wann besteht zahlungspflicht

Diskutiere wann besteht zahlungspflicht im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Ich habe mit einem VOB Vertrag die Neueindeckung von meinem Dach beauftragt. Leider wurden gravierende Fehler begangen und ich habe die...

  1. #1 otto2111, 15.12.2011
    otto2111

    otto2111

    Dabei seit:
    30.09.2011
    Beiträge:
    18
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Versandleiter
    Ort:
    Berlin
    Ich habe mit einem VOB Vertrag die Neueindeckung von meinem Dach beauftragt. Leider wurden gravierende Fehler begangen und ich habe die reklamiert. Die ausführende Firma hat die Mängel stillschweigend akzeptiert und ist zur Zeit beim Nachbessern. Die Abarbeitung der Mängelliste liegt bei knapp 50 %.
    Die Baufirma fordert trotzdem die Begleichung von einem Teil der Rechnungssumme; ca. 85%. Als Begründung werden die Vorschussleistungen für den Materialeinkauf genannt.
    Es wurde nie vertraglich eine Ratenzahlung oder Zahlung nach Baufortschritt vereinbart.
    Ich schätze auch die bestehenden Mängel auf ca. 30% der im Angebot genannten Preisvorstellung ein.
    Ich bin der Meinung, dass für mich keine Pflicht zur Zahlung besteht. Was sagen Fachleute dazu?
     
  2. #2 Gast943916, 15.12.2011
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    da ist die VOB aber ganz anderer Meinung.....

    normalerweise werden im Vertrag die Abschlagszahlungen festgelegt.
    Nach §16 VOB/B gelten "auch die für die geforderte Leistung angefertigten und bereitgestellten Bauteile, sowie die auf die Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile" als Leistungen die eine AB rechtfertigen.
     
  3. Lebski

    Lebski Gast

    Rechtsberatung darf hier nicht erfolgen. Die VOB und auch das BGB kennen Abschlagszahlungen. Genaues kann dir ein RA sagen.

    Es ist aber usus, bei Mängeln den 2-fachen Betrag der vorraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten einzubehalten. Umgekehrt wird der Mangeleinbehalt mit Beseitigung der selben sofort fällig.
     
  4. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Du hast also einen VOB Vertrag unterschrieben ohne zu wissen was sich dahinter verbirgt?

    Ohne jetzt auf jur. Details der VOB einzugehen, dafür gibt´s Fachanwälte, würde ich empfehlen die Rechnung zu bezahlen und für die angezeigten Mängel einen Teil einzubehalten. Sind die Mängel beseitigt, dann umgehend den Rest anweisen.

    Zahlst Du die Rechnung nicht, dann kommst DU in Verzug, was wiederum dazu führt, dass der AN aktiv wird.

    Gruß
    Ralf
     
  5. #5 coroner, 15.12.2011
    coroner

    coroner

    Dabei seit:
    17.12.2009
    Beiträge:
    1.908
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    IT Consultant
    Ort:
    Ulm/Deutschland
    Benutzertitelzusatz:
    Baulaie
    Da was wünscht man sich ja auch von nem Handwerker... dass er schön aktiv ist :D
     
  6. #6 otto2111, 15.12.2011
    otto2111

    otto2111

    Dabei seit:
    30.09.2011
    Beiträge:
    18
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Versandleiter
    Ort:
    Berlin
    Kann man so sagen. Ich wollte ein neues Dach haben. Da war es schon nervig die verschiedenen Angebote zu bewerten. Dummerweise bin ich auch davon ausgegangen, dass ich mit einer Meisterfirma und Innungsfachbetrieb auf der sicheren Seite bin, Irrtum.

    Wie berechnet sich die Summe der Mängelbeseitigungskosten, von der ich das 2fache einbehalten kann? Ich kann sie nur schätzen oder benötige ich dafür ein Kostenvoranschlag und wenn ja von wem?

    Gruß
    Otto
     
  7. #7 Baufuchs, 15.12.2011
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Da stellt sich die Frage, ob VOB überhaupt wirksam vereinbart wurde. Da das erhebliche Auswirkungen hätte: Anwalt fragen
     
  8. R.B.

    R.B.

