Brandschutz DHH NRW

Diskutiere Brandschutz DHH NRW im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, zunächst mal großes Lob für dieses gelungene Forum mit vielen hilfreichen Schreibern! Nun zu meinem Problem: ich bau eine...

  1. #1 enrique78, 12.01.2012
    enrique78

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    Hallo zusammen,

    zunächst mal großes Lob für dieses gelungene Forum mit vielen hilfreichen Schreibern!

    Nun zu meinem Problem:
    ich bau eine DHH (die andere Hälfte wird zeitgleich gebaut).

    Nun bin ich mir uneins mit dem GU / Bauleiter bzgl. des Brandschutzes im Wand/Dachbereich.

    Die Trennwand zwischen den Hälften wurde 2schalig ausgeführt, je 24cm KS und Dämmschicht dazwischen.

    Nun ist im OG (Wohnraum!) auf der Giebelschräge zum Nachbarhaus Styrodur aufgebracht. Die Wand ist also nicht bis zur Dachhaut hochgezogen, sondern eine ca. 10cm dicke Styrodur-Schicht vorhanden. Allerdings kann ich ncht mit Gewissheit sagen, ob die Dämmschicht auch "durch" das Styrodur getzogen ist. Das dürfte aber m.E. egal sein.

    Außerdem sind die Holz Dachlatten zwischen den Häusern durchgezogen.

    Ich denke, dass beides der LBO NRW widerspricht. m.E. müsste das Styrodur durch Mineralwolle o.ä. ausgetauscht und die Dachlatten gekappt oder durch Alu-Verbindungen im Bereich der Trennwand ersetzt werden.

    Gem. der zu §29 LBO gehörenden TAbelle dürfte es sich um ein Gebäude geringer Höhe mit nicht mehr als 2 Wohnungen handeln, dementsprechend dürfte die Wand als F90 A-B Wand ausgeführt werden müssen. Richtig? Nun kann ich aber nicht beurteilen, ob die vorhandene Konstruktion evtl. doch F90 erfüllt.

    Oder greift ein andere §? §33 kommt wohl nicht in frage, da keine Brandwand erforderlich ist, oder?

    Was sagen die Experten? Kann/muss ich eine Änderung fordern?
     
  2. #2 planfix, 13.01.2012
    planfix

    planfix Gast

    nein, 2 häuser, 2 grundstücke.... brandschutz MUSS sein!
    durchlaufende dachlatten ein NO GO!
    styrodur auf mauerkrone ist löblich für den wärmeschutz aber schlecht für den brandschutz.
    da außerdem eine jede DHH für sich alleine stehen könen muß, sind als erstes mal die dachlatten zu trennen, dann kann auch gleich die Dämmung überprüft, bzw. ausgetauscht werden.
     
  3. #3 enrique78, 13.01.2012
    enrique78

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    Hallo Planfix,

    danke schonmal für die (plan)fixe Antwort.

    Klar MUSS BRandschutz sein. Deshalb möchte ich ja auf der Einhaltung der LBO pochen. Allerdings erscheint es mir so, dass in der LBO für unseren Fall (Gebäude mit geringer Höhe, max. 2 Wohnungen) eben keine Brandwand, sondern nur eine F90 A-B Wand vorgeschrieben ist.

    Bei ner Brandwand wäre alles klar: das ist in §33 geregelt und da verstößt die aktuelle Konstruktion gegen (3) und (4). Aber bei ner F90 Wand weiß ich halt nicht, ob man argumentieren kann, dass die aktuelle Konstruktion das erfüllt.

    Daher rührte meine Unsicherheit.

    Aber ich hab eh am Montag ein Gespräch mit GU / BL. Wenn die das nicht korrigieren wollen, muss halt die Rate gekürzt werden.
     
  4. #4 enrique78, 02.02.2012
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    kleine Nachfragen

    Hallo zusammen,

    ich hätte da gern nochmal zwei Poblemchen:

    1. wenn mich mein Kenntnisstand nicht täuscht, dann muss, wenn man den Brandschutz beurteilt, die Gesamtkonstruktion des betreffenden Bauteils beurteilt werden. Man kann also nicht sagen: "die Konstruktion widerspricht dem Brandschutz, da das Material xy verwendet wurde" (in unserem Beispiel: Styrodur und Holz-Dachlatten), sondern man muss die Gesamtheit der verwendeten Materialien beurteilen und danach entscheiden, ob F90 erreicht wird. Richtig? Das hieße in unserem Fall, dass von innen/unten nach oben folgende Konstruktion vorhanden ist:

    Rigips-Platten, Zwischensparrendämmung aus Mineralwolle, Styrodur auf der 2-Schaligen Trennwand, und bei der anderen DHH das gleiche wieder zurück.

    Ich befürchte, dass das abschließend nur ein Brandschutzsachverständiger beurteilen kann, oder?

    2. die Dachlatten zu trennen ist ja nicht nur für den Brandschutz angeraten, sondern auch, um die beiden Haushällften so gut wie möglich zu trennen. Mir wure das so erklärt, dass man bspw. folgenden Fall vermeiden will:

    in DHH Hälfte A ist das Dach undicht und die Dachlatten fangen an zu schimmeln. Bei durchgehenden Dachlatten kann das bis zur Nachbar-DHH B rüber "gammeln" und man hat eine unnötige Beeinträchtigung von B durch A.

    Klingt soweit logisch, die Frage ist nun, ob man die Trennung der Dachlatten zwingend verlangen kann, da bspw. eine aRdT verletzt ist, oder ob man darauf keinen rechtlichen Anspruch hat?
     
Thema: Brandschutz DHH NRW
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