Schallschutznachweis für EFH

Diskutiere Schallschutznachweis für EFH im Bauphysik allgemein Forum im Bereich Bauphysik; Hallo, benötigt man einen Schallschutznachweis gemäß DIN 4109 für das Einfamilienhaus? Besten Dank. P.S. Im Kaufvertrag für das...

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  1. #1 oligarch, 17.01.2012
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    Hallo,

    benötigt man einen Schallschutznachweis gemäß DIN 4109 für das Einfamilienhaus?

    Besten Dank.

    P.S. Im Kaufvertrag für das Grundstück ist dieser gefordert. Der Kaufvertrag gilt nicht nur für EFH, sondern für die RH und DHH sowie für die MFH.
     
  2. #2 jscheller, 18.01.2012
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    Nein, geht garnicht - DIN 4109 stellt nur Anforderungen an den Schallschutz zwischen fremden Bereichen - im Einfamilienhaus also keine.
     
  3. #3 Bernd D, 18.01.2012
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    Die DIN 4109 regelt auch den Schutz gegen Außenlärm und haustechnische Anlagen. Darüber hinaus gibt sie Empfehlungen für den Schallschutz im eigenen Wohnbereich.

    Unabhängig von baurechtlichen Aspekten und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen, die ich im konkreten Fall nicht durchschaue, kann es nicht im Sinne des Bauherren sein, auf einen Schallschutznachweis zu verzichten. Letztendlich geht es doch weniger um irgendwelche Formalien als viel mehr darum, dass der bauliche Schallschutz im Rahmen einer qualifizierten Fachplanung überprüft und der Bauherr entsprechend beraten wird. Der Schallschutznachweis ist dann im Endeffekt nichts anderes als die Dokumentation des Planungsprozesses. Wenn man ganz weit draußen auf der grünen Wiese baut und seine lärmenden Mitmenschen mit stoischer Gelassenheit erträgt, ist man mit dem Thema natürlich schnell durch.
     
  4. #4 DanielBu, 23.01.2012
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    DIN 4109 vereinbaren

    Wollte mich hier mal einhaken,

    wenn die B+L-Beschreibung für ein EFH nichts zum Schhallschutz sagt, macht es dann Sinn, zumindest die "Mindestanforderungen der DIN 4109" zu vereinbaren um wenigstens etwas als Grundlage zu haben?

    So viel ich weiß, gilt die DIN 4109 für EFH nur dann, wenn sie vereinbart wird.
    Oder stellt man sich dann schlechter, weil "der Stand der Technik" schon viel weiter ist (und DIN 4109 veraltet)?

    Wie seht Ihr das?
     
  5. #5 jscheller, 23.01.2012
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    Nochmal: DIN 4109 regelt nichts ueber Schallschutz im eigenen Bereich - insofern ist die Diskussion muessig ob DIN 4109 nun vereinbar wurde oder nicht. Lediglich der Laerm haustechnischer Anlagen waere geregelt.



    Aha - wo denn? Beiblatt 2 zaehlt nicht, das ist eine extra Norm und ist gesondert zu vereinbaren.
     
  6. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Nicht so ganz.
    Es ist zu unterscheiden, ob der baurechtliche oder der privatrechtlich geforderte Schallschutz betrachtet wird.
    - Besser ist natürlich wenn es vereinbart ist, aber wer achtet schon darauf. -
    Das aufdröseln?!? Man besorge sich ein entsprechendes Kompendium aus der juristischen Ecke. Sind gar nicht so dick und schwer zu lesen.
     
  7. #7 jscheller, 23.01.2012
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    Nein ist es nicht, da DIN 4109 keine Vorgaben zum Schallschutz im eigenen Bereich macht. Das scheint wirklich schwer zu verstehen.

    Und da die DIN 4109 hier nicht einschlaegig ist*, kann die bauordnungsrechtlich verbindlich oder privatrechtlich vereinbart oder anwaltschaftlich eingeklagt sein - es ist einfach Schnuppe.


    *bis auf Aussenlaerm - wenn das nicht gerade Innenstadt ist, sollte das kein Problem sein
     
  8. #8 jscheller, 23.01.2012
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    Nein macht es nicht (s.o.). Man sollte aber auf jeden Fall ein gehobenes Schallschutzniveau vereinbaren, z.B.
    • gehobenen Schallschutz nach DIN 4109 Beiblatt 2
    • Schallschutzstufe 2 oder 3 der VDI 4100 oder
    • eine Stufe nach dem DEGA-Schallschutznachweis.
     
  9. #9 DanielBu, 24.01.2012
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    Für mich als absoluten Laien wirklich schwierig zu verstehen:
    Nicht sinnvoll, weil DIN 4109 überhaupt nichts regelt (oben lese ich bezügl. Außenlärm und technischen Anlagen anderes), oder weil ich mich vielleicht sogar schlechter stelle, als wenn GAR nichts zum Schallschutz im Vertrag geregelt ist (Stichwort "Stand der Technik")?
     