    Dabei seit:
    19.08.2005
    Beiträge:
    48.826
    Zustimmungen:
    13
    Beruf:
    Dipl.Ing. NT
    Ort:
    BW
    Wenn ich die Situation richtig verstanden habe, dann hat die Firma die Mängel bereits anerkannt und ist dabei diese zu beseitigen. Liege ich da richtig?
    Dann scheint das Verhältnis zwischen AG und AN wohl noch nicht völlig im Eimer zu sein.

    Unter dieser Voraussetzung würde ich zuerst das Gespräch suchen. Versuche den Anteil der Mängel herauszurechnen und teile der Firma mit, dass Du die Rechnung bezahlst und die vorgenommenen Abzüge sofort nachdem die Mängel beseitigt sind.
    Nachdem die Firma bereits dabei ist die Mängel zu beseitigen, kann man wohl davon ausgehen, dass Du den Abzug innerhalb der nächsten Tage/Wochen sowieso bezahlen musst.

    Geht die Firma auf diesen deal ein, dann sparst Du das Geld für SV, Anwalt und sparst Dir auch eine Menge Nerven.

    Das wäre wohl für beide Parteien die beste Lösung.

    Ob VOB, BGB, ob 100,- € mehr oder weniger, das wäre mir im Moment egal wenn Du dafür in Kürze ein Dach bekommst wie es vereinbart war. Wenn sich die Situation durch ein Gespräch entschärfen lässt, dann würde ich die Keule stecken lassen.

    Schwierig wird´s wenn Ihr euch nicht einigen könntet. Dann umgehend einen Fachanwalt aufsuchen. Der wird dann wohl zuerst prüfen was überhaupt und wie vereinbart war. Er wird Dir dann auch sagen, wie ein Einbehalt in Deinem Fall zu ermitteln ist, bzw. ob ein SV eingeschaltet werden sollte.

    Ich bin immer für eine korrekte Vorgehensweise, aber manchmal kommt man auf dem "kleinen Dienstweg" schneller zum Ziel.

    Gruß
    Ralf
     
  9. #9 wasweissich, 16.12.2011
    wasweissich

    wasweissich Gast

    du hast also ein dach bekommen .

    es waren mängel vorhanden , die schon zu 50% behoben sind .

    das material hast du auch noch nicht bezahlt ......





    hast ja recht , warum soll der dachdecker nicht die zinsen zahlen , besser er als du .............:shades
     
  10. #10 otto2111, 17.12.2011
    otto2111

    otto2111

    Dabei seit:
    30.09.2011
    Beiträge:
    18
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Versandleiter
    Ort:
    Berlin
    Die Frage ist einfach zu beantworten. Wenn von Anfang an nach der richtigen Technologie (Verlegeanleitung vom Hersteller) gearbeitet wurde, wären die Mängel nicht entstanden. Wenn auf meine berechtigte Reklamation die richtige Reaktion erfolgt wäre, hätte nicht mit großem Aufwand ein großer Teil der Dachfläche wieder aufgenommen werden müssen. 50% Mängel bedeutet 50% der Dachfläche ist Schrott!
    Schrott im wahrsten Sinne des Wortes denn es handelt sich um eine Eindeckung mit Blechprofilen.
    Solange also das Dach stellenweise noch offen ist und ein Ende der Arbeiten nicht erkennbar ist sehe ich keinen Grund zu zahlen.

    Geld ist nun mal ein gutes Argument um berechtigte Forderungen schneller durchzusetzen.
    Bevor ich zahle und dann die Reparatur einklagen muss lasse ich mich lieber auf Zahlung verklagen.

    Die Zinsen interessieren mich genau so wenig wie es die Firma interessiert das ich seit drei Monaten den Dachdeckern in regelmäßigen Abständen Zutritt zum Grundstück gewähren muss, in dieser Zeit meine Hunde im Haus eingesperrt sein müssen und jemand tagsüber mal vorbei kommen muss damit sie mal kurz raus kommen.

    Gruß
    Otto
     
  11. Lebski

    Lebski Gast

    Wow, du hast bestimmt viele Freunde. :motz
     
  12. #12 ManfredH, 17.12.2011
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Interessante Argumentation - die aber einer Prüfung nach sachlichen und logischen Gesichtspunkten wohl kaum standhalten dürfte.

    Verrate uns doch mal, worin die
    überhaupt bestehen.
     
