Sicherheitsventil im Heizkreis

Diskutiere Sicherheitsventil im Heizkreis im Sonstiges Forum im Bereich Haustechnik; Hallo, Forum, in unserem Haus haben wir einen Pellet-Primärofen im Wohnzimmer stehen, der auf einen 1000-Liter-Pufferspeicher arbeitet, aus dem...

  1. #1 Wolfgang C., 14.03.2005
    Wolfgang C.

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    Hallo, Forum,

    in unserem Haus haben wir einen Pellet-Primärofen im Wohnzimmer stehen, der auf einen 1000-Liter-Pufferspeicher arbeitet, aus dem wiederum die FB-Heizung gespeist wird - Heizungs- und Ofenkreis hängen also direkt zusammen.
    Am Heizungskreis hängt ein 80-Liter-Ausdehnungsgefäß, ein Sicherheitsventil gibt es allerdings nur im Ofen, d.h. wenn alles schief geht, steht unser Wohnzimmer unter Wasser.

    Meine Frage ist nun, inwieweit eine solche Konstellation überhaupt zulässig ist, insbesondere da der Ofenkreis an mehreren Stellen abgesperrt werden kann.

    Außerdem habe ich festgestellt, daß es zwar am Puffer ein Entlüftungsventil gibt, sonst aber nirgendwo - also auch nicht an den Verteilern für unsere FB-Heizung. Kann das korrekt sein? Im Augenblick haben wir hier zwar noch keine Probleme, aber was nicht ist, kann ja noch kommen - nach Murphy MUSS es noch kommen.

    Ach so: Hintergrund der Fragen: ich habe inzwischen eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Installateur, nicht zuletzt wegen insgesamt 10 Wasserschäden, eines nur fehlerhaft laufenden Pelletofens, einer Fäkalien-Handmembranpumpe, die so eingebaut ist, daß sie nicht funktionieren kann usw., usw., usw...

    Viele Grüße aus Rheinhessen
    Wolfgang C.
     
  2. #2 Wolfgang C., 15.03.2005
    Wolfgang C.

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    Dringend! Bitte Um Hilfe!

    Hallo, Forum,

    ich habe morgen den zweiten Gerichtstermin, da wäre es ganz wichtig, fundierte Aussagen zur Notwendigkeit von Sicherheitsventilen sowie Entlüftungen im Heizkreis machen zu können.

    Kann mir denn niemand sagen, ob es irgendwo eine Vorschrift zu diesen Themen gibt und was diese besagen?

    Viele Grüße aus Rheinhessen
    Wolfgang C.
     
  3. #3 Jürgen V., 15.03.2005
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    Das sollte dein Anwalt mitlerweile alles in seinen Unterlagen haben.

    Wenn ich Klage muss ich fundiertes Wissen haben.

    Der Richter wirds schon Richten.
     
  4. #4 Wolfgang C., 15.03.2005
    Wolfgang C.

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    Ich denke, ein Anwalt ist selten Heizungs- und/oder Sanitärinstallateur, deshalb kann er eigentlich kaum wissen, wie hier die Normen und Vorgaben aussehen. Übrigens noch weniger der Richter. Aus diesem Grunde gibt es dafür ja auch die Sachverständigen...

    Aber zur Klarstellung: nicht ich klage, sondern ich bin der Beklagte. Aufgrund nicht ausgeführter und fehlerhafter Arbeiten (u.a. fehlender Zugbegrenzer, funktionsunfähig eingebaute Fäkalienhebeanlage, insgesamt 10 Wasserschäden mit teilweise erheblicher Bezugsverzögerung etc.) habe ich einen gewissen Betrag einbehalten, der aber noch nicht einmal ausreicht, um die Arbeiten komplett von einem anderen Installateur ausführen zu lassen - geschweige denn, daß er mir zu einem einfandfrei funktionierenden Ofen verhelfen kann.

    Als Beklagter bin ich nun in der Pflicht, die Mängel detailliert und fundiert darzulegen - der Installateur kann es sich einfach machen und behaupten, die Arbeiten korrekt ausgeführt zu haben (wobei er mittlerweile die Nichtausführung eines Teils der berechneten Arbeiten zugegeben hat). Also ist *jetzt* der Zeitpunkt, an dem ich alle Mängel zusammentragen muß...

    Ich bin nun wirklich nicht auf Krakehl aus, aber wenn man mir diesen aufzwingt, muß ich wehren.

    Viele Grüße
    Wolfgang C.
     
  5. #5 BTopferin, 15.03.2005
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    Hallo Wolfgang

    hat denn dein Anwalt gemeint, Du brauchst kein privat SV (weil nur "unotige" zusätzliche Kosten)?

    So war es bei mir. RA O-Ton: Das brauchen wir nicht. Das kostet zu viel.

    Meine Meinung heute: FEHLER !!!

    Laienmeinung (aber aus Erfahrung):
    Die Mängel-Fragen müssen genau richtig gestellt werden und wenn die Fragen nicht genau richtig sind, dann kann es sein, auch der Gerichts-SV nicht besonders viel hilft, weil nicht gefragt! Es ist für eine Laie wirklich kaum zu glauben, was einen Gerichts-SV für "nicht gefragt" hält. Auch wenn er "zusätzliche" Mängel sieht, sagt er nichts, weil "nicht gefragt". :cry

    Gruß
    bto
     
  6. #6 Jürgen V., 15.03.2005
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    Hier ist dafür zu sorgen das Tropfwasser kontrolliert abgeführt werden kann.
    zbs. über ein Trichtersiphon, damit ich sehen kann ob das Ding tropft.
    Die Tropfleitung kann aber auch verzogen werden, darauf zu achten ist das der Querschnitt der Tropfseite nicht verkleinert wird. DIN 1988.



    Wo Entlüftungen anzuordnen sind ergibt sich aus der Rohrführung.
    Auf einen Puffer machen die Dinger sinn.

    Am HKV nicht unbedingt .

    Wer hat denn den S(Fl) achverständigen beauftragt?

    Viel glück morgen.
     
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