  10. #10 jscheller, 24.01.2012
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    Die Eingangsfrage war, ob ein Schallschutznachsweis nach DIN 4109 bei einem EFH sinnvoll ist.
    In einem Schallschutznachweis weist man rechnerisch nach bestimmten Vorgaben nach, ob Decke, Waende und Fassaden den nach DIN 4109 geforderten Schallschutz haben. Soweit so gut.

    DIN 4109 fordert aber nunmal leider keinen Schallschutz fuer EFH, ausser:
    • Die Einhaltung von hoechstzulaessigen 30 dB(A) fuer den Laerm haustechnischer Anlagen - dieser Wert laesst sich aber nicht im Vorfeld per Schallschutznachweis belegen da es keine Bauteileigenschaft ist.
    • Die Einhaltung der notwendigen Fassadenschalldaemmung - falls die Huette nicht gerade in der laermbleasteten Innenstadt steht, dann ist das nach DIN 4109 notwendige Schallschutzniveau der Aussenbauteile aber durch statische und Waermedaemm- Gruende ohnehin schon gegeben.

    Beide Punkte sind also nix, woraus man als Haeuslebauer Honig saugt. Was man sich unter "Schallschutz" gemeinhin so vorstellt - die Schalldaemmung zwischen Wohn- und Kinderzimmer, das Droehnen der Treppe etc. - das alles ist in DIN 4109 nicht geregelt.

    Wohl aber in den anderen Normen die ich genannt habe - wenn man also ein Schallschutzniveau vereinbaren will, was ratsam ist, sollte man sich da mal einlesen.

    DIN 4109 ist (soweit ich weiss in allen Bundeslaendern) ohnehin bauordnungsrechtlich eingefuehrt und damit verbindlich. Der Stand der Technik ist auch in jedem fall einzuhalten - aber was heisst das genau? Wer ein bestimmtes Niveau will, muss es benennen und vereinbaren, anders wird das nix.
     
  11. #11 Thomas Traut, 24.01.2012
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    Widerspruch. Die anerkannten Regeln der Bautechnik sind in (fast) jedem Fall einzuhalten. Das "fast" bezieht sich darauf, dass auch was anderes vereinbart werden darf.

    Was beim EFH überhaupt sinnvoll ist, muss in der Planungsphase besprochen werden. Was nützt mir die beste Wand, wenn Papptüren ohne untere Dichtung drin sind. Oder Wohnungstrenndecken mit offenem Luftraum zum OG. Oder oder
     
  12. PeMu

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    Jetzt ist totale Achterbahn.

    Es wird hier mit juristischen Thesen um sich geworfen - nur ziemlich im Wiedersprüchlich.

    a) Baurechtliche Forderungen
    b) Anerkannte Regeln der Technik
    c) Stand der Technik

    sind 3 verschieden Themen und juristisch definiert.

    Insbesondere beim Schallschutz.
    Wenn von 4109 die Rede ist, mag es sein, dass der landläufige Ingenieur nur den Teil für seine baurechtlichen Nachweise kennt und sehen will. Aus anderem Blickwinkel gehören die schneller dazu als man denkt.
    Erhöhten Schallschutz vereinbaren tritt die Lawine los.



    Baurechtlich gefordert
    privatrechtlich vereinbart
    privatrechtlich zu leisten

    Können auch nicht deckungsgleich sein und sind es öfters als einem lieb ist auch nicht.
     
  13. #13 DanielBu, 24.01.2012
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    ...ich dachte, die DIN 4109 müsse man für ein EFH vereinbaren, da sie ansonsten erst ab einer DHH oder im Wohnungsbau gilt.

    Auch wenn sie beim EFH wohl nur wenig bringt, aber besser als gar nichts?
     
  14. PeMu

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    Wenn man so daran geht hat man eh schon verloren.

    Entweder weiß man was man will oder läßt sich entsprechend beraten oder steckt den Kopf in den Sand (AWG).

    Mal ein Hinweis für die Dickbrettbohrer: Locher-Weiss Rechtliche Probleme des Schallschutzes.
     
  15. #15 Thomas Traut, 24.01.2012
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    @PeMu: Scheinbar oder tatsächlich widersprüchlich wird es erst, wenn der Bauherr was anderes meint als er schriftlich, mündlich oder wie auch immer vereinbart. Solange das Ziel nicht definiert ist, führt auch kein Weg dahin.

    siehe dazu auch hier: http://www.akustikbuero.com/download/DEGA_BR_0101.pdf
     
  16. PeMu

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    Und?
     
  17. #17 jscheller, 25.01.2012
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    Was soll denn das bitte heissen? :shades
     
  18. sepp

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  19. #19 jscheller, 26.01.2012
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    Das war nun wirklich nutzlos. Falls PeMu seinen mir unverstaendlichen Satz noch erlaeutern will, ich will es immer noch wissen.
     
  20. PeMu

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    Was war am hinweisenden Link von Sepp nutzlos?
     
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