Wer kontrolliert die Einhaltung regenerativer Energien?

Diskutiere Wer kontrolliert die Einhaltung regenerativer Energien? im Regenerative Energien Forum im Bereich Haustechnik; Hallo, ich habe zwei Fragen zu den regenerativen Energien. So wie ich es verstanden habe, "muss" man ja nach EEWärmeG 2011 bei einem EFH...

  1. #1 Schriftleiter, 29.11.2011
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    Hallo,

    ich habe zwei Fragen zu den regenerativen Energien.

    So wie ich es verstanden habe, "muss" man ja nach EEWärmeG 2011 bei einem EFH Neubau regenerative Energien verwenden (Solaranlage für Brauchwasser, Erdwärmepumpe etc...) Aber WER kontrolliert eigentlich den EFH-Besitzer, ob man das tatsächlich gemacht hat? Ordnungsamt? Bauaufsicht? Wir finanzieren OHNE Förderung vom Staat, also kein KfW-Haus etc...

    Und: Nach § 7 EEWärmeG kann man ja eine Ersatzmaßnahme für die regenerativen Energiene vornehmen, zB eine Lüftungsanlage. Wer berechnet denn, ob eine Lüftungsanlage 15 Prozent unter EnEV liegt?

    Danke!
     
  2. #2 Nestbauer1, 01.12.2011
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    1. Frage
    Der verantwortliche Planer (Architekt) und/oder Bauamt/Bauaufsicht.

    2. Frage
    Architekt oder Haustechnik-/Heizungsplaner

    Wie immer ohne Gewähr. ;)
     
  3. #3 Schriftleiter, 27.12.2011
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    Spätes Danke, da gerade erst gesehen!
    Das hört sich ehrlich gesagt nicht so streng an...
     
  4. OldBo

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    Ich hasse Werbungen, die ich nicht genehmigt habe
    Es wird erst dann "streng", wenn es Streitigkeiten gibt. Und dann muss alles dokumentiert sein. So z. B. durch den EnEV-Nachweis und der FUK :biggthumpup:

    Gruß

    Bruno Bosy
     
  5. #5 Der Bauberater, 27.12.2011
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    Von Werbefenstern distanziere ich mich
    Der Planer und/oder Errichter bestätigt, dass ... siehe OldBo

    Das Baurechtsamt macht nach
    § 11 EEwärmeG
    Überprüfung
    (1) Die zuständigen Behörden müssen zumindest
    durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung
    der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Richtigkeit der
    Nachweise nach § 10 kontrollieren.
    (2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten
    Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes
    Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der
    Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
    der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
    wird insoweit eingeschränkt.

    und die Owis gehen dann nach § 8 EnEV DVO
    Ordnungswidrigkeiten
    Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 EnEG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
    1. entgegen § 2 Abs. 4 die Nachweise, Unternehmererklärungen und den
    Energieausweis der Baurechtsbehörde nicht vorlegt,
    2. entgegen § 3 Abs. 2 den Energieausweis oder die Unternehmererklärungen der Baurechtsbehörde nicht zuleitet,
    3. entgegen § 3 Abs. 3 die Nachweise nach § 3 Abs.1 auf Verlangen der
    Baurechtsbehörde nicht vorlegt,
    4. entgegen § 3 Abs. 5 die Nachweise, Unternehmererklärungen oder den
    Energieausweis auf Verlangen der Baurechtsbehörde nicht vorlegt.

    Über die Höhe der OWI habe ich noch keine Erfahrung, die könntest Du ja hier bekannt geben :D
     
  6. #6 kaer1981, 04.01.2012
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    Guten morgen,

    ich hätte ich diesem Zusammenhang auch eine Frage und wollte keinen neuen Thread öffnen
    Bei meinen Nachbarn wird wohl in den nächsten Jahren eine neue Heizung fällig.
    Es soll wieder eine Ölheizung werden.
    Nun ist es ja so, dass man bei Erneuerung der Heizungsanlage bestimme Dinge erfüllen muss.
    Stimmt es, dass man bei einer neuen Ölheizung auf jeden Fall einen gewissen Anteil regenarativer Energie benötigt? muss dann z.B. bei Öl auch Solar mit dazu?
    gibt es Alternativen?

    Bei den Nachbarn wurden dieses Jahr die Fenster erneutert - Erfüllt man da bereits einen Teil?
    Bundesland: Baden-Württmeberg (falls es unterschiedliche regelungen gibt)

    Danke für Antworten (sorry für die Laienfrage).

    wir wollten uns erst mal im Netz infomieren, bevor es an den Heizungsbauer geht

    lg
    kaer1981
     
  7. #7 Achim Kaiser, 04.01.2012
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    Guckst du : Tanja´s Werk

    und bedankst dich bei der nächsten Wahl ;-)

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  8. #8 kaer1981, 05.01.2012
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    hey, danke für denk Link (hätt ich auch selber finden können ;) )

    also könnte ggf. die Dämmung des Daches und neue Fenster bereits genügen um eine neue Ölheizung ohne Solar o.ä. zu betreiben?
    Wer überwacht dies bzw. wer kann sagen ob bzw. welche Maßnahmen angerechnet werden können.

    lg
    kaer1981

    PS: dann wähl ich Piraten ;)
     
  9. #9 Alfons Fischer, 05.01.2012
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    Formularausfüller
    zum ersten Punkt:
    es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder Sie verstehen das Gesetz selbst und vollständig oder Sie suchen sich jemanden, der das Gesetz selbst und vollständig versteht.
    Ohne alle Randbedingungen zu kennen, würde ich mich in dieser Frage nicht zu einer Online-Auskunft hinreißen lassen...
    Darum: suchen Sie sich einen Planer oder Energieberater, der sich mit dieser Frage auskennt.

