Auflagen in der Baugenehmigung für Architekten verbindlich ?

Diskutiere Auflagen in der Baugenehmigung für Architekten verbindlich ? im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo Forum, wir sind gerade am Bauen mit einem GÜ. Unser Haus ist als Wohnhaus mit gewerblichen Räumen im UG baurechtlich genehmigt....

  1. #1 Kilian1964, 28.11.2011
    Kilian1964

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    Hallo Forum,

    wir sind gerade am Bauen mit einem GÜ. Unser Haus ist als Wohnhaus mit gewerblichen Räumen im UG baurechtlich genehmigt. Baugenehmigung liegt vor.

    Zur Baugenehmigung gibt es eine Anlage "Auflagen und Bedingungen zur Baugenehmigung".

    Hier ist unter Punkt 10 aufgeführt "Bei Aufenthaltsräumen im UG muss das Geländeniveau auf der Seite, an welcher die notwendigen Fenster angeordnet sind, mindestens 1,30m unterhalb der Deckenhöhe dieser Räume liegen (§ 34 Abs. 3 LBO).

    Meine Fragen:

    1. Ist diese Auflage für den Architekten verbindlich?
    2. Welche Konsequenzen hat es, wenn der Architekt sich nicht daran hält?

    Danke für Eure Hilfe
     
  2. #2 Gast036816, 28.11.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    1. auflagen sind verbindlich.

    2. entweder es gibt am ende keine behördliche abnahme oder ein verbot zur nutzung der räume als ständige aufenthaltsräume. in dem fall kannst du dann einen kellerraum davon machen.

    die auflagen gelten in letzter konsequenz dir und du musst für die umsetzung und beachtung den kopf hinhalten. der adressat und empfänger der baugenehmigung ist der bauherr.
     
  3. #3 Skeptiker, 28.11.2011
    Zuletzt bearbeitet: 28.11.2011
    Skeptiker

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    1. (juristisch verkürzt) Die Genehmigung ist zu allerst natürlich für den Antragsteller verbindlich - also Dich - und damit auch für Deinen Architekten.

    2. Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße belegt werden: http://www.baurecht.de/landesbauordnungBaden-Wuerttemberg.html#Ordnungswidrigkeiten weiterhin kann meines Wissens eine Weiternutzung der ordnungswidrig errichteten Räume untersagt oder ein Umbau zur Erreichung der Genehmigungsfähigkeit verlangt werden. "Freikaufen" funktioniert jedenfalls nicht.
     
  4. #4 Baufuchs, 28.11.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    In der Auflage wird die LBO falsch zitiert.

    Auflage aus Baugenehmigung:


    Richtig ist:

    (3) Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, sind zulässig, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45° an die Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt. Die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster muss mindestens 1,3 m unter der Decke liegen.

    Das ist eine andere Anforderung als in der Auflage gefordert.

    Dein Architekt kanns dir erklären.
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 29.11.2011
    Ralf Dühlmeyer

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    Wodrum gehts denn???
    Darum, dass Du die Auflage nicht erfüllen willst oder darum, dass der Architekt sie ignoriert???
     
  6. #6 Kilian1964, 29.11.2011
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    Danke schon mal für eure Antworten.

    es geht darum, dass der Architekt die Auflage nicht berücksichtigt hat und nach Reklamation meinerseits meint, dass die Einhaltung dieser Auflage nicht notwendig ist.
     
  7. #7 Thomas B, 29.11.2011
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    Aber hallo! Ein echter Fachmann! Mutig allemale!

    Was ist denn Stand der Dinge? Gibt es im Keller Aufenthaltsräume, die diese "Auflagen" nicht erfüllen?!

    Diese auflagen dienen der Rettung von Leib und Leben im Notfall, also um Rettungswege. Brennt es beispilesweise und der Flur/ das Treppenhaus ist nicht mehr zugänglich flüchtet man flugs durchs fenster ins freie. Im Erdgeschoß kein Problem, im OG hilft die feuerwehr mit der Drehleiter oder man springt eben mal...immernoch besser als in den Flammen umzukommen.

