Welche EnEV bei Nachtrag/Änderung

Diskutiere Welche EnEV bei Nachtrag/Änderung im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Hallo zusammen, wir haben etwas Unklarheit zum Thema Wärmeschutznachweis. Im September 2004 hat unser Architekt als Entwurfsverfasser einen...

  1. Fredi

    Fredi

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    Hallo zusammen,

    wir haben etwas Unklarheit zum Thema Wärmeschutznachweis.

    Im September 2004 hat unser Architekt als Entwurfsverfasser einen Bauantrag in unserer Stadt in NRW eingereicht. Als Bauherren und Bevollmächtigte waren meine Frau und ich eingetragen.

    Heute wissen wir, daß zu diesem Zeitpunkt noch die EnEV 2002 Gültigkeit hatte und angewendet werden durfte. In unserem Bauantrag sehe ich aber überhaupt keinen Hinweis auf die EnEV. Weder als Ankreuzfeld, als Vermerk oder Anhang. Mittlerweile weiß ich auch warum: Der Wärmeschutznachweis wurde erst im April 2005 vom TWP erstellt.

    Jetzt fragen wir uns natürlich, wie die Stadt die Baugenehmigung überhaupt hat erteilen können/dürfen?!?

    Jetzt kommt allerdings hinzu, daß sich während der (Keller-)Bauphase herausstellte, daß das Nachbarhaus (Bestand) nicht unterfangen werden konnte. Der Keller wurde dann in einer Spontan-Planung unterirdisch verschoben bzw. versetzt. Der Keller wurde also 3m vom Nachbarhaus/keller weggeführt und auf der anderen Seite um 3m verlängert (dieser Teil des Kellers ist also nicht überbaut). Abgesehen davon, daß das viele weitere Probleme verursachte, welche bis heute nicht behoben sind, werden sich dadurch ja die Bedingungen hinsichtlich Wärmeschutznachweis geändert haben.

    Einen Wärmeschutznachweis für die geänderte Version des Kellers bzw. Hauses gibt es nicht.

    Die Versetzung des Kellers wurde von unserem Architekten beim Bauamt im Frühjahr 2005 beantragt. Der Antrag liegt uns leider nicht vor, allerdings die Nachtragsgenehmigung aus August 2005 (genauer Text: 1. Nachtrag zur Baunehmigung vom 04.10.2004).

    Auch in diesem Nachtrag gibt es wieder keinen Hinweis auf die EnEV.

    Für uns stellen sich jetzt folgende Fragen:

    Warum gibt es eine BG, obwohl die EnEV noch gar nicht erstellt war?

    Hätte für die Änderung des Bauantrags (Versetzung des Kellers) die Nachfolge-EnEV 2004 herangezogen und eingereicht werden müssen?

    Gibt es belastbare Regeln für solche Fälle (Änderung bzw. Nachträge von Bauanträgen)?

    Abgesehen von der Sorge um fehlenden Wärmeschutz (habe ich in einem anderen Thread schon etwas zu geschrieben), haben wir auch die Sorge, daß wir bei einer möglichen Veräußerung gar keine gültigen Nachweise haben. Inwieweit das zu Problemen führen kann, wäre auch gut zu wissen.

    Mir ist klar, daß ich hier keine Rechtsberatung erwarten darf/kann, aber vielleicht kennt ihr ja Fälle aus der Praxis bzw. wisst, wo man das nachlesen kann. Ich habe trotz intensiver Suche nichts Belastbares finden können.

    Ein Besuch beim Bauamt ist für heute geplant. Eventuell werde ich dort auch Antworten auf meine Fragen bekommen, trotzdem bzw. gerade deshalb ( ;) )würde ich mich über eure Antworten freuen.

    Danke und Gruß,

    Fredi
     
  2. #2 Der Bauberater, 01.03.2012
    Der Bauberater

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    Wenn dein Bauvorhaben x genehmigt war und du reichst einen Nachtrag y ein, dann bekommt der einen Eingangsstepel und es gibt eine "Nachtragsgenehmigung y". In diesem Falle gilt das Eingangsdatum vom Antrag Y für die EneV.
    § 19 EnEV2004
    Übergangsvorschrift
    Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die Errichtung und die Änderung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet ist. Auf genehmigungs- und anzeigefreie Bauvorhaben ist diese Verordnung nicht anzuwenden, wenn mit der Bauausführung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden ist. Auf
    Bauvorhaben nach den Sätzen 1 und 2 sind die bis zum 31. Januar 2002 geltenden Vorschriften der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) und der Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 851) weiter anzuwenden.
     
