Keller zu hoch aus dem Erdreich errichtet!

Diskutiere Keller zu hoch aus dem Erdreich errichtet! im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo! Nachdem ich fast am verzweifeln bin und weder vom LRA noch von der Gemeinde vernünftige Aussagen erhalte wende ich mich an das...

  1. #1 doppelte, 22.11.2011
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    Hallo!

    Nachdem ich fast am verzweifeln bin und weder vom LRA noch von der Gemeinde vernünftige Aussagen erhalte wende ich mich an das Fachpublikum hier:

    Sachlage: Ich habe mir von einer Baufirma am Ort einen Neubau erstellen lassen.
    Nach Fertigstellung des Kellers fiel mir auf dass mein Keller zu hoch aus dem Erdreich errichtet wurde. Extrembeispiel: Lichtschacht Höhe 63cm aber nur 2,5m zum Grundstücksrand. Bilder folgen wenn erwünscht.

    Meine Fragen: Muss ein Schnurgerüst von der Behörde/Gemeinde/Bauherr abgenommen werden?

    Muss sich die Gemeinde im Bebauungsplan auf ein Höchstmass festlegen?
    (Punkt X - FFB oder Rohdecke?)


    Mfg
     
  2. roro

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    Müssen nicht, ist aber meistens Teil des Bebauungsplans.
    An sich sollte das Deine Gemeinde wissen.
     
  3. #3 Baufuchs, 22.11.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Als erstes sollte mal geprüft werden, ob der Keller gem. Planung erstellt wurde. Wenn ja ggf. Planungsfehler des architekten. Wenn nein: wer hat schnurgeruest erstellt? Wer hat bauleitung? Was sagt denn Architekt woran der Fehler liegt?
     
  4. #4 Thomas B, 22.11.2011
    Thomas B

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    Unterschiedlich: manche Gemeinden verlangen eine Abnahme, was ich für richtig und gut halte, weil es solche Dinge wie hier beschrieben von vorne herein verhindern würde.

    Manchge tun es, manche nicht. I.d.R. wird ein Maß angegeben, welches nicht überschritten werden darf (z.B. Höhe OKF max. 50 cm über Straßenniveau).

    Gegenfrage: Es muß ja wohl einen genehmigten Bauplan geben. So ein Bauplan enthält (normalerweise) ein Nivellement, also Angaben über geplante und vorhandene Geländehöhen, sicher aber einen Höhenbezugspunkt (z.B. Kanaldeckel o.ä.).

    Letztendlich muß die Höhenlage des gebäudes in dem Plan festgelegt und genehmigt worden sein.

    Daher: wurde abweichend vom genehmigten Plan gebaut?

    Und:
    Werden die Abstandsflächen eingehalten...wenn ein Gebäude so weit aus dem Gelände herausschaut und offenkundig den mind. einzuhaltenden Abstand hat (3,00 m)....könnte knapp werden....

    Thomas

    PS: Bitte ein paar mehr Infos...Planauschnitt? Foto?
     
  5. #5 doppelte, 22.11.2011
    doppelte

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    Hallo Danke schon mal für eure Hilfe.Im Anhang der Grundriss,Katasterplan und Schnitt.Fotos folgen


    Der Plan wurde vom Bauleiter der ausführenden Baufirma gezeichnet. Architekt gab es keinen...leider

    Die Höhenlage fehlt im Eingabeplan. Zumindest finde ich da keine Angabe.

    Die Gemeinde "empfiehlt" 30cm FFB über Strasse.


    Der Plan ist ein Freisteller, falls das wichtig ist.
     
  6. #6 Thomas B, 22.11.2011
    Thomas B

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    Beim Freistellungsverfahren muß es ja zwingend einen B-Plan geben. In diesem Verfahren wird dann nach Vorgaben des B-Planes gebaut, es gibt keine Befreiungen.

    Dennoch muß in jedem Bauplan (egal Genehmigungsfreistellungsverfahren oder sonst was) immer ein Höhenbzug da sein. Immer.

