Sicherheitsleistung VOB/B und neues FOSIG

Diskutiere Sicherheitsleistung VOB/B und neues FOSIG im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, habe mal eine Frage und habe dazu nicht wirklich etwas Aussagekräftiges im Netz gefunden. Bei unserem Bauvertrag soll die VOB/B gelten....

  1. #1 Kater432, 01.03.2012
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    Hallo,

    habe mal eine Frage und habe dazu nicht wirklich etwas Aussagekräftiges im Netz gefunden.
    Bei unserem Bauvertrag soll die VOB/B gelten. Dort steht ja §17 Abs.1.Satz 1 "Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist..."

    Nun hatte ich bei einem Bauherrenberater die Info bekommen das ja durch das neue FOSIG bei 1ter Abschlagszahlung 5% einbehalten werden kann als Sicherheit und die bei der letzten Schlußrechnung dann mitüberwiesen wird.
    Auch mein Hinweis das wir ja die VOB/B haben und dort ja obiger Satz steht, meinte er das es trotzdem so ist.
    Stimmt das so ?

    Gruß
     
  2. Mark

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  3. #3 Baufuchs, 01.03.2012
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    BGB lesen.

    BGB § 632a lesen. Absatz 1 und 3

    Übrigens:

    Die VOB/B hat gem. Urteil des BGH ihre Privilegierung verloren, d.h. die Einzelbestimmungen der VOB/B unterliegen der Inhaltskontrolle nach BGB.

    Wir durch eine VOB Klausel ein Verbraucher benachteiligt, ist die Klausel unwirksam.

    Dürfte hier der Fall sein.

    Anwalt fragen.
     
  4. #4 Kater432, 01.03.2012
    Kater432

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    Das mit der Privilegierung der VOB/B hatte ich gelesen, war / bin mir aber nicht sicher ob nun die VOB §17 gilt, oder §632 BGB.
    Wann ist denn eine Klausel benachteiligend für den Verbraucher ?
    In der VOB steht ja soweit auch alles drin nur halt der Satz "es muß vereinbart werden" Dies steht ja in der 632BGB nicht drin. Also ist dach ja nachteilig, oder ?

    Wer ist denn eigentlich der VERWENDER der VOB. Im Bauvertrag stehe ich als AG, und der Bauträger als AN. Aus welcher Sicht wird denn sowas gesehen. Oder ist generell die Firma dann der VERWENDER?

    Gruß
     
  5. #5 Baufuchs, 01.03.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Nur "wenn vereinbart" ist doch gegenüber "muss Sicherheit stellen" nachteilig, oder?

    Hast Du den Vertrag schon unterschrieben?
    Wurde dir der Text der VOB/B vollständig ausgehändigt?

    Nachtrag:
    Verwendet ist der Unternehmer
     
  6. #6 Kater432, 01.03.2012
    Kater432

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    Nein, noch haben wir nicht unterschrieben, bin grade am ändern diverser Punkte
    im Bauvertrag bzw. Bauleistungbeschreibung. (Bodengutachten mit aufnehmen, Abschlagszahlungen, Vertragsstrafen usw.)
    Hatte den GU/GÜ schonmal auf Fertigstellungsbürgschaft angesprochen und er meinte das die Abschlagszahlungen ja dem Bautenstand entsprechen und ich dadurch ja nicht in Vorleistung gehe und erst wenn z.b. Bodenplatte fertig ist ich ja noch 10 Tage Zeit habe zu überweisen wenn die Rechnung kommt und er ja da auch schon beim nächsten Abschnitt weiter (z.b. Wände hochziehen) und er noch nichtmal das andere Geld hat. Daher meinte er es kostet ihn nur zusätzlich Geld für diese Bürgschaft. Und ich wollte halt einfach nur als Argument haben das ich ja das Recht auf die 5% Einbehalt habe.

    Nur dafür wollte ich erstmal grundlegend klären ob es überhaupt so wäre.

    Gruß
     
  7. Mark

    Mark

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    Die Hilfe, die du dir wünscht, darfst du dir in diesem Forum nicht erhoffen. Investiere ein paar hundert € in eine RA, der dir beim Vertrag hilft, bevor du irgendwas unterschreibst.

    ..................................................
    Der Verwender ist immer derjenige, der die AGB bzw. die VOB/ B ins Spiel bringt. Der andere ist der Vertragspartner.

    Die VOB/ B, wenn auch als Ganzes vereinbart, ist bei einem Endverbraucher als Vertragspartner nicht mehr vor der Inhaltskontrolle geschützt.

    Was m. W. noch nicht geklärt ist, ist wenn der EV durch z.B. einen Architekten vertreten wird oder selbst der Verwender ist.
     
  8. #8 Baufuchs, 01.03.2012
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wichtig bei den Abschlagszahlungen ist, dass die Höhe der Abschläge dem erhaltenen Gegenwert entspricht, also nicht überzahlt wird.

    Verträge und Baubeschreibung vom Fachmann prüfen lassen.
    Als Laie ist man da überfordert.
     
  9. #9 Kater432, 02.03.2012
    Kater432

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    Den Bauvertrag und BL hat ein Sachverständiger vom BSB durchgearbeitet. Nur will ich auch selber immer zu der Sache etwas wissen, bzw lesen ob das so stimmt. Habe mich schon sehr in die BL vertieft und auch in den Bauvertrag.

    Weil alles können auch Sachverständige nicht immer korrekt machen.
    Z.b. wollte er mir sagen das die Vermessung (Lage und Höhe) spät 2 Wochen nach Baubeginn kein muss ist, sondern beim Bauantrag als Auflage kommt bzw die Gebühren nicht festgelegt sind sondern je nach Vermesser anders sind.
    Wo ich aber weiß das die Gebühren sich nach VermGebKO berechnet werden und fürs Land Brandenburg in der BbgBO drin steht das die Bauwerkseinmessung (Lage,Höhe) 2 Wochen nach Baubeginn erfolgen muss. Auch so kann mal ein Sachverständiger schief liegen.


    Gruß
     
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