Verbundabdichtung fürs private Badezimmer

Diskutiere Verbundabdichtung fürs private Badezimmer im Ausbaugewerke Forum im Bereich Neubau; Hallo zusammen, ich bräuchte mal einen fachlichen Rat. Situation ist folgende: Ich habe in 2011 eine ETW im Neubau von einem Bauträger in...

  1. #1 Neo1706, 22.10.2011
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    Hallo zusammen,

    ich bräuchte mal einen fachlichen Rat.

    Situation ist folgende:

    Ich habe in 2011 eine ETW im Neubau von einem Bauträger in einen 5 Parteien Haus erworben.

    In meinem Badezimmer habe ich eine Badewanne sowie in der anderen Ecke des Raumes eine Bodentiefe Dusche. Diese besitzt eine Ablaufrinne und ist mit gefälle gefliest. Darunter sind glaube ich solche Wediplatten. Bin mir dabei allerdings nicht sicher.
    Die Wände sind rundherum gefliest.
    Ich habe eine Fußbodenheizung.

    In dem Bad eines anderen Erwerbers musste etwas geändert werden. Dabei wurde festgestellt, dass keine Verbundabdichtung vorgenommen wurde.
    Habe in diesem zusammenhang etwas von einem Eckendichtungsband gehört.

    Ist eine solche Abdichtung wichtig?
    Ist diese aufgrund irgedwelcher Richtlinien vorgeschrieben?

    Wäre sehr klasse wenn mit hier jemand weiterhelfen könnte.

    Vielen Dank vorab
     
  2. #2 baldosa, 23.10.2011
    baldosa

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    welchen bereich meinst du jetzt?
    dusche, wanne, kompletter boden?
     
  3. #3 BitteDanke, 23.10.2011
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    Soweit ich weiß, muss der Boden bei einer vorhandenen bodentiefen Dusche KOMPLETT abgedichtet sein...
    Hättest du eine Duschtasse, müsste dagegen nur im Bereich der Dusche/Badewanne abgedichtet werden.
     
  4. #4 Neo1706, 23.10.2011
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    @ baldosa

    es würde mich interessieren wie es im Gesamten Bad aussieht.

    Es könnte ja sein, dass der Abfluss verstopft ist und das Gesamte Badezimmer unter Wasser steht.

    Ich glaube allerdings das die Größte Gefahr die Dusche ist, da dort bei Benutzung immer Wasser über den Boden fließt.

    Vielen Dank vorab
     
  5. Eric

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    Hier lesen:

    http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?t=34849

    Das dort zitierte Merkblatt " Verbundabdichtung " faßt die einzuhaltenden aRdT bei der Abdichtung häuslicher Bäder zusammen. Die vorhandene Ausführung entspricht nicht den Vorgaben im Merkblatt, also den aRdT, und ist daher mangelhaft.

    Nachbesserung: Fliesen müssen entfernt und eine Verbundabdichtung nachgerüstet werden. Danach kann wieder neu gefliest werden.
     
  6. Eric

    Eric

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    Du glaubst richtig: Die Fliesen sind zwar wasserdicht, nicht aber die Fugen und die Anschlüsse zu den Wänden und zum Bodenablauf. Insofern dringt Wasser in den Bodenaufbau ein und führt dort zu einer ständig anwachsenden Durchfeuchtung. Sinn und Zweck der Verbundabdichtung ist es, die Durchfeuchtung zu verhindern.

    Wegen des Verstoßes gegen die aRdT käm es nicht einmal darauf an, ob es aktuell bereits zu Durchfeuchtungsschäden gekommen ist. Die Gefahr der Durchfeuchtung begründet nach der ständigen Rechtsprechung bereits den Mangel, sog. Mangel ohne ( aktuellen ) Schaden.
     
  7. Roth

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    Hallo Eric,
    gilt das nur für Bäder mit Ablauf im Boden? Oder für alle, besonders für solche mit Holzfußboden?
    Danke!
     
  8. #8 Neo1706, 23.10.2011
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    @ Eric.

    klasse vielen Dank für den Verweis auf das vorherige Thema.

    Ich werde nur aus den ganzen Merkblättern nicht schlau.

    Könntest du mir vielleicht noch sagen welches der vielen LInks für den oben geschriebenen Fall zutrifft?
     