    Auch ist eine Darstellung des geländes gefordert (bestehend / geplant).

    Aus den Plänen geht eigentlich gar nicht hervor.

    Nicht mal die Fußbodenhöhe!:yikes

    Die Rohbaulichte im EG ist z.B. mit kümmerlichen 2,58 m vermaßt. Zieht man davon eine noch zu definierende Aufbauhöhe für den Fußboden ab, so wird das eine recht gemütliche Sache, weil so eine hübsch niedrige Decke....aber lassen wir das.

    Ich weiß...das sit jetzt keine Grundrissdiskussion, aber hast Du Dir schon mal überlegt, wie das Entreé so daherkommt....recht dunkel oder? Gut..es gibt elektrisches Licht...aber dennoch....kein Fenster. Und ein paar Schränke, die vor außen laufenden Schiebetüren stehen :wow...einen Kellerzugang (sehr schmal...nichts Sperriges dort durchtragen) via Wohnbereich...wer's mag...

    Aber das muß jetzt alles nicht stören.

    Tatsächlich kann ich aus dem Plan nicht ersehen wie hoch das gebäude aus dem gelände herauskommt. Erahnen (natürlich ohne Vermaßung) kann man, daß OKR = GOK (also 18 cm Höhendiff.).

    In der Tat hätte ich Sorge (!!!!!!!!), daß es mit den Abstandsflächen haken könnte:

    Bein einer Traufhöe von 5,755 + 63 cm Gelände (wo eigentlich? traufseitig? rund herum?) haben wir schon mal 6,385 m Abstand..bei H/2 nur noch 3,19 m...drunter geht nicht. An der Giebelseite gar 5,755 + 0,63 + 1/3 + 1,695 = 6,95m (bei H/2: 3,475m).

    Nur daß man H/2 nicht munter anwenden kann, sondern nur auf max. 2 Gebäudeseiten und nur für max. 16 m Länge.

    Das kann evtl. gerade so reichen...ein Abstandsflächenplan oder eine Eintragung der Abstandsflächen inden Bauplan wären hier notwendig gewesen.....könnte echt interessant werden, wenn ein nachbar darauf stößt, daß da etwas nicht paßt....viel Spaß dann....

    Grüße

    Thomas
     
  7. Baumal

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    aus den plänen kann man nix, aber auch
    garnix lesen. es fehlen alle angaben, welche
    zur beantwortung deiner frage nötig sind.
     
  8. Dingo

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    Nach welchen Maßangaben wurde der Bau überhaupt begonen?
    Warum ist es dir aufgefallen (Bezug 63cm zu was?).
    Wer hat die Baugrubentiefen, Lage Betonplatte, etc. festgelegt und nach welchen Bezugsgrößen?
    gibts nicht im Bauantragh, Plänen, etc. eine orientierende Bezugshöhe seitens des B-Plans zu der ggf. vorhandenen/geplanten Strasse, etc.
    Sehr wilder übermotivierter Baustart ... :respekt
     
  9. #9 wasweissich, 22.11.2011
    wasweissich

    wasweissich Gast

    so , die baufirma hats verbockt.

    die haben jetzt den schwarzen peter . (hätte ich gesagt)

    sollen die sich was einfallen lassen (hätte ich auch gesagt )

    warum hätte die gemeinde das versuchen müssen zu verhindern ??
     
  10. #10 Baufuchs, 22.11.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    aus früheren Beiträgen von doppelte:

    Noch Fragen Kienzle...?
     
  11. #11 doppelte, 22.11.2011
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    Im anhang mal der Bebauungsplan. Bei Höhenlage ist da kein Wert angegeben.

    Alle Ausführungen und Aufstecken, Messen wurden von Bauleiter/Planer durchgeführt.


    Die Gemeinde hätte nichts verhindern müssen, mir gehts nur drum welche Handhabe ich gegen die Baufirma habe.

    Reicht eine fehlende Höhenangabe im Bauplan und ein daraus folgernde Höhe die erhebbliche Mehrkosten verursacht (aussenanlage) aus um den BU haftbar zu machen???
     