    Zum zweiten Punkt:
    ich kenne einige Kommunen in BaWü, die das tatsächlich penibel kontrollieren. Ich bin jetzt nicht sicher, aber möglicherweise haben auch die Kaminkehrer in dieser Frage eine überwachende Aufgabe. Und die kommen auf jeden Fall in Ihr Haus...
     
  10. #10 the motz, 05.01.2012
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    Quasi der Kaminkehrer als Blockwart?

    *scnr*
     
  11. #11 Der Bauberater, 05.01.2012
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    Die Kaminkehrer sind keine Blockwarte, sondern MÜSSEN den Einbau einer neuen Heizung an das Baurechtsamt melden. Das Baurechtsamt schreibt dann den Eigentümer an und verlangt die Nachweise und Bestätigungen, dass ...
    Beim Neubau weiß das Baurechtsamt auch ohne Kaminkehrer, dass eine neue Heizung eingebaut wird :shades
     
  12. #12 the motz, 05.01.2012
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    War ja auch nicht ernstgemeint!

    Ich werd das nächstemal I R O N I E dazuschreiben!
     
  13. Julius

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    Werbung hier erfolgt gegen meinen Willen!
    Man könnte die Kaminkehrer sehr wohl als eine Art Blockwart sehen:

    Genau zu diesem Zweck (also dem Schnüffeln über die technischen Notwendigkeiten der Brandverhütung und des Personenschutzes hinaus) sind ihnen von den Nazis ja genau jene ungewöhnlich weitgehenden Rechte damals verliehen worden (damals nur an zuverlässige Parteimitglieder mit Ariernachweis, versteht sich).
    Diese NS-Regelung hat im Prinzip bis heute Gültigkeit, obwohl statistisch längst nachgewiesen ist, daß der behauptete Zweck (nämlich die Verbesserung der Feuerstättensicherheit) keineswegs erreicht wurde.

    Man stelle sich vor:
    Der Bezirksschorni hat z.B. das Recht, gegen den Willen des Wohnungsinhabers (notfalls gewaltsam unter Polizeischutz) in die Wohnung einzudringen, um nachzusehen, ob eine Schaltuhr für die Gasheizung vorhanden ist. Und das, obwohl es sehr wohl erlaubt ist, die Schaltuhr so einzustellen, daß keine Nachtabsenkung erfolgt (also Tag- und Nachtraumtemperatur gleich hoch, die Schaltuhr damit völlig überflüssig ist).

    Das soll nachrangig sein gegenüber dem Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung???
    Das willst Du nicht im Ernst behaupten...?
     
  14. #14 Rudolf Rakete, 05.01.2012
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    Ich schätze ja viele deiner Beiträge, aber diese Behauptung gehört ins Reich der Legende.
    Selbst die Polizei darf nur mit Durchsuchungsbefehl oder bei Gefahr im Verzug, die Wohnung ungefragt betreten.
     
  15. #15 Rudolf Rakete, 05.01.2012
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    Habe gerade nachgelesen, früher war tatsächlich ein im §1 ein Passus enthalten der dem Schorni dieses Recht eingestand. Da es aber gegen das Grundgesetz verstieß ist dieser § gestrichen worden.
     
  16. #16 Der Bauberater, 05.01.2012
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    Ist heute immer noch so:
    LBO BW § 47
    ...
    (3) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

    Der schwarze Mann ist Erfüllungsgehilfe des Baurechtsamtes.

    Der Abschnitt ist für Schwarzbauer gedacht, nicht für IM's :D
     
  17. #17 ThomasMD, 05.01.2012
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    Aber zum Ausüben dieses Rechtes gegen den erklärten Willen des Besitzers braucht es einen vollstreckbaren Titel.
     
  18. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Diese Titel erwirkt "man" regelmäßig selber. Beantragte Abnahme, nachweis des Vollzugs ansonsten Erlöschen der nutzungsgenehmigung.
     
  19. #19 Der Bauberater, 05.01.2012
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    Der Titel nennt sich:
    "Begründeter Verdacht eines Schwarzbaues!" :deal
    reicht!!
     
  20. #20 ThomasMD, 05.01.2012
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    Damit kann der schwarze Mann vielleicht vor den Kadi ziehen, in die Wohnung kommt er mit dem Verdacht allein nicht.
     
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