  9. Eric

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    Kannst Du ja auch nicht, weil Du das Merkblatt kaufen, lesen und verstehen mußt. Hier wird angegeben, wo es zu beziehen ist:

    http://www.baulinks.de/webplugin/2010/0197.php4

    Unsere Links enthalten nicht das kostenpflichtige und urheberrechtlich geschützte Merkblatt, sondern nur die sich aus dem Merkblatt ergebenden Anforderungen und Bilder, wie es nach dem Merkblatt richtig zu machen ist.

    Ich gehe davon aus, dass in Deinem Fall die Abnahme nicht bzw. erst nach Januar 2010 erfolgt ist. Dann gilt das Merkblatt in der verlinkten Fassung von Januar 2010.

    Verstoß ergibt sich dann aus dem Merkblatt:

    Tabelle 2, Beanspruchungsklass AO.

    Abschnitt 3, Anwendungstabellen, Grundsätze: Alle Flächen, die bestimmungsgemäß durch Feuchtigkeit mäßig oder hoch beansprucht werden, müssen grundsätzlich abgedichtet werden.

    Als hoch beansprucht gelten Bodenflächen mit Bodenablauf.

    Abschnitt 7: Es gilt das Beispiel 4 = Boden ist komplett abzudichten, Bodenabdichtung ist an den Anschlüssen zu den Wänden in Sockelfliesenhöhe, ca. 10 cm, hochzuführen und mit Dichtbändern abzusichern; Wände im Spritzwasserbereich der Dusche sind abzudichten. Wandanschlüsse sind mit Dichtbändern zu versehen. Rohrdurchdringungen mit Dichtmanschetten zu versehen. Bodenablauf ist abzudichten. Bei Verwendung von mineralischen Bauplatten oder Verbundelementen aus Polystrol mit Mörtelbeschichtung und Gewebearmierung dürfen nur solche Elöemente verwendet werden, die einen werkseitig eingebauten Bodenablauf und einen Eignungsnachweis durch ein abP haben.

    In Deinem Fall alles nicht gegeben.

    @Roth: Was hast Du? Verlegeuntergrund für die Bodenfliesen ist Holz und darauf eine Duschtasse? Wie ist die Abdichtung der Duschtasse zur Wand?

    Im Übrigen: Wenn Du einen Verstoß gegen das Merkblatt hast und sich hieraus die Gefahr der Durchfeuchtung ergibt, gilt meine Aussage natürlich auch für die geringere Beanspruch im Beispielsfall 3 des Merkblatts: = häusliches Bad mit Badewanne und/oder separater Dusche mit Duschtasse und mit einem wirksamen Spritzschutz zur Bodenfläche vor der Duschtasse, z.B. durch eine dicht schließende Duschtüre. In diesem Falle sind nämlich zumindest die Wände in der Dusche und der Anschluß der Duschtasse an die Wände wasserdicht auszubilden ( also nicht die gesamt Bodenfläche des Bads ! ). Alternativ ( statt funktionsfähiger Abdichtung Duschrand zur Wand; = sehr schwierig ) ist die von der Wand kommende Abdichtung lückenlos bis unter die Duschtasse zu führen. Problem ist dann allerdings, ob die Verbundabdichtung auf dem Holzverlegeuntergrund angebracht werden kann/darf. M.E. gehört Holz nicht ins Bad.
     
  10. #10 Neo1706, 25.10.2011
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    Hallo zusammen,

    nochmals vielen Dank für die guten Antworten.

    Habe mich jetzt mal mit dem Fliesenleger auseinander gesetzt.

    Dieser sagte mir, dass ich folgendes in meinem Badezimmer habe.

    Die Bodentiefe Dusche ist mit PCI Lasogum abgedichtet.
    2 Meter in die Höhe.
    Und wohl mit einem Dichtband abgedichtet.

    Die Bodewanne oder der Rest des Badezimmers ist wohl nicht abgedichtet.

    Ist die einzige Lösung alles Fliesen raus und alles wieder neu machen?
     
  11. operis

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    Ja, ist die einzige Lösung.

    Meines Erachtens ist das Bad sogar ein Totalschaden, da es kaum vernünftig gelingen wird, alle Fliesen im Eck- und Ixelbereich:

    sauber auszustemmen,
    den Verlegemörtel zu entfernen
    Dichtbänder nachzusetzen (Wie soll hier der Anschluss an die alternative Anstrichdichtung gelingen?

    und dann alles wieder zu fliesen.


