Ingenieurhaftpflicht

Diskutiere Ingenieurhaftpflicht im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, ich hätte da mal eine versicherungstechnische Frage. Welche Nachteile können für den Bauherrn erwachsen, wenn der planende...

  1. #1 Unregistriert, 12.04.2005
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    Hallo zusammen,
    ich hätte da mal eine versicherungstechnische Frage.

    Welche Nachteile können für den Bauherrn erwachsen, wenn der planende Ingenieur (Statik) keine Berufshaftpflicht- Versicherung hat.

    Für Eure Antworten danke ich schon mal im voraus.

    Grüße
    Andreas
     
  2. #2 bauhexe, 12.04.2005
    bauhexe

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    er haftet selbst, womit ist dann die frage :confused: :confused: :confused:
     
  3. #3 Unregistriert, 12.04.2005
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    Hallo Bauhexe,

    vielen Dank für Deine rasche Antwort.

    So einfach ist das?

    Der Paragraph Haftpflichtversicherung im Werkvertrag (Ingenieurvertrag) hat also keine gesetzliche Grundlage, oder keine Bestimmungen durch die Ingenieurkammer, dass der planende Ingenieur eine Haftpflichtversicherung haben muß.


    Grüße
    Andreas
     
  4. OK

    OK

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    Naja, da wäre ich vorsichtig: Wie sieht´s denn im Schadensfall aus? Da wäre mir eine Versicherung im Hintergrund deutlich lieber als ein mittelloser Planer, der das Geld dann gar nicht zahlen kann.
    +
    Laienmeinung
    +
    Grüße
    Oliver
     
  5. #5 Unregistriert, 12.04.2005
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    Ja Oliver, ja so sehe ich das auch!

    Die Frage ist nur, gibt es diesbezüglich Bestimmungen, oder nicht.

    Grüße Andreas
     
  6. Bruno

    Bruno

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    Für Architekten gibt es welche. In Bayern ist die Rechtsgrundlage das Architektengesetz und die Berufsordnung.
     
  7. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Und die Ingenieure als Pflichtmitglied in einer Ingenieurkammer (Beratende Ingenieure) unterstellen sich der gleichen Verpflichtung wie die Archtikten in der Architektenkammer: Berufshaftpflicht mit einer Mindestdeckung ist Pflicht.

    Meine Meinung: Die Versicherung gehört zum "guten Ton".

    Das Problem ist nicht ohne, da immer mehr "Planer" (als was auch immer) ohne Berufshaftpflicht tätig sein werden. Die Prämien haben angezogen, es gibt immer weniger Versicherer und die wollen auch nicht mehr alles und jeden versichern.

    Allerdings sollten sich Bauherren keine Hoffnung auf Vermögensschäden machen. Da sind die Versicherer sehr unwillig bereit zu zahlen (sah man ganz früher etwas lockerer).
     
  8. #8 Unregistriert, 12.04.2005
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    Hallo zusammen,

    erstmal vielen Dank für Eure konstruktiven Antworten.

    Ich habe natürlich auch etwas weiter recherchiert und bin auf diverse Ordnungen gestossen.

    Zum Beispiel:

    Ingenieurkammer BW- Berufsordnung (BO)

    .
    .
    .

    10. Berufshaftpflichtversicherung

    Der selbständige Ingenieur hat zu beachten, dass es die berechtigten Interessen des Auftraggebers erfordern, deckungsfähige Risiken durch eine Berufshaftpflichtversicherung abzudecken. Die Mindestdeckungssummen betragen:

    500.000,-- EUR bei Personenschäden und
    250.000,-- EUR bei sonstigen Schäden.

    Gegebenenfalls sind diese Deckungssummen zu erhöhen


    oder


    Verordnung über Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach der Hessischen Bauordnung
    (Nachweisberechtigten-Verordnung - NBVO)

    Vom 3. Dezember 2002
    GVBl. I S. 729
    Verkündet am 13. Dezember 2002
    .
    .
    § 6 Allgemeine Pflichten
    .
    .

    (3) Die Nachweisberechtigten sind verpflichtet, zur Deckung der sich infolge fehlerhafter Berufsausübung ergebenden Schäden eine Haftpflichtversicherung entsprechend § 19a Abs. 6 Nr. 2 des Ingenieurkammergesetzes oder § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes oder eine gleichwertige Versicherung abzuschließen. Die Haftungssumme muss mindestens für Personenschäden 500.000 Euro und für Sach- und Vermögensschäden 250.000 Euro je Schadensfall betragen. Die Haftungssumme muss mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen.
    .
    .

    Grüße
    Andreas
     
  9. PeMu

    PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Und wenn man als Bauherr da Zweifel hat, nimmt man es in den Vertrag auf.

    Und bei noch größeren Zweifeln läßt man sich eine Versicherungsbestätigung vorlegen. (Der Versicherungsvertrag bringt nix, der kann abgelaufen sein.)
     
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