§ 25 EnEV

Diskutiere § 25 EnEV im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Hallo, folgende Frage. Wir haben uns im Sommer ein EFH BJ ca.1938 gekauft und möchten es modernisieren mit Dachgeschoßausbau. Das Haus hat vor...

  1. SvenBi

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    Hallo,
    folgende Frage. Wir haben uns im Sommer ein EFH BJ ca.1938 gekauft und möchten es modernisieren mit Dachgeschoßausbau. Das Haus hat vor ca. 8-10 Jahren einen neuen Außenputz, neue Fenster und Dacheindeckung erhalten und sind noch gut erhalten. Sind wir jetzt gezwungen das Haus außen zu dämmen, obwohl die Kosten für die Dämmung in keinen Mehrkosten- Nutzenverhältnis steht. Es müsste auch das Dach neu gemacht werden da das Haus am Ortgang nur 5cm Dachüberstand hat.
    Hat jemand Erfahrung mit der Anwendung von § 25 EnEV.
     
  2. #2 Der Bauberater, 10.11.2011
    Der Bauberater

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    Bevor du auf den § 25 losgehen möchtest, solltest du erst mal den § 9 lesen :winken
    neun kommt vor 25 :D
    Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen
    § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden
    (1) Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räu-men von Gebäuden sind so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden. Die An-forderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn
    ...
    (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteil-fläche des Gebäudes betrifft.

    Nur wenn eine Änderung durchgeführt wird, ist die EnEV anzuwenden. Ergo, wenn das DG ausgebaut wird, müssen die betroffenen Außenbauteile, auf den derzeit vorgeschriebenen Standard gedämmt werden. Der "Rest" des Gebäudes hat "Bestandsschutz".
    Wenn ihr das DG ausbaut, dann nehmt ihr ja schon mal Geld in die Hand. Der mehraufwand um das DG auf den neuesten (Dämm)Stand zu bringen stellt m.E. keine unbilligende Härte da. Ihr müsst das Dach ja nicht abdecken. Das kann man auch von innen dämmen.
    --> § 25 findet keine Anwendung
     
  3. SvenBi

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    Danke erstmal für die schnelle Antwort.
    Das mit der Dämmung im DG war mir schon bewußt. Aber wie sieht es mit dem Abriß vom Vorhaus und der Trockenlegung der Außenmauern aus. Normalerweise beträgt die Anschlußfläche vom Vorhaus an die Hauswand weniger als 10% der Gesamtwandfläche. Oder sehe ich das falsch.
     
  4. #4 Der Bauberater, 10.11.2011
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    Woher soll ich das wissen?
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