle schon mal.

    "können zugelassen werden" setzt eine Handlung voraus, nämlich die Zulassung im B.-Plan.

    Wäre es so, wie Du es auslegst, würde in der BauNVo stehen "sind zulässig, es sein denn, der B.-Plan setzt anderes fest.
     
  9. #9 Der Bauberater, 29.09.2011
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    manfred, das steht doch da
    "können zugelassen werden, wenn im bplan nichts anderes festgesetzt"
    d.h. nach deutschen recht "sind (wenn nichts dagegenspricht) zulässig"
    nun isses halt so, daß sich eine gemeinde, mit der festlegung im bebauungsplan, die überbaubaren flächen und die einschränkungen definiert. unterlässt sie die einschränkungen die ihr die baunvo gewährt, hat se pech, da die landesbauordnung bereits die baubaren anlagen auf dem grundstück definiert hat.
    d.h. sie müsste eine bplan änderung anstreben, wenn sie nach LBO zulässige anlagen auf dem grundstück verhindern will.
    hier bedeutet dann "können zugelassen werden" genauso viel wie
    "können nur aus wichtigen gründen ausgeschlossen werden"
    solange kein ausschlussgrund nach baunvo ode lbo vorliegt, sind diese anlagen zuzulassen, auch wenn das manche uba´s erstmal nicht wahrhaben wollen.
     
  11. #11 Der Bauberater, 29.09.2011
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    @ sepp,
    hättest du da ein Urteil oder so, denn "regelmäßig" wird da anders entschieden? :deal
    regelmäßig = das machen wir schon immer so! :D
     
  12. sepp

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  13. #13 Der Bauberater, 29.09.2011
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  14. sepp

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  15. #15 Baufuchs, 29.09.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @sepp

    Ich habe schon gelesen, wie das in der BauNVo geschrieben steht.

    Unsere BAB argumentieren anders als Du.

    "Wenn im B.-Plan nichts anderes festgesetzt ist, können bla bla zugelassen werden."

    Wird so ausgelegt:

    Steht im B.-Plan ausdrücklich "keine Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen", dann lassen wir die auch nicht zu.

    Wenn im B.-PLan dazu nichts geregelt ist, dann können wir die auf Antrag zulassen.

    Wenn gemeint wäre: "Sind immer zulässig, wenn nichts anderes im B.-Plan steht", dann hätte die Formulierung "können zugelassen werden" keinen Sinn.

    Ich lese bei Gelegenheit mal deine Links, vielleicht ergibt sich da ja was Hilfreiches.
     
  16. sepp

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  17. #17 Der Bauberater, 30.09.2011
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    So wie Manfred das schreibt, so kenne ich das auch bzw. wurde es mir so gelehrt.
    In den Links habe ich jetzt nix belastbares gefunden.
    :bierchen:
     
  18. #18 Der Bauberater, 30.09.2011
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    Manche ziehen das dann aber bis zum Rückbau durch. So nach dem Motto ist ja nur eine Nebenanlage, da kann man mal ein Zeichen setzen!
     
  19. sepp

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    dann würde das korrekte verfahren geprüft und ob nach Baugb die sache (nach erstellung eines bplanes) im ermessen der gemeinde liegt.
     
  20. #20 Der Bauberater, 30.09.2011
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    Die Gemeinde hat immer das Ermessen/ die Entscheidungsfreiheit, denn die Gemeinde hat ja die Planungshoheit!
     
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