    Fazit: Alles raus und nochmal.

    Grüße Operis
     
  12. Roth

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    Hallo Eric,

    folgender Bodenaufbau von unten (Altbau):
    -Gewölbekeller/Erdreich
    -Alte Terrazzoplatten
    -Rieselfolie
    -Kanthölzer, dazwischen Perlit-Estrichschüttung
    -OSB-Platten
    -Eiche-Dielen

    Nur an der Armaturen-Wand (Vorwandinstallation):
    -grüner Gipskaton
    -darauf Werkstoffplatte

    Übrige Wandfläche:
    -verputzt

    Badewanne mit Brause steht mit Holz verkleidet an der Vorwandinstallation, keine andere Dusche im Bad.

    Keine Abdichtung an Boden oder Wand.

    Ist das so fachgerecht?
    Danke für Rat!
     
  13. #13 Fliese63, 04.12.2011
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    Mit den Vorschriften ist das so eine Sache. Es dürfte auch in den Landesbauordnungen stehen, das Gebäude und Bauteile vor eindringender Feuchtigkeit zu schützen sind, da die Funktion bei ständiger Feuchtigkeitseinwirkung u.u. nicht mehr gewährleistet werden kann ( bis hin zur Gefährdung der Stansicherheit u.ä. ). So ähnlich müßte es lauten.

    Das gilt natürlich auch für private Badezimmer. Wenn man für den Neubau die Baugenehmigung erhält, ist man verpflichtet sich an diese Forderung zu halten. Wie diese erfüllt wird ist eine andere Frage.

    Für die sogenannten alternativen Abdichtungen gibt es keine DIN-Vorschriften. Sie sind somit wirksam zwischen den Parteien zu vereinbaren.

    Vorschriftsmäßig ist, denn dafür gibt es eine DIN-Vorschrift, eine Abdichtung auf der Rohdecke hochgezogen über OFF und daran eine Wandabdichtung auf dem Rohmauerwerk in den Bereichen wo Wände mit Wasser beaufschlagt werden. Im Türbereich sind geeignete Maßnahmen zu treffen. Jetzt kann Feuchtigkeit nicht in das Bauwerk eindringen, wenn mit geeigneten Baustoffen weitergearbeitet wird brauche ich keine weiteren Maßnahmen zu treffen.

    Installationen liegen iner halb des abgedichteten Bereiches, Durchdringungen werden sorgfältig angeschlossen. Eventuelle Undichtigkeiten an Rohrleitungen sind somit auch keine Gefahr für das Bauwerk.

    Das ist die ursprüngliche Ausgangssituation. So wurde es mehr als 100 Jahre gebaut.

    Die alternativen Lösungen gibt es schätzungsweise ca. 20-30 Jahre, wenn Feuchtigkeit unter oder hinter alternativen Abdichtungen eindringt, kann sie munter ins Bauwerk eindringen, bemerkt wird es erst wenn der Schaden ans Tageslicht tritt und dann ist dieser meist ziemlich groß.
     
  14. Eric

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    @Fliese63:

    Wenn Du Dich und Deine Kunden nicht unglücklich machen willst, dann besuche ganz schnell einen Auffrischungslehrgang. Gibts für Fliesenleger ganztägig und kostenlos mit Mittagsessen bei Deitermann, PCI usw.

    Du schuldest die Ausführung der Fliesenlegerarbeiten unter Einhaltung der aRdT. Richtig ist, dass die Anforderungen an die Abdichtung von häuslichen Bädern nicht in einer DIN-Norm geregelt sind; insbesondere nicht in der DIN 18 195. Da soll die Abdichtung häuslicher Bäder aber demnächst aufgenommen werden.

    Dass Bauweisen nicht in DIN-Normen gereglt sind, bedeutet nicht, dass es hierzu keine aRdT gibt. Denn die aRdT stehen über den DIN-Normen. DIN-Normen haben insofern auch nur die widerlegbare Vermutung als aRdT.

    Also ist auf die Begriffsdefinition " aRdT " abzustellen. Danach ist die Frage zu stellen: Wann, in welchen Bereichen und wie ist ein häusliches Bad nach dem geballten Fachwissen der maßgeblichen Fachkreise dauerhaft wirksam gegen Feuchtigkeit zu schützen? Die Antwort findest Du im Merkblatt " Verbundabdichtungen ". Denn dort ist das zusammengefaßt, was von den maßgeblichen Fachkreisen als aRdT angesehen wird.

