Vollständiger Verlust des Skontos bei Zahlung nach Mängelbehebung?

Diskutiere Vollständiger Verlust des Skontos bei Zahlung nach Mängelbehebung? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Liebes Forum, uns stellt sich gerade eine Frage zur Auslegung der Skonto-Regelung in Werkverträgen, insbesondere in Bezug auf zuvor geleistete...

  1. jk2010

    jk2010

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    Liebes Forum,

    uns stellt sich gerade eine Frage zur Auslegung der Skonto-Regelung in Werkverträgen, insbesondere in Bezug auf zuvor geleistete Anzahlungen/Zwischenrechnungen.

    Folgender allgemeiner Fall zur Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen, es soll hier keine Rechtsberatung im Einzelfall erfolgen:

    Annahme: Außenanlagen werden über eine Summe von (beispielhaft) 20.000€ beauftragt mit 5% Skonto (also 1000€) bei Zahlung der SCHLUSSrechnung innerhalb von 10 Tagen, ansonsten ohne Skonto. Zwischenrechnungen über jeweils 2000€ je nach Fortschritt der Arbeiten werden vereinbart.

    Basierend auf den Zwischenrechnungen werden 18.500€ gezahlt. Anschließend wird die Schlußrechnung bereits vor der Abnahme der Leistungen gestellt und wird zurückgewiesen "bis zur Abnahme der Leistungen".

    Bei der Abnahme werden (einvernehmlich) etliche Mängel festgestellt und protokolliert, für die Mängelbeseitigung sieht der Auftragnehmer von sich aus 14 Tage vor. Mündlich wurde vereinbart, die ausstehende Zahlung nach Abarbeitung der Mängel zu leisten, leider wurde dies nicht schriftlich festgehalten.

    Nach der fristgerechten Mängelbeseitigung erfolgt die Restzahlung von 500€ (also die Restsumme von 1500€ abzüglich 1000€ Skonto).

    Danach schickt der Auftragnehmer eine Mahnung über die ausstehende Zahlung von 1000€, da Skonto angeblich nicht erfolgen kann, da ja das Zahlungsziel überschritten ist: Die Rechnung wurde formal nur bis zur Abnahme der Leistung zurückgewiesen. Im Abnahmeprotokoll wurde kein Einbehalt schriftlich festgehalten, es sind mehr als 10 Tage um, also kein Skonto.

    Ein Auftraggeber könnte sich in diesem theoretischen Fall arglistig über den Tisch gezogen fühlen. Daher folgende Frage:

    a) Würde in dieser Konstellation die Zahlung tatsächlich vor Abschluß der Mängelbeseitigung fällig sein?

    b) wenn dem so ist: Dürften dann auf die ja bereits zuvor gezahlten 18.500€ der Skonto einbehalten werden und nur die ausstehende Restsumme wäre ohne Skonto fällig?

    Für eine Bewertung einer solchen Konstellation wären wir sehr dankbar.

    Joachim
     
  2. jk2010

    jk2010

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    Dann antworte ich mir mal selber auf b). Offenbar gibt es ein BGB-Urteil, daß selbst bei geringfügigen Differenzen zwischen Schlußzahlung und Schlußrechnung der komplette Skonto verwirkt ist.

    Es bleibt damit die Frage, ob ein "Zurückweisen der Schlußrechnung bis zur Abnahme" automatisch bedeutet, daß die Rechnung zur Abnahme stillschweigend fällig wird (obwohl dann z.B. Zahlungsziele, die mit Kalenderdatum hinterlegt sind, nicht mehr passen), oder ob dann nach der erfolgten Abnahme eine neue Schlußrechnung hätte gestellt werden müssen - die dem Auftraggeber dann ja Klarheit über die Zahlungssituation gegeben hätte.

    Da im Abnahmeprotokoll nicht von Mängeln, sondern von Restarbeiten die Rede ist (einzelne Arbeiten waren einfach noch nicht ausgeführt), bliebe zudem die Frage, ob nicht eine unzulässige Überzahlung vorliegen würde, wenn die komplette Schlußrechnung bereits zum Abnahmezeitpunkt fällig wäre und nicht nach Fertigstellung der Restarbeiten. Möglicherweise hätte hier durch den AN statt dessen zunächst eine Zwischenrechnung gestellt werden müssen?!
     
