Vorschriften Abdeckung Versorgungsleitungen

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  1. #1 Rheinland, 26.10.2011
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    Guten Abend,

    welche Vorschriften gibt es zur Abdeckung von Versorgungsleitungen Gas / Strom / Wasser / Telefon? - Da die Straße etwas höher liegt als das Grundstück, liegen diese Leitungen derzeit nur minimal (Zentimeter) unter der Erdoberfläche. Geplant ist eine Verfüllung / Aufschüttung auf Straßenniveau, d.h. + 80 cm. Der BU behauptet, diese Verfüllung sei nicht seine Sache.
    M.E. kann er sich aber nicht davor drücken, hier wenigstens eine aus Sicherheitsgründen nötige Verfüllung zu leisten. Gegenwärtiger Zustand siehe Bild.
     
  2. #2 planfix, 27.10.2011
    planfix

    planfix Gast

    wenn sie nicht beauftragt wurde, wird er wohl recht haben.

    es gibt immer noch eine verantwortung des bauherren.
    die besteht darin, die arbeiten zu beauftragen.
    kluger weise mit hilfe der richtigen fachleute.

    also, frage deinen bauleiter, wer diese arbeiten angeboten hat, bzw. wer damit beauftragt wurde. der sollte dies dann relativ schnell erledigen, damit dir kein schaden entsteht.
     
  3. #3 Rheinland, 27.10.2011
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    Nun ja, im Werkvertrag und Bauantrag steht "OK geplantes Gelände -0,15", und Bauraumverfüllung ist ausdrücklich vereinbart. Da sehe ich den GU in der Pflicht, auf -0,15 unter EG-Boden zu kommen. Zumal der GU drei Monate lang auch immer gesagt hat, er würde es machen. Bis ihm klar wurde, was die Kosten dafür sind. Da ist er jetzt auf einmal nicht mehr zuständig.

    Die Frage ist aber vor allem: Ist diese nur zentimeterdicke Abdeckung ein Problem? Insbesondere unter dem Aspekt, dass der GU sie hat verlegen lassen (und damit m.E. selbstredend auch für die Einhaltung der Vorschriften zuständig ist).
     
  4. #4 planfix, 27.10.2011
    planfix

    planfix Gast

    also:
    was wurde genau im vertrag vereinbart?

    den bauantrag kannst de vergessen, wenn nix im vertrag steht.
    der bauraum... hier wird dann bis zum anliegenden gelände verfüllt. auf welcher höhe laufen die leitungen aus deinem haus raus?

    die genauen vorschriften bekommst du nötigenfalls vom örtlichen versorger. dort kannst du nachfragen, was für deinen ort festgesetzt ist.

    wenn dein GU dich mit versprechen am langen arm verhungern läßt, solltest du überlegen dir eigenen sachverstand auf deine baustelle zu holen.

    im moment kannst du nur versuchen ihm darzustellen was in deinem vertrag steht.
    hier hilft manchmal auch anwaltliche beratung. nicht jede formulierung ist so klar, wie sie der unbedarft leser interpretiert.

    wenn du glück hast, haftet er für schäden während der bauzeit.

    dass offene leitungen auch eine gefahr darstellen, darfst du auch gerne in einem nebensatz erwähnen.
     
  5. #5 Baufuchs, 27.10.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    1.) Die Angabe der OK geplantes Gelände im Bauantrag hat nichts mit "geschuldeter Leistung gem. Vertrag" zu tun. Geländeauffüllungen gehören i.d.R. zu den Außenanlagen und die sind -sofern nicht per Vertrag vom GU übernommen- Sache des Bauherren.

    Also Vertrag/Baubeschreibung prüfen.

    2.) Dass der GU die Versorgunsgleitungen "hat verlegen lassen" wage ich zu bezweifeln. Die Versorgungsanträge sind vom Bauherren zu stellen, der beauftragt auch die Versorger mit der Herstellung der Anschlüsse, die diese i.d.R. selbst oder durch von Ihnen lizensierte Firmen verlegen.

    Aber nachgefragt:
    Wer hat die Rechnung von den Versorgen bekommen? GU oder Bauherr?

    Sollte der GU die Anschlüsse tatsächlich selbst verlegt haben, hat er seine Leistung bis zur Abnahme vor Beschädigungen zu schützen. Wird er dann aber nur durch partielle/absolut notwendige Aufschüttung machen.

    Haben die Versorger selbst verlegt, ist Bauherr zuständig und kann die notwendige Anschüttung beim GU in Auftrag geben oder selbst erledigen.
     
  6. #6 Rheinland, 27.10.2011
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    Vereinbart ist: Leistungsumfang wird festgelegt durch den Werkvertrag; soweit keine Festlegungen / Beschreibungen im Werkvertrag erfolgen, sind zusätzlich maßgeblich die Bauzeichnungen im Anhang des Werkvertrags und im Bauantrag. In diesen Zeichnungen jeweils die Angabe OK geplantes Gelände -0,15. Bei Abschluss des Werkvertrags war auch darüber gesprochen worden; da hatte man uns gesagt, das sei ja klar und würde sich aus den Zeichnungen ergeben.

    Ca. Oberkante gewachsenes Gelände.

    Danke; ich hatte gedacht, es gäbe allgemeine Festlegungen per Gesetz oder Verordnung.
     
  7. #7 biologist, 08.11.2011
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    Bei uns waren das fürs Wasser (wenn ich es richtig in Erinnerung habe) 1,20m. Wohlgemerkt aber nicht nur zur Geländeoberfläche, sondern auch zu Kellerfenstern.
     
  8. Julius

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