Wie schnell müssen Mängel nach Bauabnahme behoben werden?

Diskutiere Wie schnell müssen Mängel nach Bauabnahme behoben werden? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, wir haben mit einem Generalunternehmer gebaut und vor 6 Monaten einen Abnahme gehabt. Soweit alles ok. Nun haben wir ein...

  1. #1 Santonian, 20.10.2011
    Santonian

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    Hallo zusammen,

    wir haben mit einem Generalunternehmer gebaut und vor 6 Monaten einen Abnahme gehabt. Soweit alles ok.

    Nun haben wir ein Problem mit einem Rolladenmotor. (Der funktioniert nicht mehr). Der Motor muss laut Elektriker ausgetauscht werden.

    Dies haben wir das erste mal vor ca. 3 Wochen bei der Baufirma dargelegt. Bis jetzt war diese nicht in der Lage den zuständigen Handwerker dazu zu bewegen, zu uns zu kommen und das ganze in Angriff zu nehmen.

    Gibt es hier gesetzlich geregelte Fristen in denen der Generalunternehmer tätig werden muss?

    Gibt es sonst Möglichkeiten für mich? Drittfirma einschalten auf Kosten des Generalunternehmers oder ähnliches?

    Danke für die Hilfe.

    Gruß
    Reinhard

    ps. Unser Bauvertrag basiert auf der VOB
     
  2. #2 planfix, 20.10.2011
    planfix

    planfix Gast

    naja, das zauberwort ist: angemessener zeitraum.
    für so eine lapalie würde ich jetzt 1-2 wochen für angemessen halten, es sei denn, es ist das einzige fenster in dem betreffenden raum, dann eher 1 woche.

    einfach eine drittfirma einschalten geht nicht!

    das prozedere ist einfach so, dass der AN in einer angemessenen frist, diese muß schriftlich auch so dargestellt werden!, das recht und die pflicht hat, seine garantieleistungen zu erfüllen.

    also schrift und mit termin aufforden!
    wenn die nummer 3 mal ins leere gelaufen ist, dann könnt ihr fremd vergeben, müßt aber die fremdfirma selbst zahlen und könnt euch, mit etwas glück, über den richtigen dienstweg die kohle zurückholen.

    geduld und die richtige form ist sicherlich der kostengünstigere weg.
     
  3. R.B.

    R.B.

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    Muss man tatsächlich 3 Mal anmahnen?

    Gruß
    Ralf
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 20.10.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Isa, sehe ich anders.

    Der Anspruch auf Einforderung der Kosten von Fremdfirmen ist nicht an eine fixe Zahl von Aufforderungen, sondern an eine wasserdichte (Teil)Kündigung der Leistung mit vorhergehender Fristsetzung, verbunden mit der Ablehnungsandrohung, gekoppelt.

    Dem eigentlich zuständigen muss also klar sein, was ihm alles blüht, wenn er schlampt.

    Sowas würde ich immer einen Anwalt machen lassen!!!
     
  5. #5 planfix, 20.10.2011
    planfix

    planfix Gast

    naja, ich warte ganz gerne mal ab, bis ich dir kanonen auf die spatzen richte.

    der anwalt macht das ja auch nicht für umme.

    der ersteller hat auch ein recht auf nachbesserung.
    die frage ist hier eher, ob der Gu auch sofort seinen AN einschaltet und warum das so lange dauert. ... denk ich mal.
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 20.10.2011
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    OK - wenns bloß das Luftgewehr sein soll ;), dann vom Anwalt formulieren lassen und auf eigenem Birefkopf schreiben.
     
  7. R.B.

    R.B.

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    Klar doch. Mich hatte nur die "3" gewundert. Bei Mahnungen wegen fälliger Zahlung wird ja auch oft gesagt man müsse 3 Mal mahnen, was nicht stimmt.

    Gruß
    Ralf
     
  8. Lebski

    Lebski Gast

    Ich kenne nur 3 Schritte bzw. Schreiben:
    1. Mangelrüge mit angemessener Frist zur Beseitigung
    2. Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (Die Konsequenz aufzeigen, dass man den Vertrag kündigen wird, und eine Ersatzvornahme durchführt)
    3. Kündigung des Vertragesteils, der Betroffen ist. (Teilkündigung)
    Soweit die Auskünfte, die mir von RAs bekannt sind.

    Danach eine andere Firma beauftragen, und dann zeitnah die Abrechnung an den Betroffenen weiterleiten.
    Dann warten, ob Geld kommt (eher unwahrscheinlich), dann die hoffentlich vorhandene Gewährleistungsbürgschaft benutzen.
     
  9. #9 BitteDanke, 20.10.2011
    BitteDanke

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    Habt ihr immer so viele Probleme mit Euren Vertragspartnern,oder warum muss immer alles so förmlich ablaufen?
    Wir haben auch mit GÜ gebaut und trotz Abnahme noch ein paar Dinge offen.

    In solch einem Fall schreib' ich eine Mail oder rufe an und der GÜ informiert den entsprechenden Handwerker, der sich dann mit uns in Verbindung setzt. Einige von denen waren auch schon mehrmals da.

