Keller zu hoch aus dem Erdreich errichtet!

Diskutiere Keller zu hoch aus dem Erdreich errichtet! im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Woran erkennst Du eigentlich, dass zu hoch gebaut wurde. Auf Grund der Pläne nicht. Ich wüsste gar nicht, dass es möglich ist, einen solchen...

  1. #21 doppelte, 22.11.2011
    doppelte

    doppelte

    Dabei seit:
    01.05.2011
    Beiträge:
    23
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Kfz-Meister
    Ort:
    Lkr. Traunstein

    Hallo!

    Zu hoch deswegen, weil es hinten am Erker ca. 3m Abstand zur Grundstücksgrenze sind. zu wenig um 65 cm auszugleichen.
    auch dort wo noch mehr Platz ist, ist es einfach optisch 20 cm zu hoch.
     
  2. #22 Thomas B, 22.11.2011
    Thomas B

    Thomas B

    Dabei seit:
    17.08.2005
    Beiträge:
    11.181
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Dipl.Ing.
    Quatsch!

    Mit der Argumetation kannst Du ja mal vorstellig werden. Mach' Dich auf heiteres Lächeln, vielleicht gar schallendes Gelächter gefaßt.

    Ein falsches Maß kann nur festgestellt werden, wenn es ein "richtiges" Referenzmaß gibt. Also ein Maß, das vorher (planerisch) festgelegt wurde. Wurde von diesem Maß abgewichen, ist es ein Fehler.

    Gibt es ein solches planerisch definertes Maß nicht, kann eine Abweichung faktisch schlichtweg nicht festgestellt werden.

    Thomas
     
  3. roro

    roro

    Dabei seit:
    07.12.2010
    Beiträge:
    307
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    GF
    Ort:
    Weiz
    Wieso sollten 3m nicht reichen um 65 cm auszugleichen? Irgendwas verstehe ich hier nicht.

    Noch einmal die bereits auch von anderen gestellte Frage.

    Wer hat und auf welchen Plan ist die Höhe bestimmt. Bisher kann ich keinen Fehler finden, außer dass es (Dir) optisch nicht gefällt, oder hast Du irgendwo Höhen vorgegeben.
     
  4. #24 doppelte, 22.11.2011
    doppelte

    doppelte

    Dabei seit:
    01.05.2011
    Beiträge:
    23
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Kfz-Meister
    Ort:
    Lkr. Traunstein
    mit deinem Denken ist mir klar das sowas passieren kann. So nach dem Motto" ich lass´s mal weg,ergibt sich schon!"

    Dann kann ich ja einen 3 Meter Keller machen und schön aufschütten......



    @ roro

    Auf 3m von 65cm auf 0.(Grundstücksgrenze) Lichtschacht nicht mitberechnet. Tolle Terasse.....

    Die Höhe ist nirgends eingezeichnet, dass ist es ja. Die wurde beim aufstecken von der höchsten Stelle der Strasse +30cm genommen
     
  5. roro

    roro

    Dabei seit:
    07.12.2010
    Beiträge:
    307
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    GF
    Ort:
    Weiz
    Das ist das Einzige, was mich wundert, dass die Gemeine einen Plan OHNE Höhenangaben akzeptiert hat.
    Ich möchte gar nicht an den Aufwand denken denn ich hatte, weil ich 20cm tiefer bauen wollte, als vorgeschrieben.
     
  6. roro

    roro

    Dabei seit:
    07.12.2010
    Beiträge:
    307
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    GF
    Ort:
    Weiz
    Ob es sinnvoll ist, ist eine andere Sache. Die Frage ist, ob ein Fehler gemacht wurde. Und den kann ich bisher nicht erkennen.

    Und eine Terasse kann ich am Plan nicht erkennen (Sollte an sich auch vorhanden sein).
     
  7. #27 doppelte, 22.11.2011
    doppelte

    doppelte

    Dabei seit:
    01.05.2011
    Beiträge:
    23
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Kfz-Meister
    Ort:
    Lkr. Traunstein

    Fehler: Gebäude unnötig hoch errichtet, Mehrkosten durch Aufschüttung, Mauern, Stufen....


    Hab ich einen Denkfehler oder gehts nur um das was im Plan ist?

    Zählt die Ausführung in der Praxis gar nicht ?
     
  8. roro

    roro

    Dabei seit:
    07.12.2010
    Beiträge:
    307
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    GF
    Ort:
    Weiz
    Ich kenne viele Hausbesitzer die genau das möchten. Das Haus möglichst hoch, mit einem Eingangsbereich mit vielen Stufen.
    Mein Nachbar hat 5 Stufen vor dem Haus mit einem richtigen Portal, ich genau eine. Er hat den zulässigen Bereich nach oben, ich nach unten ausgereizt.

    Es geht darum, was geplant und ausgemacht war, und ob das innerhalb der rechtlichen Bestimmungen ist (Das hat leider mit Praxis oft nichts zu tun).

    Der Plan het keine Vorgaben. Wenn das Ganze innerhalb der rechtlichen Bestimmungen ist, und Du keine Vereinbarung hast, dann sehe ich IMHO wenig Chancen außer auf Kulanz etwas zu erreichen.
     