    Es kommt nicht darauf an, was Du für richtig hälst.

    Der Verstoß gegen die Vorgaben in dem Merkblatt führt zum Mangel. Darauf. ob es bereits zu einem Feuchtigkeitsschaden gekommen ist, kommt es nicht an. Du reist also Deine Leistungen wieder ab, wenn Du Dich nicht an die Vorgaben in dem Merkblatt hälst und dabei ertappt wirst.

    Sinn und Zweck des Merkblatts " Verbundabdichtung " ist es, die Durchfeuchtung von Bauteilen durch übliches Nutzerverhalten zu verhindern. Siehst Du auch erstmal nicht, weil die eingedrungene Feuchtigkeit durch die Fliesen und Einbaugegenstände verdeckt wird.

    Übliches Nutzerverhalten ist z.B. das Duschen in einer Duschtasse. Dafür ist sie da. Dabei spritzt Wasser gegen die Wände. Dicht sind zwar die Fliesen, aber nicht dicht sind die Fugen, die Rohrdurchdringungen und die Anschlüsse. Sie werdens auch nicht durch den Fugenfüller Silikon. Ergo müssen feuchteempfindliche Verlegeuntergründe wie z.B. Gipskarton usw. geschützt werden und dies erfolgt durch die hautförmige Verbundabdichtung im spritzwasserbelasteten Bereich.

    Dass es dann immer noch zu Feuchteschäden durch völlig andere Ereignisse, wie z.B. Wasserrohrbrüchen in der Wand hinter der Abdichtung kommen kann, steht auf einem anderen Blatt und ist nicht Schutzzweck einer Verbundabdichtung = Schutz gegen Durchfeuchtung bei üblicher Nutzung.

    Du kannst Dich ja auch nicht damit herausreden, bei Eis und Schnee mit Sommerreifen herumfahren zu dürfeen, weil Dir ein anderer Verkehrsteilnehmer ohne eigene Schuld in Dein Auto fahren könnte.

    Das konkrete Schutzziel einer Norm oder hier des Merkblatts mit den zusammengefaßten aRdT für die häusliche Abdichtung von Bädern ist ohne wenn und aber zu erfüllen. Auf rein hypothetische ( denkbare ) andere Schadensverläufe ( z.B. Rohrbrüche ) kommt es nicht an.
     
  15. #15 einmaleins, 08.12.2011
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    Dann ist doch alles ok, und wo liegt nun das Problem ??
     
  16. Julius

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    Nein, ist es nicht (da bodengleiche Dusche, muß der GANZE Boden des Raums abgedichtet werden).
    Und eben jener Verstoß gegen die aRdT ist das Problem.
    Zum Glück ist es noch in der Gewährleistung!
     
  17. #17 Fliese63, 10.12.2011
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    Zitat @eric:
    @Fliese63:
    Wenn Du Dich und Deine Kunden nicht unglücklich machen willst, dann besuche ganz schnell einen Auffrischungslehrgang. Gibts für Fliesenleger ganztägig und kostenlos mit Mittagsessen bei Deitermann, PCI usw.

    Zitat Ende.

    Auffrischungslehrgang? Du meinst Produktschulungen, wo Anwendungstechniker und Verkäufer der Maßgeblichen Hersteller von Bauchemie , Zubehör u.ä. für Ihre neusten Produkte werben, in dem sie die staunenden Zuhörer bewirten und mit Werbegeschenken überhäufen, in der Erwartung das viele, von den oft selbsternannten Fachleuten Ihren Kunden so viel wie möglich von diesen Produkten aufschwatzen, sprich verkaufen.


    Zitat @eric:

    Du schuldest die Ausführung der Fliesenlegerarbeiten unter Einhaltung der aRdT. Richtig ist, dass die Anforderungen an die Abdichtung von häuslichen Bädern nicht in einer DIN-Norm geregelt sind; insbesondere nicht in der DIN 18 195. Da soll die Abdichtung häuslicher Bäder aber demnächst aufgenommen werden.
    Zitat Ende.

    Stimmt, die Ausführung nach aRdT wird vorrausgesetzt. Jedoch im privaten Baurecht zum Beispiel habe ich mich zuerst an den Willen des Bauherren zu halten. Wenn er, eine andere Ausführung vereinbaren will und die Funktionalität, das keine Feuchtigkeit ins Bauwerk eindringen kann, den gleichen Erfolg bringt, dann ist das Rechtens.