  12. #12 fmw6502, 22.11.2011
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    hmm, wer hat dann den Eingabeplan offiziell unterschrieben und steht der in der Haftung?

    Gruß
    Frank Martin
     
  13. #13 doppelte, 22.11.2011
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    ja hätte ich....


    Es geht nicht um das Haus sondern um die Höhenlage.
     
  14. #14 doppelte, 22.11.2011
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    die Baufirma mit Stempel. Meine Planung bezog sich nur auf die optischen Dinge.(wie bei fast jedem Bauherren ohne Architekt denk ich)
     
  15. #15 Baufuchs, 22.11.2011
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    Baufuchs Gast

    @doppelte

    Es geht natürlich um die Höhenlage.

    Aber:

    Wen wunderts, dass es in die Hose geht, wenn Bauherr plant, und umgeschulter Maurer abmalt. Ein ordentlicher Architekt (oder GÜ) hätte von Anfang an alle planungsrelevanten Aspekte -dazu gehört auch die Höhenfestlegung des Gebäudes- berücksichtigt.

    Lass mich raten: Ausführungspläne gibts auch nicht, oder?

    Was sagt denn die ausführende Firma zur von Dir beanstandeten Höhenlage?
     
  16. #16 fmw6502, 22.11.2011
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    das müssen natürliche Personen sein, lies man "Art. 61 BayBO(Gesetz) - Landesrecht Bayern
    Bauvorlageberechtigung"

    Gruß
    Frank Martin
     
  17. #17 doppelte, 22.11.2011
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    Du hast vollkommen recht.... Nur von was soll ich denn ausgehen wenn der Bauleiter /Planer schon 10 Jahre dort arbeitet und mehrere Projekte laufen hat.

    Die Firma sagt das es etwas zu hoch ist, aber ich soll froh sein wg Wassereintritt usw....

    @fmw 6502

    Stempel und Unterschrift der Baufirma (Chef)
     
  18. #18 Thomas B, 22.11.2011
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    Etwas zu hoch? Wieso? Kann ich anhand der Pläne nicht erkennen, da keine Bezugshöhe zu ersehen ist. Wie kann etwas zu hoch (oder zu tief oder zu breit oder zu lang...) sein, was vorher gar nicht maßlich definert war??????

    Wie ich schon schrieb: ich würde mal die Abstandsflächen checken. Besser jetzt selber mal informiert, als später durch eine dritte person, die Anstoß an den (evtl.!!!) zu geringen Grenzabständen nimmt.

    Sehr schön...aber anhand welcher Maße hat er denn gemessen und abgesteckt....?

    Würde dort stehen OKF = 30 cm über OK Schachtdeckel XYZ und jetzt sind es statt 30 cm eben 50 cm könntetst Du Dich aufregen. Zu Recht!

    Aber wenn es kein definertes Maß gibt, keinen Bezugspunkt....was ist dann das richtige Maß????????????????????????

    Der B-Plan hilft Dir jetzt auch nicht weiter. Der besagt nur was behördlich geplant ist, sagt aber nichts über DEINE Planung aus. Dafür gibt's ja den Bauantrag. Der definert das Alles. Gelkändehöhe, Traufhöhe, Abmessungen des Gebäudes, Abstand des Gebäudes von den Grundstücksgrenzen,.....

    Thomas
     
  19. #19 Thomas B, 22.11.2011
    Thomas B

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    Manfred...wo gräbst Du die Dinger immer aus????

    Ich würde sagen hier trafen Selbstüberschätzung (Hobbyarchitekt) und Ahnungslosigkeit (Stempelinhaber) aufeinander. Kongenial geht's in die totale Verwirrung....
     
  20. roro

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    Woran erkennst Du eigentlich, dass zu hoch gebaut wurde. Auf Grund der Pläne nicht.

    Ich wüsste gar nicht, dass es möglich ist, einen solchen Einreichplan genehmigt zu bekommen. Anscheinend läuft das hier in Österreich etwas strenger ab, oder gibt es da noch eine RICHTIGEN Plan.
     
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