  13. Baumal

    Baumal

    Dabei seit:
    02.08.2007
    Beiträge:
    16.077
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Ravensburg
    den letzten haben die hunde gebissen....:D
     
  14. #14 otto2111, 17.12.2011
    otto2111

    otto2111

    Dabei seit:
    30.09.2011
    Beiträge:
    18
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Versandleiter
    Ort:
    Berlin
    @ManfredH
    Die Mängel sind:
    -geflexte Schnittkanten und dadurch mangelhaften bis gar keinen Rostschutz.
    - beim Flexen durch Funkenflug zerlöscherte Unterspannbahn
    - verbeulte Bleche
    -fehlerhaft ausgebesserte Schadstellen

    Flexen ist aus gutem Grund vom Hersteller für die Bearbeitung der Profile verboten worden aber das hat keinen interessiert.
    usw.

    ich lade mal ein paar Fotos dazu hoch.
     
  15. #15 Gast036816, 17.12.2011
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    ich kann aus 2 gründen das ganze nicht bedauern:

    - du hast nicht mit offenen karten gespielt und die wichtigen informationen - beschreibung der mängel - für dich behalten.

    - du hast das falsche material gewählt, aus eben diesen gründen rate ich jedem von diesem blechplunder ab. ohne schneiden geht dacheindeckung nur mit exakter planung, muss auf den cm passen. ein bisschen farbe auf den schnittkanten stellt nicht den erforderlichen korrosionsschutz wieder her.

    trotz blechzeug, mängel müssen beseitigt werden, ob die mängel zu 100 % einen zahlungseinbehalt berechtigen, kann ich aus der ferne nicht beurteilen.
     
  16. #16 otto2111, 17.12.2011
    otto2111

    otto2111

    Dabei seit:
    30.09.2011
    Beiträge:
    18
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Versandleiter
    Ort:
    Berlin
    Mir ging es nicht um die noch anstehenden Reparaturen sondern nur um die Frage wann gezahlt werden muss. Deshalb war ich der Meinung, dass mit gravierenden Mängel erst mal genug gesagt ist.
    Das Material an sich ist schon in Ordnung, es muss nur fachgerecht verarbeitet werden.
     
  17. Julius

    Julius

    Dabei seit:
    25.03.2004
    Beiträge:
    23.204
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Kabelaffe
    Ort:
    Franken
    Benutzertitelzusatz:
    Werbung hier erfolgt gegen meinen Willen!
    Grundsätzlich gilt (sofern nichts anderes vereinbart):
    Erst Fertigstellung, dann Abnahme, dann Zahlung.

    Daher: Rechtlich klären lassen, ob die VOB wirksam vereinbart wurde!
     
Thema:

wann besteht zahlungspflicht

Die Seite wird geladen...

wann besteht zahlungspflicht - Ähnliche Themen

  1. (Nachträgliche) Schwarze oder weiße Wanne?

    (Nachträgliche) Schwarze oder weiße Wanne?: Hallo, wir sanieren einen Altbau aus den 60ern in NRW. Zurzeit befassen wir uns mit dem feuchten Keller. Zu Anfang war der Plan, das Gebäude...
  2. Weiße Wanne undicht

    Weiße Wanne undicht: Wir haben eine Doppelhaushälfte aus 1997 mit weißer Wanne vor 4 Jahren gekauft..jetzt ist beim Hochwasser vor 2,5 Jahren und jetzt bei den starken...
  3. Blaue Abdichtung unter Fliesen-Boden in Dusche in Keller (ohne Wanne, boden-gleich)

    Blaue Abdichtung unter Fliesen-Boden in Dusche in Keller (ohne Wanne, boden-gleich): Wir haben ein im Jahr 1980 gebautes altes Haus, wegen einem Wasserschaden im Keller muss alte Fliesen entfernt werden und neue Fliesen drauf...
  4. Grundwasser trotz Wanne? Wie vorgehen

    Grundwasser trotz Wanne? Wie vorgehen: Hi zusammen, wir haben ein EFH, vollunterkellert (BJ 1978) und haben gerade "etwas" Hochwasser hier in Celle (sieht man ja in den Medien). Das...
  5. Wann besteht ein wesentlicher Mangel bei geschuldetem, erhöhten Schallschutz für DHH?

    Wann besteht ein wesentlicher Mangel bei geschuldetem, erhöhten Schallschutz für DHH?: Wir haben vor 8 Jahren eine neue DHH gekauft. Wir stellen nach Bezug fest, dass der Schallschutz mangelhaft ist. Der gerichtlich beauftragte...