Zurücksetzen von der Bauzwangslinie

Diskutiere Zurücksetzen von der Bauzwangslinie im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo! Mein Bebauungs-Plan schreibt per Zwangslinie (rote Linie) parallel im Abstand von 5 Meter zur Straße die Bebauung vor. Frage: Ich...

  1. #1 DerBauherr, 13.01.2012
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    Hallo!

    Mein Bebauungs-Plan schreibt per Zwangslinie (rote Linie) parallel im Abstand von 5 Meter zur Straße die Bebauung vor.

    Frage:
    Ich würde die 20 Meter Länge gerne so bebauen daß ca. 15 Meter drauf liegen, an der vordersten Ecke aber die Garageneinfahrt 1 Meter zurücksetzen, wobei das Dach auf gleicher Linie weiterläuft (es entsteht hier quasi eine stärker überdachte Einfahrt).

    Ist das so erlaubt, oder muß die ganze Mauer draufstehen?

    Hoffentlich wird die Frage klar ...

    Viele Grüße,

    Martin.
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 13.01.2012
    Ralf Dühlmeyer

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    Wenns ne Baulinie und keine Baugrenze ist, muss der Bau dran bis auf Kleinigkeiten wie einen eingezogenen Eingang.

    Alles andere geht nur mit einer Befreiung -> Gemeinde!
     
  3. #3 Baufuchs, 13.01.2012
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    Baufuchs Gast

    Textfesetsetzungen B.-Plan nachlesen.

    Möglich auch, dass die Baulinie nur für den "Hauptbaukörper" gelten soll und Nebenanlagen/Garagen ausgenommen sind.
     
  4. #4 DerBauherr, 13.01.2012
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    1 Meter eingezogenes Garagentor zählt also schon als "nicht drauf", oder?
     
  5. #5 DerBauherr, 13.01.2012
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    7. Garagen
    a) (rotes Rechteck mit "Ga") Fläche für Garagen
    b) Garagen dürfen nur auf den hierfür bezeichneten Flächen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden.
    c) Garagen müssen mit ihrer Einfahrtsseite mind. 5 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt sein. Bei mehr als 7 m Abstand dürfen die Zufahrtsbreiten an der Straßenbegrenzungslinie nicht mehr als 3 m betragen.
    d) Bei den mit dem Planzeichen GA bestimmten Grundstücksflächen ist für Garagen Grenzbebauung vorgeschrieben.
    e) Die Garagen sind als Teil des Hauptgebäudes auszuführen oder diesem mit baulicher Verbindung und gleicher Dachneigung zuzuordnen.
    f) Doppelgaragen müssen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in gleicher Höhe zusammengebaut werden. Vorderfronten und Dachdeckung müssen einheitlich gestaltet werden.

    Die 5 Meter Abstand sind also gleichzeitig Mindest- und exakter Abstand ...

    Es geht um die Ecke oben und die rote Linie
     
  6. #6 Der Bauberater, 13.01.2012
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    So ist das, wie Ralf schon schrieb.
    Rote Linie - Baulinie --> Da MUSS darauf gebaut werden

    Eine Befreiung geht manchmal auch, aber bei Beulinien ist das eher selten.
     
  7. #7 Baufuchs, 13.01.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Dazu die Vorschrift, dass Garagen als Teil des Haupthauses oder mit diesem in baulicher Verbindung zu erstellen sind.

    Das ist widersprüchlich.

    Da eine Baulinie in 5m Abstand festgesetzt ist, kann die Garage ja eigentlich den oben genannten Abstand von 7m gar nicht haben.

    Warum dann dieser Hinweis in der Textfestsetzung.

    Fazit:

    Diesen Punkt sollte Dein Planer mal mit dem Bauamt besprechen.
     
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