Teilschlussrechnung ohne prüfbares Aufmaß, aber schon bezahlt!

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  1. #1 Werner 86, 07.12.2011
    Werner 86

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    Hallo zusammen,

    Ich habe mit einem Dachdecker meines vertrauens einen Vertrag nach VOB/B und C geschlossen. Leider habe ich dummerweise auf Vertrauen eine Teilschlussrechnung komplett bezahlt, ohne das der Teilschlussrechnung ein Aufmaß zur Prüfung beilag. Leider denke ich nun, dass ich übers Ohr gehauen werde und jetzt meine Frage.

    Kann ich noch ein Aufmaß nachfordern und kann ich bis dahin, wenn jetzt bald die Schlussrechnung kommt, die Summe X einbehalten oder ist das mit der Teilschlussrechnung jetzt schwirig, weil ich eventuell mit der Zahlung auf richtigkeit der Teilschlussrechnung eingewilligt habe?

    Gruß
    Werner
     
  2. klaasm

    klaasm

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    Hallo Werner,

    ist eine nicht-ganz-so-einfache Geschichte. Also prinzipiell ist es so, dass der Handwerker "deines Vertrauens", wie jeder andere auch der für dich eine bauliche Dienstleistung vollzieht, bei jeder Rechnung sowie Änderung oder Nachtrag eine prüfbare und "in zumutbarer Art und Weise nachvollziehbarer" Kalkulation beifügen sollte (im Nachtrags- oder Änderungsfalle auch im Vergleich zu seinem ursprünglichen Angebot). Das Problem ist das "sollte", denn zwangsweise verpflichtet ist er dazu nicht. Aaaaaber: du hast das Recht, auf alle seine Rechnungen etc. seine Kalkulationsunterlagen einzufordern. Problem ist, dass du schon bezahlt hast, denn dadurch hast du die "Verantwortung für die Richtigkeit der Rechnung" auf deine "Seite" gezogen. Das wird sowohl im BGB als auch in der VOB sehr deutlich gesagt: VOR der "Abnahme" muss der Auftragnehmer ggf. beweisen, dass seine Arbeit korrekt abgerechnet wurde (und außerdem mängelfrei ist, aber das ist ja hier nicht das Problem). NACH der Abnahme dreht sich diese Beweislast um. D.h. der Auftraggeber ist nunmehr verpflichtet, behauptete (Mängel) oder strittige Forderungen (wie das Aufmaß zur Rechnung) zu belegen. Im Klartext heißt das für dich: durch Zahlen der Rechnung bist DU in der Beweispflicht und der Auftragnehmer (in dem Fall dein Dachdecker) ist fein raus, da du durch den Bezahlvorgang seine Leistung "abgesegnet" hast und nun das alte Kredo gilt: "Wer behauptet muss beweisen", in diesem Falle DU.

    Sorry das ich dir da nicht sehr weiterhelfen konnte :)
    viel glück dennoch ;) (juristische schlupflöcher gibt es für ALLES ;))
     
  3. #3 Baufuchs, 08.12.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Sehe ich anders. Nach §16 VOB/B gilt:
    Von "sollte" steht da nichts.

    Was ist eine "Teilschlussrechnung"?
    Gibts m.E. nicht. Bis zur Schlussrechnungen geforderte Beträge sind Abschlagszahlungen.

    Spätestens dann, wenn die Schlussrechnung kommt, die prüfbaren Aufstellungen -sprich Aufmaße- anfordern und bis zum Erhalt die Zahlung wegen Nichtprüfbarkeit verweigern.

    Darüber hinaus gem. §12 VOB/B:

    Diese Abnahme bei Erhalt der Schlussrechung forden.



    Im übrigen:

    Anwalt fragen.
     
  4. #4 Gast036816, 08.12.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    teilschlussrechnung setzt einen in sich abgeschlossenen bereich voraus. die leistung muss dann auch als teilabnahme rechtsgeschäftlich abgenommen worden sein. sollte dies nicht erfolgt sein, kann dies durch begleichen der schlussrechnung erfolgt sein. der haftungsübergang kann damit erfolgt sein.

    die aufmaße müssen vorgelegt werden und zwar mit der rechnung. du solltest die aufmaße auf jeden fall anfordern. ob sich aus den weiteren leistungen bis zur schlussrechnung noch etwas gegengerechnet werden kann, weiss ich nicht. wie Baufuchs geschrieben hat - anwalt aufsuchen.

    wann wurde denn die teilschlussrechnung eingereicht und wann beglichen?
     
  5. sepp

    sepp

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    meint er überhaupt das, was er schreibt?

    geht es um die rechnung die er vom dachdecker als subler erhalten hat und diese als teilschlußrechnung an den BH stellen will?
    oder hat der dachdecker wirklich nur "teile" geleistet und will diese als teilschlußrechnung vergütet bekommen?
    das geht nur bei in sich abgeschlossene Leistungen (z.b. bedachung / klempnerarbeiten),
    ansonsten ist es eine stinknormale AZ.
     
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