  3. Fredi

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    Hallo Der Bauberater,

    vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich bin aber noch zu doof, die Verordnung richtig zu deuten?!?

    Wie deckt sich denn der Satz obige Satz mit Ihrer Aussage? Der 'eigentliche' Bauantrag ist ja noch in 2004 eingereicht worden. Und eine Bauanzeige hat es wahrscheinlich auch gegeben, weil sich die Änderung des Kellers ja erst mit Baubeginn ergeben hat.

    Muß ich den Nachtrag als komplett neu eingereichten Bauantrag sehen?

    Was würde es denn bedeuten, wenn mein Haus ohne gültigen Wärmeschutznachweis gebaut worde wäre? Mangel?

    Danke, Gruß und sorry für die blöde Nachfrage (will es aber genau wissen),

    Fredi
     
  4. #4 Der Bauberater, 01.03.2012
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    Dann bring mal Zahlen!!
    Wann wurde der Bauantrag gestellt und wann wurde der Nachtrag eingereicht. Der Tag ist nicht so wichtig, aber der Monat und das Jahr! Alles andere ist Wahrsagerei :cool:
     
  5. Fredi

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    Objekt: EFH unterkellert

    Bauantrag: September 2004
    Baugenehmigung: Oktober 2004
    Nachtrag: Juni 2005
    Nachtragsgenehmigung: August 2005

    Der Nachtrag wurde erstellt, weil sich während der Bauphase herausstellte, daß das Nachbarhaus nicht unterfangen ließ und der Keller daher unterirdisch versetzt werden musste.

    Ein Wärmeschutznachweis, schon gar keiner mit der Änderung des Kellers, wurde nie als Anlage zum Bauantrag bzw. Nachtrag hinzugefügt.

    Danke und Gruß,

    Fredi
     
  6. #6 Der Bauberater, 01.03.2012
    Der Bauberater

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    Bauantrag vor 04.12.2004, deshalb EneV 2002 anwenden.
    Nachtrag nach 04.12.2004, deshalb ist auf die geänderte Planung (was wurde beantragt?) nur der Keller verschoben oder das ganze Gebäude einschl. Keller? die 2004er EneV anzuwenden.
    Was steht bzgl. der EneV in der Genehmigung?
    War in 2004 der Wärmeschutz noch in der LBO-NRW geregelt oder schon ausgegliedert?
     
  7. Fredi

    Fredi

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    Hallo,

    erstmal vielen Dank für die Mühe.

    Nur der Keller wurde unterirdisch versetzt (eine Seite 3m weg, andere Seite 3m dran).

    In der Genehmigung steht gar nichts hinsichtlich der EnEV. Nichts, aber auch nichts.

    Zur der Eingliederung in der BauO NRW kann ich nichts sagen. Vielleicht jemand anders aus dem Forum? Vielleicht auch hinsichtlich der rechtlichen Bewertung der Sache (Bauantrag bzw. Nachtrag).

    Ich komme gerade aus dem Bauamt. Dort wurde mir mitgeteilt, daß Wärmeschutznachweise nur abgeheftet werden, aber nicht geprüft etc. werden. "Verantworlich ist der Planer!". In unserem Fall wurde der Wärmeschutznachweis vor dem eigentlichen Baubeginn nachgereicht! Das kann ich auch datumsmäßig auch nachvollziehen, aber leider wurde auch erst nach Baubeginn festgestellt, daß das Nachbarhaus nicht unterfangen werden kann und daraufhin auch der Keller versetzt und der Nachtrag gestellt! Meines Erachtens haben sich dadurch doch die Bedinungnen hinsichtlich Wärme entschieden geändert!

    Alles unzufriedenstellend! Habe jetzt ein Haus mit einem nicht gültigen Wärmeschutznachweis und weiß nicht, ob mein den Ansprüchen welcher EnEV auch immer genügt.

    Gruß,

    Fredi
     
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