Spitzboden oder Speicher - Verkehrslast etc.

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  1. SMILER

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    Hallo,

    unser Bauträger hat anscheinend ziemlichen Murks im Dachspitz gemacht.
    Im Nachhinein wurde nämlich jetzt festgestellt, daß der Spitzboden nur eine Verkehrslast von 25 kg / m² hat.
    Laut DIN 1055 - soweit ich mittlerweile in Erfahrung bringen konnte - ist das für die Definition Spitzboden viel zu wenig. Es sollten 100 kg/m² sein, oder?

    Jetzt behauptet der Bauträger - er hätte das nicht als Spitzboden gebaut - sondern als Speicher, da unsere maximale Höhe im Dachspitz ca. 2,60 m sind. Und bei der Definition Speicher würden 25 kg/m² absolut ausreichen.

    Im Eingabeplan vom Architekten (ist nicht der Bauträger) steht groß Spitzboden, handschriftlich im Bau-Auftrag steht "Speicher, begehbar, nicht gedämmt oder ausgebaut".

    Was ist denn der offizielle Unterschied zwischen Spitzboden und Speicher ???
    Kann mir jemand sagen, wie hoch die Verkehrslast für Speicher oder Spitzboden wirklich ist?

    Man muß leider auch noch dazu sagen, daß in allen Vorgesprächen - sowohl beim Architekten, sowie beim Bauträger ganz klar abgemacht wird, daß dieser Bereich auf lange Sicht ausgebaut und als Schlafbereich oder Büro genutzt werden soll - schließlich nochmal 36 m².
    Wir hatten von vornherein bereits 4 Fenster eingeplant, während der Bauphase noch 2 DFF und bereits eine Wendel-Treppe einbauen lassen. Der komplette Dachspitz wurde auch schon gedämmt und mit Rigips verschalt.

    UND JETZT - mit 25 kg pro m² - können wir das alles nicht nutzen ... oder???

    Bin über jeden Ratschlag oder alle Informationen dankbar !

    Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
    I. Laechler
     
  2. #2 NBasque, 25.02.2005
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    Lastannahmen

    Nach DIN 1055 ist zu unterscheiden nach Eigen- und Verkehrslasten. Beide Größen werden für die Fläche in N/m² angegeben.

    Die von Ihnen angesprochenen 25 kg/m² können allenfalls die Eigenlast der Kehlbalkenlage darstellen; z.B. Kehlbalken 8/18 e<65 cm mit oberseitiger HWK-Platte 25 mm Dämmung im Balkenzwischenraum und untere Bekleidung aus GKB.

    Die Verkehrslasten nach DIN 1055 Teil 3, 6.1.4 für Spitzböden (die nur bedingt begehbar sind) ist mit 1,0 kN/m² ausgelegt.

    Spitzboden und Speicher ist gleichbedeutend, wobei Speicher die eher umgangssprachliche Bezeichnung darstellt. Eine Nutzung zu Wohnzwecken ist nicht vorgesehen.

    Sollte der Bereich zu Wohnzwecken nutzbar sein, muß eine Verkehrslast von 2,0 kN/m² abzutragen sein.

    Hier ist zunächst zu überprüfen, ob die vorhandenen Materialquerschnitte den Vorgaben der Statik entsprechen, oder bereits in größerem Querschnitt erfolgt sind. Auf jeden Fall sollte die vorhandene Bausubstanz von einem Statiker überprüft werden.
    Sollten keine Änderungen der Bauausführung zur vorhandenen Statik vorhanden sein, muß die Kehlbalkenlage nach Vorgabe der Statik-Neuberechnung verstärkt werden.

    Ob ihre Besprechungen mit Architekt und Bauträger eine Erweiterung des Angebotes zum Inhalt hatten, werden Sie gegebenenfalls nachweisen müssen. Eventuell ist das ja auch in Form eines Nachtragsangebotes uin den Werkvertrag eingeflossen.
     
  3. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    bei 2,60m auf jeden Fall 1,00 kN/m².

    Eventuell auch mehr:
    Bundesland?
    Dachneigung?
     
  4. SMILER

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    Antwort Dachneigung...

    Hallo an Alle,

    die Dachneigung beträgt 40 Grad - der Baukörper hat die Maße 11 m * 14 m.
    Offiziell berechneter "Wohnraum" sind 36,66 m².

    Und wir wohnen in Bayern - nähe München.

    Vielen Dank für Ihre Hilfe
    I.Laechler
     
  5. #5 NBasque, 26.02.2005
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    Gemäß der Liste der technischen Baubestimmungen zur Bayrischen Bauordnung ist folgendes festgelegt:

    Spitzböden sind nur solche, die eine Höhe von < 1,80 m haben.

    Da durch die technischen Baubestimmungen eine Höhenfestlegung erfolgt ist, die aber in ihrem Fall überschritten wird, sollte man davon ausgehen, daß das die Bauordnung hier eine Decke (Holzbalkendecke DIN 1055-3, 6.1.6) mit einer Verkehrslast von 2,0 kN/m² fordert.

    Alles weitere ist m.E. nach durch ihre Vertragsgestaltung, die Art des Genehmigungsverfahrens und anderer Einflußgrößen zu beurteilen.
    So sind im Verfahren der Bauanzeige sie als Bauherr für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.


    Dazu folgende Quellen:

    Liste der Technischen Baubestimmungen *)
    - Fassung November 2002 -
    (in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.08.2004 Az.: IIB9-4132-014/91)
    Vorbemerkungen
    Die Liste der Technischen Baubestimmungen (Liste der TB) enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen, deren Einführung als Technische Baubestimmungen auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO erfolgt.
    Technische Baubestimmungen sind allgemein verbindlich, da sie nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO zu beachten sind.
    Soweit technische Regeln durch die Anlagen in der Liste der TB geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmung. .........
    Es werden nur die technischen Regeln eingeführt, die zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen des Bauordnungsrechts unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf nicht eingeführte allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückzugreifen.

    Anlage 1.1/1 zu DIN 1055 Blatt 3
    2.2 Zeile 1a ist mit folgender Fußnote zu versehen:
    ”Ein Spitzboden ist ein für Wohnzwecke nicht geeigneter Dachraum unter Pult- oder Satteldächern mit einer lichten Höhe von höchstens 1,80 m.”
     
Thema: Spitzboden oder Speicher - Verkehrslast etc.
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