    Im Keller werden daher gewisse Anforderungen an die Ausgänge (=Fenster) gestellt, so daß man im Ernstfall schnell rauskommt.

    Bitte mal um konkrete Infos was hier gemacht (oder nicht gemacht) wurde. Hier kann es im Zweifelsfall ums nackte Überleben gehen.

    Thomas
     
  8. #8 Der Bauberater, 29.11.2011
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    Hat er eine gute Haftpflicht? :deal

    Lass dir das mit "nicht notwendig" von ihm schriftlich geben :D

    :offtopic: So Helden versauen unseren Ruf! :frust :mauer
     
  9. #9 Gast036816, 29.11.2011
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    Gast036816 Gast

    wahrscheinlich hat der architekt einen einbruchsicheren kellerlichtschacht vor dem aufenthaltsraum geplant.

    man hat die priorität etwas anders gelagert.

    ist nicht notwendig - darauf muss man erst einmal kommen!
     
  10. #10 Kilian1964, 29.11.2011
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    Stand der Dinge: Im UG wird eine Praxis eingerichtet, die aus Warteraum, Badezimmer und Praxis besteht.

    Das Fenster in der Praxis hat eine Grösse von 2,40m x 0,70m. Unter Beachtung von 2% Abzug für Putz hat der Raum eine Grösse von 20.65m². Daraus 1/10 ergibt 2.065m² erforderliche Fläche für "notwendige Fenster". Das vorhandene Fenster hat 1.68m². Die Oberkante der Brüstung dieses Fensters mit einer Brüstungshöhe von 1.50m, ist mit 1.00m unter der Decke angeordnet.
    Das Fenster im Warteraum hat auch nicht die geforderten Werte 1/10 der Nutzfläche. 0.73m² statt der geforderten 0.82m² und ist mit 1.10m unter der Decke angeordnet.

    Wir haben dies als Mangel reklamiert. Unser Bauleiter (vom GÜ) sagt, alles in Ordnung. Gewerbliche Anforderungen sind eingehalten. Architekt (auch vom GÜ) sagt alles in Ordnung. Gewerbliche Anforderungen sind eingehalten.

    und was nun?
     
  11. #11 Gast036816, 29.11.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    was für personen besuchen denn die praxis?

    das öffnungsmaß von eurem fenster hat 70 cm höhe. bei geöffnetem flügel bleibt nach abzug vom fensterrahmen ein lichtes durchstiegsmaß in der höhe von 55 cm. was schreibt denn eure lbo als mindest erforderliches lichtes maß für den 2. fluchtweg zum fenster raus vor?

    ich bin zu einem bauvorhaben zu hilfe gerufen worden, bei dem fenster mit 50 cm breite im lichten bei geöffnetem flügel vorhanden waren, die wurden als 2. fluchtweg vom amt nicht akzeptiert.
     
  12. #12 Thomas B, 29.11.2011
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    Die Fenstergrößen in bezug zur Grundfläche stellen sicher nicht das entscheidende Problem dar. Hier wird von Räumen ausgeganegen, die einem ständigen Aufenthalt diensen (Leben...schlafen....wohnen...). Da gibt es eben auch gewisse Mindestanforderungen an Luft und Licht.

    Ein Wartezimmer, ein Raum, den der Patient nur temporär nutzt mag hier, was Belichtung u. Belüftung anbelangt, durchaus genügen.

    Entscheidender sind m.E. die Anfoderungen an eine mögliche Personnenrettung. und dies gerade, wenn es sich um "Patienten" handelt, also um Personen, die evtl. nicht mehr ganz so gut zu Fuß sind.

    Wie die örtlichen Gegebenheiten sind (1. + 2. Rettungsweg) kann hier derzeit nicht beurteilt werden.

    Letztendlich gibt es durchaus Praxen, die in Kellerräumen situiert sind...möglicherweise mit Kelleraußentrepopen (=2. Rettungsweg).

    Grüße

    Thomas

    PS: Plan???? Gibt es da was??? Mal hier einstellen (ohne Nennung des Planverfassers!)
     
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