Umgang mit Bauverzögerungen, die die Baufirma zu verantworten hat

Diskutiere Umgang mit Bauverzögerungen, die die Baufirma zu verantworten hat im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Was soll ich tun, wenn bereits erkennbar ist, dass die Baufirma Ihren offiziellen Übergabetermin nicht halten kann? Die Baufirma hat zu meinen...

  1. #1 luise78, 31.10.2011
    luise78

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    Was soll ich tun, wenn bereits erkennbar ist, dass die Baufirma Ihren offiziellen Übergabetermin nicht halten kann? Die Baufirma hat zu meinen schriftlichen Anfragen sich diesbezüglich aber nicht geäußert.

    Wir bauen ein Einfamilienhaus (160qm) ohne Keller mit einer Bauzeit von 6 Monaten. Offizielle Übergabe sollte kurz vor Weihnachten sein.

    Derzeit hängt die Baufirma aufgrund von Verzögerungen bei der Lieferung der Fenster mit verschiedenen Gewerken hinterher: Elektrik, Außenputz und Trockenbauer.

    - Muss ich Verzug anmelden?
    - Wie hoch ist eine übliche Schadensersatzzahlung für Bauverzögerungen, die wir nicht zu verantworten haben?
    - Muss die Baufirma Schadensersatz zahlen ab dem ersten Tag Verzug zahlen.

    Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus!
    Luise
     
  2. Lebski

    Lebski Gast

    Das steht extra draussen: Anmerkung: Eine Rechtsberatung darf hier leider nicht erfolgen.

    Nimm den Vertrag und suche dir einen Anwalt. Das sind mit die strittigsten Fragen beim Bauvertrag.
     
  3. #3 Baufuchs, 31.10.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Was ist denn im Vertrag für den Verzug vereinbart?

    X % je Monat gedeckelt auf insgesamt Y %, oder was ?
     
  4. #4 luise78, 31.10.2011
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    Leider konnten wir diesbezüglich keine Regelung im Vertrag finden. Wir hatten den Bauvertrag durch einen Berater des Bauherrenschutzbund checken lassen, aber er hat uns nicht darauf aufmerksam gemacht, dass wir hier noch eine Lücke im Vertrag hätten.
     
  5. #5 Thomas B, 31.10.2011
    Thomas B

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    Wieviel sollte das sein? wenn keine Vertragsstrafe vereinbart ist, müßtest Du wohl konkret nachweisen, welcher Schaden Dir entsteht.

    Zudem: Noch sind sie ja nicht in verzug oder wurden einzelne bauabschnittstermine als fix vereinbart? Wohl eher nicht. Du kannst i.A. nur auf Grund des Baufortschritts und der noch verbleibenden zeit vermuten, daß es wohl nicht reichen wird....aber verzug? Geht ja nur wenn eine bestimmte definierte Leistung zu einem bestimmten definierten Termin nicht erbracht wurde.

    Wie weit seid ihr denn...was fehlt noch.....????

    Thomas
     
  6. #6 luise78, 31.10.2011
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    Wir stehen derzeit hier:

    - Rohbau ist fertig
    - Dach ist eingedeckt
    - Fenster sind eingebaut

    Es fehlt also noch reichlich. Und geplant wird die Übergabe kurz vor Weihnachten.

    Gem. Bauablaufplan hätten bislang auch der Außenputz mit Dämmung dran sein müssen sowie die Trockenbauer und der Elektriker fertig sein müssen. Ist allerdings nicht der Fall.

    Ich glaube, dass die verbleibenden 7-8 Wochen nicht ausreichen, um alles aufzuholen.
     
  7. #7 Thomas B, 31.10.2011
    Thomas B

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    .....wohl kaum.

    Jetzt wäre es wohl an der Zeit die Rohinstallation anzugehen, dann die Deckendurchbrüche usw. zu schließen, den Innenputz zu machen und den Estrich zu verlegen...der trocknet dann erstmal 5 - 7 Wochen (je nachdem...), dann die Bodenbeläge (2 Wochen), Fliesen, Innentüren, Maler,.....

    Also das wird terminlich sicher nichts mehr....
     