  9. #29 wasweissich, 22.11.2011
    wasweissich

    wasweissich Gast

    :mega_lol::mega_lol::mega_lol:

    ja , eindeutig .

    wenn du keinen senf zur wurst bestellst , bekommst du auch keinen ......
     
  10. #30 doppelte, 22.11.2011
    doppelte

    doppelte

    Dabei seit:
    01.05.2011
    Beiträge:
    23
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Kfz-Meister
    Ort:
    Lkr. Traunstein

    ok ich hab nicht bestellt das sich der Planer das Gelände anschaut bevor er absteckt.

    mein Fehler
     
  11. #31 Skeptiker, 22.11.2011
    Skeptiker

    Skeptiker

    Dabei seit:
    16.01.2010
    Beiträge:
    5.300
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Berlin
    Benutzertitelzusatz:
    Architekt, Sachverständiger f. Schäden an Gebäuden
    Nein, um es noch einmal ganz deutlich zu schreiben: Du hast kein Gebäude in einer bestimmten Höhenlage bestellt und übrigens auch (möglicherweise noch schlimmer) nicht beantragt. Das Fehlen einer nicht bestellten Eigenschaft (ausser solcher, welche sich aus den anerkannten Regeln der Technik ableiten), kann meines Erachtens kein Fehler sein. :shades
     
  12. #32 Ralf Dühlmeyer, 23.11.2011
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Nix kannst Du machen, so lange das fertige Gebäude die Grenzen des Bebauungsplans und der Landesbauordnung nicht verletzt!

    Wenn Du darauf Wert gelegt hättest, hättest Du in Deiner Planung auch das Gelände im Schnitt mit planen und einen Bezug angeben müssen; z.B. Kanaldeckel vorm Grundstück, OK Fußweg an der Nordecke oder oder oder.

    Dies ist nicht geschehen. Wie also willst Du beweisen, dass diese Höhenlage nicht die richtige ist.

    Stell Dir einfach vor, Du bringst Dein grünes Auto zum Lackierer und sagst: Machs mal rot. Beim abholen stellst Du fest, dass es nicht bordeauxrot, sondern feuerwehrrot ist. Na und.
    Auch feuerwehrrot ist rot. Du hast nicht genau genug definiert.
    Sagst Du nicht RAL XYZAB oder VW7LM48, hast Du die Nase auf.

    Ich könnts auch anders sagen:
    Der Planer hat eine mangelhafte Planung abgeliefert. Dummerweise bist Du der Planer, Du haftest also für Deinen eigenen Mist.
    Wie warben die Gelben Seiten doch früher immer:
    Hätte er doch jemanden gefragt, der sich damit auskennt. :D
     
  13. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Ich frage mich, wenn der Keller oder gar das Haus schon steht, soll dann alles wieder abgerissen werden? Oder geht´s wieder mal nur darum ein paar Euro einzubehalten?

    Der "Planer" war wohl noch nicht billig genug.

    @doppelte

    Du solltest ein blog machen, das könnte noch interessant werden. :bounce:

    Gruß
    Ralf
     
  14. #34 Thomas B, 23.11.2011
    Thomas B

    Thomas B

    Dabei seit:
    17.08.2005
    Beiträge:
    11.181
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Dipl.Ing.
    Er (der TE) kapiert's einfach nicht.

    Mittlerweile von verschiedenen Mitlesern/ Mitschreibern erklärt....gelangt das Gelesene einfach nicht über die Barriere Sehnerv - Denkzentrum.

    Ich weiß gar nicht, was an der Problematik so schwer zu verstehen ist.....
     
  15. #35 Thomas B, 23.11.2011
    Thomas B

    Thomas B

    Dabei seit:
    17.08.2005
    Beiträge:
    11.181
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Dipl.Ing.
    Wenn Du auch nur für 5 Cent Ahnung vom Baurecht, der BayBO oder anderen planungsrechtlichen Belangen hättest, wüßtest Du, daß Du genau das nicht einfach darfst.
     
  16. #36 Gast036816, 23.11.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    es fehlt ein plan mit darstellung der abstandsflächen!

    es fehlt die festlegung der höhenage eg, traufe und first!

    nach den festsetzungen des b-plans ist noch mehr im argen. garagen dürfen nach b-plan max. 50 qm grundfläche haben. die nutzfläche beträgt netto bereits 49,xx qm. rechne ich 3-seitige umfassungswände mit d = 24 cm dazu, wird das zulässige maß von 50 qm um ca. 10 % überschritten.

    fazit: es fehlt an einer ausführungsfähigen planung. mal wieder am falschen ende gespart.
     
  17. #37 Thomas B, 23.11.2011
    Thomas B

    Thomas B

    Dabei seit:
    17.08.2005
    Beiträge:
    11.181
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    Dipl.Ing.
    ...siehste....den B-Plan habe ich mir gar nicht angeguckt. Das zuständige Bauamt wohl auch nicht.