  3. PeMu

    PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Ne ethische Beratung:
    Das Thema Skonto ist schon mal aufgedröselt worden -> Suche bemühen.
    Fazit: Skonto gibt es auf alles oder nix.
    Ergo immer die Fälligkeiten und Zahlungsfristen im Auge behalten.

    Allgemein wird das Skonto als netter Nachlass gesehen und regelmäßig versuchen die Auftraggeber dabei den Auftragnehmer über den Tisch zu ziehen äh zu benachteiligen. Nicht umgekehrt.

    Skonto dient zur beschleunigten Zahlung. Wenn man das vereinbart muss man auch beschleunigt in die Gänge kommen mit seinen Rechten. Tja das ist die Pflicht und dann mal gegenrechnen: ich gebe meine längeren Fristen und die meiner beteiligten Rechnungsprüfer auf, ich brauche für die Schlussrechnung einen Rechtsanwalt, um die Fristen einzuhalten, ich muss auch schon mal zahlen, ob wohl ich noch nicht will/unsicher bin...

    Warum ethische Beratung?

    Nix ist umsonst. Es gilt immer die Gegenleistung abzuwägen.
    Die meisten Vertragspartner einigen sich stillschweigend/notgedrungen/im Einvernehmen in der Grauzone.
     
  4. jk2010

    jk2010

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    Danke erstmal für die Antwort.

    Aufgrund der diversen Schwierigkeiten haben wir im Vertrag unseres GÜ auch auf jegliche Skonto-Vereinbarungen verzichtet. Deshalb hat es uns jetzt auch so kalt bei den Außenanlagen erwischt.

    Sicherlich wird es in der Mehrzahl der Fälle auch so sein, daß AG den Skonto "gegen" den AN einsetzen. Dies war hier nie beabsichtigt, der AN hat ihn von sich aus angeboten, um möglichst schnell zum Auftrag zu kommen (ja, wir haben ein ortsansässiges, aber sehr junges Unternehmen gewählt, nicht den Günstigsten). Ich denke, wir haben auch während der Umsetzung durchgängig nicht gegen unseren AN gehandelt. Z.B. ein schief geratenes Eingangspodest haben wir bei kleinen Korrekturen akzeptiert, weil wir dem AN ungebührlichen Aufwand ersparen wollten, obwohl er Abriß und Neuerrichtung angeboten hat. Auch eine Verlängerung der Aktivitäten von den (unverbindlich) avisierten zwei Monaten auf letztlich über vier Monate haben wir klaglos hingenommen.

    Umso überraschter waren wir daher in der Endphase, als die Schlußrechnung noch vor Ende der Arbeiten vorlag und auf einmal diverse Post bei uns als Einschreiben aufgetaucht ist, obwohl sonst alles mündlich vor Ort abgestimmt wurde. Bei der Abnahme haben wir sogar noch mündlich abgestimmt, daß die Schlußzahlung nach Fertigstellung erfolgt, aber jetzt wird auf Schriftform, Abnahmeprotokolle und Fristen verwiesen.

    Insgesamt wurmt es uns gewaltig, derart übervorteilt zu werden. Recht und Gesetz sind halt zwei verschiedene Dinge. In Internet-Shops wird der Käufer mit Widerrufsbelehrungen geradezu überschüttet und in diesem Gewerk ist nicht einmal eine aktualisierte Schlußrechnung erforderlich, nachdem die vorhergehende berechtigt zurückgewiesen wurde. lst vermutlich was für die Kategorie (teures) Lehrgeld.
     
  5. Julius

    Julius

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    Man könnte zu der Einschätzung kommen, daß es unter Leichtsinn (eigene Dummheit) einzuordnen ist, wenn man nach derartigem Vorspiel (plötzlich mehrere Einschreiben, Rechnungstellung vor Abnahme) sich auf mündliche Zusagen einläßt.
     
  6. #6 Baufuchs, 28.01.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Welchen Wert (in Euro) hatten die noch fehlenden Restarbeiten?
     
  7. jk2010

    jk2010

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    Geschätzt würde ich sagen, so ca. 400-500€ für die Restarbeiten.

    Hätte von der Größenordnung ungefähr gepaßt zur ausstehenden Schlußzahlung nach Fertigstellung, sofern Skonto berücksichtigt wird. Daher dann auch die vermeintlich problemlose und im Rückblick leichtfertige mündliche Einigung vor Ort.
     
  8. #8 wasweissich, 28.01.2012
    wasweissich

    wasweissich Gast

    mich würde dazu die darstellung der gegenseite interessieren .........

    5% skonto :respekt
     
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