    Das hat bisher immer wunderbar funktioniert, auch nach der Abnahme.
    Ich denke aber auch, dass man dem Handwerker bei einem defekten Rolladen 2-3 Wochen Zeit geben sollte. Es sei denn, man ist in seinem Schlaf stark beeinträchtigt...
    Aber in den Wintermonaten ist dies ja auch weniger dramatisch als im Sommer.
     
  10. Shoko

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    Ist echt total super für dich, dass dein GU immer kommt. Der des OP macht das offenbar nicht, wie hilft ihm das jetzt weiter?

    Ich würde schriftlich nochmal anmahnen und schonmal mit Anwalt drohen.
    Falls dann immer noch nichts passiert nen Anwalt einschalten. Manche bekommen den Hintern erst dann hoch.

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  11. #11 BitteDanke, 20.10.2011
    BitteDanke

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    Naja, es ist jetzt nicht so, dass nicht mal was vergessen wird.
    Aber da kann man ja mal freundlich nachfragen und nicht direkt mit einem Anwalt um die Ecke kommen...

    Bei uns war heute bspw. erst der Treppenmonteur da, weil eine Stufe geknarrt hat.
    Das hatte ich irgendwann im August mitgeteilt.
    War halt auch nicht wirklich dringend, von daher hat's mich nicht gestoert.

    Wenn jetzt aber z. B. die Heizung nicht funktionieren wuerde, waere das ein anderer Fall. Da wuerde ich dann auch 2 oder 3-mal anrufen und es kaeme wahrscheinlich am naechsten Tag jemand.
     
  12. Eric

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    Das Recht hat sich bereits im Jahre 2001 geändert!! Also bitte nach geltendem Recht wie folgt verfahren.

    Es ist zu unterscheiden:

    BGB-Bauvertrag:

    Dem AN muß die Mangelerscheinung angezeigt werden, um ihm Gelegenheit zu geben, die Berechtigung des Mangels zu überprüfen und gegebenenfalls zu beseitigen.

    Die Mangelanzeige sollte bereits mit einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Mangels verbunden werden. Anderenfalls muß dies in einem zweiten Schreiben nachgeholt werden.

    Zugang der Mangelanzeige mit Fristsetzung muß beweiskräftig sichergestellt werden, also Einschreibe mit Rückschein oder besser ein Bote, der sich das Schriftstück vorher durchliest und dann beim AN abgibt/in dessen Briefkasten einwirft ( bestensfalls sich den Erhalt vom AN durch Unterschrift bescheinigen läßt ).

    Wurde die Mangelanzeige mit einer angemessenen Fristsetzung verbunden und ist diese Frist ergebnislos abgelaufen, kann der AG zur Ersatzvornahme übergehen, d.h. selbst oder durch einen Dritten auf Kosten des AN nachbessern. Stattdessen ( und besser, weil dann der Beweis nicht vernichtet wird ) kann er auch zunächst einen Vorschuß in Höhe der voraussichtlichen Nachbesserungskosten fordern und nach Eingang des Vorschusses die Ersatzvornahme ( s.o. ) durchführen.

    Also nichts mit

    - Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
    - nichts mit Kündigung
    - nichts mit 3 Mal anmahnen ( = Verwechslung: Wenn der AN nachbessert und die Nachbesserung gescheitert ist, hat der AN maximal und bei viel gutem Willen noch 2 weitere Nachbesserungsmöglichkeiten. Also anderer Fall! ).

    VOB-Bauvertrag:

    Es ist zu unterscheiden:

    1. Mangel vor Abnahme:

    Mangelbeseitigungsaufforderung mit angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung für den Fall der nicht fristgemäßen Nachbesserung

    Kündigung des Vertrags nach fruchtlosem Fristablauf.

    Ersatzvornahme.

    Diese Reihenfolge ist beim VOB-Bauvertrag vor Abnahme strikt einzuhalten. Anderenfalls ist der Anspruch futsch.

    2. Mangel nach Abnahme:

    Wie beim BGB-Bauvertrag.
     
  13. #13 Santonian, 21.10.2011
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    Hallo zusammen,

    eine Rege Diskussion.

    Ich habe das betroffene Problem das erste mal am 3. Oktober per EMail bekannt gemacht. Danach wurde zwar immer mal mit dem GU telefoniert, aber vom Handwerker hab ich noch nichts gesehen. Und da sich heute sicherlich auch nichts mehr tut, sind bereits drei Wochen rum.
    Finde ich absolut angemessen.

    Allerdings nicht offiziell Schriftlich. Also werde ich wohl nächste Woche eine neue Frist mit Enddatum in zwei Wochen setzen und wenn die verstreicht darauf hinweisen, dass ich eine Ersatzvornahme durchführen werde? Sehe ich das richtig?

    Danke Gruß
    Reinhard
     
  14. Eric

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    Siehst Du richtig.
     
  15. #15 Santonian, 10.11.2011
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    Nach einem Einschreiben wie hier besprochen ist der Schaden mittlerweile behoben worden.

    Die Frage die bleibt: Wäre der Handwerker auch gekommen, wenn ich nicht das Einschreiben mit der Frist auf den Weg gebracht hätte...

    tja..

    Danke
    Gruß
    Reinhard
     
  16. #16 Herr Gnoettgen, 10.11.2011
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    Das wirst Du nun nie erfahren.:confused:
     
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