VOB §2 Nr.6-Verwirkung der Vergütung?

Diskutiere VOB §2 Nr.6-Verwirkung der Vergütung? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, folgender Fall hat sich bei uns zugetragen: Unvollständiges LV macht Nachtrag eines VOB-Pauschalvertrages notwendig....

  1. Tommi

    Tommi

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    Hallo,

    folgender Fall hat sich bei uns zugetragen:

    Unvollständiges LV macht Nachtrag eines VOB-Pauschalvertrages notwendig.

    Nachtrags-Leistung ist unzweifelhaft notwendig, jedoch erfolgt die "Ankündigung" nach Ausführung der Leistung. Damit ist § 2 Nr. 6. Absatz (1), Satz 2 nicht erfüllt:

    "Der AN muss jedoch den Anspruch dem AG ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt."

    Hat der AN damit seinen Vergütungsanspruch verwirkt?

    Oder was sind die Konsequenzen der Nichteinhaltung?

    Als Folge davon war natürlich auch die Vergütung nicht vereinbar, sondern ist nun vom AN "gesetzt".

    Gruß

    Tommi
     
  2. #2 Carden. Mark, 25.04.2005
    Carden. Mark

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    Du hast das Wort „Möglichst“ im Satz überlesen – oder?

    Der ganze Satz lautet
    §6-(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.

    Dann gibt es noch den
    §7-(1) Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Die Nummern 4, 5 und 6 bleiben unberührt.
    (2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1 auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 3 Abs. 4 bleibt unberührt.

    Und ganz wichtig dieser noch
    §8 - (2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer 5 oder 6 entsprechend.

    und noch so ein paar Feinheiten.
     
  3. Bruno

    Bruno

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  4. Tommi

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    Danke, das war's

    Gruß

    Tommi
     
  5. #5 Carden. Mark, 26.04.2005
    Carden. Mark

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    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    Das war was?
    Kriegt er jetzt sein Geld für geleistete Arbeit - oder nicht?
     
  6. Tommi

    Tommi

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    @Marc Carden:

    Er kriegt sein Geld! Die Rechtslage ist ja mehr als eindeutig.

    Gruß

    Tommi
     
  7. Eric

    Eric

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    Ob es denn tatsächlich so eindeutig ist?

    In der Ausgangsfrage war die Rede von einem VOB-Pauschalvertrag! Dafür gilt § 2 Nr. 7 VOB/B. Nehmen wir mal an, die Hürde mit der zu späten Ankündigung wird überwunden und das Festhalten am vereinbarten Pauschalpreis ist unzumutbar, dann kommen die Probleme mit der Berechnung der Höhe des Ausgleichs: " Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen". Darüber werden Bücher geschrieben: z.B. Reister, Nachträge beim Bauvertrag. Bei den Anforderungen wirds einem schwindelig.

    War denn die VOB/B überhaupt wirksam vereinbart? Wenn nein, dann gelten u.U. erleichterte Anforderungen an zusätzliche Vergütungen nach BGB.

    Wer heute noch als Unternehmer die VOB/B vereinbart, ist selber schuld. Sie ist hinsichtlich Verjährung ( 4 + 2 Jahre bei Mängelrüge am letzten Tag bzw. bei üblicher Vereinbarung von 5 Jahren = 7 Jahre ), Abnahme und Nachträgen eindeutig schlechter als das BGB. Beim BGB-Vertrag muß lediglich darauf geachtet werden, daß Abschlagszahlungen vertraglich vereinbart werden.
     
  8. Tommi

    Tommi

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    @Eric:

    Es ist ein Pauschalfestpreisvertrag.

    Die VOB/B ist wirksam vereinbart.

    Der Nachtrag macht ca. 12 % der Gesamtauftragssumme aus. Also nicht gerade wenig.

    Genau diese Aussage stellt mein Problem dar:

    Mir liegt ein Nachtrag vor, Position wurde eindeutig vom Ausschreibenden vergessen, ich bin bereit zu zahlen.

    Doch die Höhe der EVPs des Nachtrages ist natürlich nicht im Wettbewerb zustande gekommen.

    Was kann ich vom AN in Bezug auf obiges VOB-Zitat erwarten?

    Gruß

    Tommi
     
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