Problem mit dem Bauamt beim Auffüllen des Geländes

Diskutiere Problem mit dem Bauamt beim Auffüllen des Geländes im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo alle, wir wollen unser Grundstück (im Bild B) in der Mitte (rote Linie) ca. 1m auffüllen, um so eine Senke im Gelände auszugleichen. [IMG]

  1. phihe

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    Hallo alle,

    wir wollen unser Grundstück (im Bild B) in der Mitte (rote Linie) ca. 1m auffüllen, um so eine Senke im Gelände auszugleichen.

    [​IMG]
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 01.03.2012
    Ralf Dühlmeyer

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    Ich hab den Text da oben mal rausgenommen, damit man ihn lesen kann bei dem breitbandbild
     
  3. #3 ralph12345, 01.03.2012
    ralph12345

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    Was nicht lustig ist: Der erste der aufschüttet, darf das genehmigungsfrei. Die Aufschüttung ist dann eine bauliche Anlage. Der zweite, der daran anschliessend aufschütten will, muß das genehmigen lassen, weil er an eine bauliche Anlage anschüttet… (§60 Anlage 2 8.2 HBO)

    Aber wenn die Feuerwehr nicht mehr durchkommt, ist das auch nicht HBO konform, da soll sich die Behörde mal erklären, wie das gehen soll, bei einer Zufahrt eine natürliche Geländeoberfläche einzuhalten.. :irre
     
  4. phihe

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    Interessant. Prinzipiell wurde ins ja das aufschütten genehmigt an der Seite, wo schon aufgeschüttet wurde. Nur an der Seite, wo bislang noch nichts gemacht wurde, haben wir das Problem.

    Unser Argument ist vor allem, dass dadurch die Zufahrt zu schmal wird, wenn wir anstatt einem breiten Zuweg einen schmalen Weg samt Abböschung haben müssen.

    Danke,
    Phil
     
  5. phihe

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    Wir haben jetzt eine Antwort vom Bauamt auf unsere schriftliche Anfrage.

    Gem. § 2(3)4 HBauO ist die natürliche Geländeoberfläche maßgeblich. Aus diesem Grund wurde im Bereich des Höhenausgleiches an der Nordseite des Grundstücks der Vermerk in der Baugenehmigung aufgenommen, dass die natürliche Geländeoberfläche einzuhalten ist und die Anböschung an die natürliche Geländeoberfläche auf dem eigenen Grundstück zu erfolgen hat.

    Meiner Laienmeinung nach hat die Sachbearbeiterin die HBauO hier aber total falsch verstanden. In § 2(3)2-4 HBauO steht nämlich:

    In § 2(3)4 wird also nur die natürliche Geländeoberfläche erwähnt, um die Höhe eines Hauses zu bestimmen. Hier wird aber nichts über die Beibehaltung oder Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche gesagt.

    Dies wird dagegen in der Anlage 2 beschrieben wo steht:

    Da wir unter 400m² und nur 0,7m auffüllen, sollten wir das doch ohne Probleme machen können. Oder liege ich hier mit meiner Interpretation so daneben, weil ich des Vertragsdeutschen nicht mächtig bin:o

    Wie ist dagegen jetzt weiter vorzugehen? Geht das nur über den Anwalt?

    Wenn ja, wie findet man einen kompetenten Baurechtsanwalt?

    Danke für eure Meinung,
    Phil
     
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