    Aber: Im genehmigungsfreistellungsverfahren haftet der Planer (hietr also der Stempelaugust) dafür, daß die Planung mit den festsetzungen des B-Planes konform geht.

    Stellt sich hinterher heraus (z.B. weil ein mißgünstiger Nachbar stänkert oder weil ein unausgelasteter Rentner auf Suche nach Verstößen ist....), daß etwas oder mehrere sachen nicht B-Plan-konform sind, so wäre nachträglich eine Befreiung von den festsetzungen zu beantragen. Diese muß aber nicht gewährt werden. Bei der Überschreitung der Garagenfläche mag das noch gehen, kommen Abstandsflächenüberschreitungen hinzu wird's so richtig unangenehm.

    Aber das sind natürlich alles sachen die der TE gar nicht hören (lesen) will. Wird schon schiefgehen. Auf dem besten Wege jedenfalls ist er ja schon.....

    Thomas
     
  18. #38 doppelte, 23.11.2011
    doppelte

    doppelte

    Dabei seit:
    01.05.2011
    Beiträge:
    23
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Kfz-Meister
    Ort:
    Lkr. Traunstein
    Lieber Thomas B.

    Danke erstmal für deine Mühen.

    Um hier Vorurteile zu vermeiden, ich habe nichts,rein gar nicht an diesem Plan erstellt. Dass war alles die Baufirma. Diese Vorgehensweise ist bei uns so üblich und Architekt die Ausnahme. Ich habe lediglich Zeichnungen,Fotos,Skizzen die rein funktionell und optisch sind vorgelegt.

    Du gehst falsch in der Annahme dass mich Abweichungen aus dem Bebauungsplan kalt lassen. Im Gegenteil, ich bin dankbar für eure Hinweise.
    Die Verantwortung liegt laut deiner Aussage ja beim Planersteller. Das bin definitiv nicht ich.


    Zum Thema BayBO;

    Du hast recht, ich hab keine Ahnung davon. Muss ich als Bauherr wohl auch nicht.
     
  19. #39 Gast036816, 23.11.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    dein planer hat anscheinend genau so viel ahnung. beim umsetzen des b-plans wird dies besonders deutlich.
     
  20. #40 Der Bauberater, 23.11.2011
    Zuletzt bearbeitet: 23.11.2011
    Der Bauberater

    Der Bauberater

    Dabei seit:
    23.08.2006
    Beiträge:
    1.804
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Daheim
    Benutzertitelzusatz:
    Von Werbefenstern distanziere ich mich
    Das machen wir schon immer so :hammer:



    Beim OWI-Verfahren ist der Bauherr auch mit dabei :deal Auch wenn er keine Ahnung hat. :wow


    Doch

    Die am Bau Beteiligten
    Art. 49
    Grundpflichten
    Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
    Art. 50
    Bauherr
    (1) 1 Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der Art. 51 und 52 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. 2 Dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise.
    3 Wechselt der Bauherr, hat der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    (2) 1 Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherr auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenüber ein Vertreter bestellt wird, der die dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat. 2 Im Übrigen finden Art. 18 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) entsprechende Anwendung.

    In Verbindung mit Art. 79 Ordnungswidrigkeiten.

    Quelle: http://www.bauordnungen.de/Bayern.pdf
     
Thema: Keller zu hoch aus dem Erdreich errichtet!
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. keller zu hoch gebaut

    ,
  2. wie hoch darf der Keller aus dem Erdreich herrausragen

    ,
  3. neubau bezugshöhe

    ,
  4. keller wie hoch über erdreich,
  5. keller aus erdreich
Die Seite wird geladen...

Keller zu hoch aus dem Erdreich errichtet! - Ähnliche Themen

  1. Keller abdichten, aber wie hoch?

    Keller abdichten, aber wie hoch?: Hallo zusammen, Derzeit geht das Gefälle unserer Einfahrt leider gegen die Hauswand (Zweischaliges Mauerwerk mit Kerndämmung EPS, Baujahr 1934)....
  2. Keller Gulli zu Hoch

    Keller Gulli zu Hoch: Hallo alle zusammen, vorweg- ein großes Lob an diese Forum und die Experten hier! Ich hab hier schon oft geschmökert- und bis jetzt noch nie...
  3. wie hoch darf keller sien bevor er zum erdgeschoss wird?

    wie hoch darf keller sien bevor er zum erdgeschoss wird?: Hallo zusammen, ich möchte einen Keller möglicht hoch raus ziehen und als Wohnung nutzen. Wie hoch darf man den Keller bauen bevor dieser als...
  4. Wie hoch muß die Kellerdecke über das Farbahniveau herausragen.

    Wie hoch muß die Kellerdecke über das Farbahniveau herausragen.: Da ich beruflich nicht´s mit dem Bau zu tun habe entschloss ich mich eine ETW in einem 12 Familienhaus schlüsselfertig zu kaufen. Am Haus werden...
  5. Wie hoch darf der Keller rausgucken

    Wie hoch darf der Keller rausgucken: Hallo liebe Bauexperten! Bin schon seit Tage im www auf der Suche nach einer Antwort, leider ohne Erfolg. Wir planen einen Neubau in...