    Die von mir erwähnte klassische Methode der Abdichtung habe nicht ich erfunden, sondern sie ist zu mindest eine ältere aRdT, wobei mir nicht bekannt ist das diese keine Gültigkeit mehr besitz. Wenn meine gesamte Konstruktion darauf abgestellt ist und der private Bauherr, um den es in diesem Thread geht, nicht den Anspruch auf die Anwendung der neuesten technischen Entwicklungen hat, sprich er darüber aufgeklärt ist und er sich damit einverstanden erklärt, ist das erst mal in Ordnung so.

    Dabei sollte Beachtet werden, das im Bauwesen der Begriff „Neu“ zeitlich sehr dehnbar ist, da im allgemeinen für die Funktionsfähigkeit einer Sache viele Jahre und Jahrzehnte erwartet werden.
    Feststellen kann ich aber auch das Bauherren zunehmend skeptisch gegenüber dem neuesten Stand der Technik und den aRdT sind. Der Grund dafür liegt wohl darin, das vieles Entwickelt und Festgeschrieben wird und auch viele Sachen in der Vergangenheit zurückgenommen werden mussten, weil Sie einer Tauglichkeit auf lange Sicht, wie sie im Bauwesen erwartet wird nicht standgehalten haben. Auf den Kosten für Instandhaltung oder Ersatzbeschaffung bleibt der Bauherr dann nach Ablauf der Gewährleistung sitzen.

    Zitat @eric
    Dass Bauweisen nicht in DIN-Normen gereglt sind, bedeutet nicht, dass es hierzu keine aRdT gibt. Denn die aRdT stehen über den DIN-Normen. DIN-Normen haben insofern auch nur die widerlegbare Vermutung als aRdT.

    Also ist auf die Begriffsdefinition " aRdT " abzustellen. Danach ist die Frage zu stellen: Wann, in welchen Bereichen und wie ist ein häusliches Bad nach dem geballten Fachwissen der maßgeblichen Fachkreise dauerhaft wirksam gegen Feuchtigkeit zu schützen? Die Antwort findest Du im Merkblatt " Verbundabdichtungen ". Denn dort ist das zusammengefaßt, was von den maßgeblichen Fachkreisen als aRdT angesehen wird.

    Es kommt nicht darauf an, was Du für richtig hälst.

    Der Verstoß gegen die Vorgaben in dem Merkblatt führt zum Mangel. Darauf. ob es bereits zu einem Feuchtigkeitsschaden gekommen ist, kommt es nicht an. Du reist also Deine Leistungen wieder ab, wenn Du Dich nicht an die Vorgaben in dem Merkblatt hälst und dabei ertappt wirst.

    Zitat Ende

    So ist es eben nicht zu verallgemeinern. Wenn ich zum Beispiel im Altbaubereich arbeite und eine klassische Art der Konstruktion wähle bei der natürlich nach der abdichtenden Schicht keine Feuchtigkeitsempfindlichen Baustoffe verwendet werden, dann gilt die angeführte aRdT im erwähnten Merkblatt eben nicht.
    Da brauch ich mich doch auch nicht wie ein kleiner Jung bei etwas unerlaubten ertappen lassen. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
    Wiederum brauche ich als Fliesenlegermeister mit 30 Jahren Praxis im Beruf kein Merkblatt um eine fachgerechte Verbundabdichtung herzustellen. Mir reicht die Anwendung/Umsetzung meiner fachlichen Grundkenntnisse um ein Mangelfreies Werk zu liefern, welches natürlich den Anforderungen an die aRdT und an Merkblätter jederzeit entspricht.

    Zitat @eric
    Sinn und Zweck des Merkblatts " Verbundabdichtung " ist es, die Durchfeuchtung von Bauteilen durch übliches Nutzerverhalten zu verhindern. Siehst Du auch erstmal nicht, weil die eingedrungene Feuchtigkeit durch die Fliesen und Einbaugegenstände verdeckt wird.

    Übliches Nutzerverhalten ist z.B. das Duschen in einer Duschtasse. Dafür ist sie da. Dabei spritzt Wasser gegen die Wände. Dicht sind zwar die Fliesen, aber nicht dicht sind die Fugen, die Rohrdurchdringungen und die Anschlüsse. Sie werdens auch nicht durch den Fugenfüller Silikon. Ergo müssen feuchteempfindliche Verlegeuntergründe wie z.B. Gipskarton usw. geschützt werden und dies erfolgt durch die hautförmige Verbundabdichtung im spritzwasserbelasteten Bereich.