  8. #8 Gast036816, 31.10.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    gibt es vertraglich vereinbarte zwischentermine, z. b. fertigstellung rohbau am xx.yy.zzzz, fertigstellung dachstuhl xx.yy.zzzz?

    ist der vertrag nach vob oder bgb?

    wenn im vertrag nur ca. drin steht, habt ihr wahrscheinlich - auch beim endtermin - mit zitronen gehandelt, ca. ist ein dehnbarer begriff und nicht definiert.

    sind keine vertraglichen fristen - wahrscheinlich gehört der ca-fertigstellungstermin auch dazu - vereinbart, könnt ihr nur einen nachgewiesenen entstandenen schaden geltend machen - aber vorsicht, dass ist nicht einfach, u. u. werft ihr mit einem saftigen schinken nach einer scheibe trockenwurst.
     
  9. lawyer

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    Der Auftraggeber kann - auch wenn kein konkreter Fertigstellungstermin vereinbart ist - die Leistung verlangen, wenn die zur Herstellung der Leistung erforderliche Zeit abgelaufen ist. Ist eine Bauzeit von 6 Monaten vereinbart und wurde bsp. am 11.4. mit dem Hausbau begonnen, kann die Bauleistung am 11.10. verlangt werden. Die Forderung ist fällig.

    Verzug tritt ein, wenn die Leistung nach Fälligkeit (schriftlich mit Einwurf-Einschreiben) angemahnt wird. Ab Zugang der Mahnung kann der Ersatz des Verzugsschadens - soweit vorhanden - verlangt werden.
    :biggthumpup:
     
  10. Eric

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    Für die richtige Antwort hat Lawyer die Frage nach VOB/B oder BGB und Zwischenfristen nicht beantworten müssen, weil es hierauf nicht ankommt.

    Schon beinahe erschreckend, welches Maß an Ahnungslosigkeit sich in einigen Antworten zeigt. Wenn man den Wald vor lauter Bäumen nicht sieht, sollte man hier nicht den Wegweiser spielen.
     
  11. #11 Gast036816, 01.11.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    einen genauen termin kennen wir nicht - 6 monate bauzeit wurden vereinbart bis kurz vor weihnachten. ist der genaue start dokumentiert, lässt sich der fertigstellungstermin genau definieren.

    wenn keine zwischentermine vereinbart sind, besteht derzeit kein verzug. der unternehmer kann den weich gefassten fertigstellungstermin - kurz vor weihnachten - noch schaffen. in verzug setzen kann der AG ihn momentan auch nicht. auf einen dezenten hinweis vom AG hat der BU bislang nicht geantwortet.

    dem bauherren sind zur zeit wahrscheinlich die hände gebunden. er kann nur auf den fertigstellungstermin freundlich hinweisen.

    die eingangsfrage lautet: was soll ich tun....

    die frage konnte bislang nicht beantwortet werden.
     
  12. #12 Tapferelch, 01.11.2011
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    Was zu tun?

    Hallo Luise78,

    vielleicht hast du die Diskussion "Schlüsselfertig gekauft...früher Einziehen?" verfolgt. Ich habe mich zwischenzeitlich juristisch beraten lassen.

    Wenn die 6 Monate (nach wirklichem Baubeginn oder wenn im Vertrag eingetragener Baubeginn vorhanen ist, dann ab diesem Zeitpunkt) vollendet sind, du sollst auch die Schlechtwettertage dazutun, kann man eine Mahnung zur BT/GÜ etc. schicken und einen Frist zur Vollendung der Arbeiten setzten (diese sei wichtig). Nach Ablauf dieser Frist kommt die nächste Mahnung.
    Bis die 6 Monate nicht vollendet sind, kannst Du nichts machen.

    Ich empfehle Euch:
    Ruhig bleiben, wenn 6 Mo. vollendet sind (inkl. Schlechtwettertage) Mahnung schreiben und einen Anwalt aufsuchen. Man sollte auch berechnen, welche Kosten durch dem Verzug entstehen. Miete, Zinsen etc. Vielleicht lohnt sich gar nicht zum Anwalt gehen.

    LG
    Tapferelch
     
  13. #13 luise78, 01.11.2011
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    DANKE für die bisherigen Antworten!!!!
     
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