    Ende Zitat.


    @eric, das Merkblatt an sich verhindert nichts, denn es ist aus Papier. Der Inhalt des Textes, glaube mir, ist mir sehr wohl bekannt, denn wie du schon richtig bemerkt hast sind an deren Ausarbeitung Fachleute, zu denen ich mich zähle, beteiligt. Ziel ist es einheitliche, verwertbare Regeln aufzustellen, eine gewisse Ordnung zu schaffen, damit nicht jeder, der glaubt Ahnung zu haben, machen kann was er will. Es zielt auf Vereinheitlichung und Normung ab, wenn ich das mal so ausdrücken darf.

    Merkblätter und aRdT werden in der Rechtssprechung z.B. durch die Gutachter herangezogen, sind aber kein Gesetz. Gesetze werden im demokratischen Staat durch Parlamente verabschiedet. An Gesetzt wird man durch sogenannte Gesetzeshüter gezwungen sich zu halten, ansonsten drohen Sanktionen. Da man zu jedem Gutachten ein Gegengutachten anfertigen kann, hat im Fall eines Rechtsstreites das Gericht in jedem Fall das letzte Wort.

    Zitat @eric
    Dass es dann immer noch zu Feuchteschäden durch völlig andere Ereignisse, wie z.B. Wasserrohrbrüchen in der Wand hinter der Abdichtung kommen kann, steht auf einem anderen Blatt und ist nicht Schutzzweck einer Verbundabdichtung = Schutz gegen Durchfeuchtung bei üblicher Nutzung. .......
    Zitat Ende.

    Ich will darauf hinweisen das bei der klassischen Abdichtung das Eindringen von Feuchtigkeit ins Bauwerk generell ausgeschlossen werden kann. Einzig das streben nach dem Einsatz von Feuchtigkeitsempfindlichen Baustoffen, wie zum Beispiel u.a. Gipskarton, und der Wunsch auf alle Untergründe Fliesen im Dünnbett verlegen zu dürfen, hat zu Feuchtigkeitsschäden geführt und in Folge die Entwicklung der Verbundabdichtung begründet.

    Zitat @eric
    Das konkrete Schutzziel einer Norm oder hier des Merkblatts mit den zusammengefaßten aRdT für die häusliche Abdichtung von Bädern ist ohne wenn und aber zu erfüllen. Auf rein hypothetische ( denkbare ) andere Schadensverläufe ( z.B. Rohrbrüche ) kommt es nicht an.
    Zitat Ende.

    Ja, das Ziel wird aber eben auf andere Art und Weise, als der im Merkblatt beschriebenen Form auch erfüllt, das Merkblatt findet nur Anwendung wenn eine dort beschriebene Konstruktion geplant/ausgeführt ist, darauf hinzuweisen ist mir wichtig.

    Warum soll man die Kosten für „alles rausreisen“ wegen eines fehlenden Stück Dichtband, an etwa einer Stelle wo vielleicht nie Wasser hinkommen wird, auf sich nehmen, während die Gefahr für die enormen Kosten eines satten Rohrbruches, welcher Schäden über mehrere Etagen verursachen kann, ohne jede Berücksichtigung bleibt.

    Auf der anderen Seite, warum soll man auf Ereignisse hinweisen in deren Folge an der Beseitigung der Schäden viele Menschen, wie Materialhersteller und –Lieferanten, Handwerker, Sachverständige, Anwälte und Gerichte, damit Arbeit haben und gut davon Leben können?

    Darauf will ich aufmerksam machen, auch wenn ich etwas vom Thema des Threads abgekommen sein sollte, dafür bitte ich alle um Entschuldigung.
     
  18. sepp

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    da hast du recht fliese, aber -
    im rechtsstreit reicht es dem gericht nicht, daß du behauptest der bauherr hat das gewollt.
    es wird sich fragen ob du den bauherr über die risiken einer bauweise "ausserhalb" der ardt auch richtig aufgeklärt hast (hinweispflicht).
    erst dann entscheidet sich, ob du schadlos aus der nummer rauskommst.
    und wie bereits geschrieben, es muss nicht erst ein schaden auftreten um dir ans bein zu pinkeln.
     
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