Rechnungsprüfung und Rechnungsfreigabe durch Architekten

Diskutiere Rechnungsprüfung und Rechnungsfreigabe durch Architekten im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, bei unserem Neubau wurde das von uns ausgewählte Architekturbüro (gechlossener Architektenvertrag) mit den Leitungsphasen 1 bis...

  1. #1 mausbaer2004, 05.03.2012
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    Hallo zusammen,

    bei unserem Neubau wurde das von uns ausgewählte Architekturbüro (gechlossener Architektenvertrag) mit den Leitungsphasen 1 bis 8 beauftragt.

    Im Rahmen der Baumaßnahmen und der Bauüberwachung wurden dabei Rechnungen aller Art ( Abschlagsrechnungen / Schlussrechnungen... ) durch den Architekten bzw. den mitbeauftragten Bauleiter inhaltlich geprüft (gegen Ausschreibung / VOB/B Vertrag / erbrachte Leistung zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung) - ggf in der Höhe korrigiert und zur Zahlung durch uns mittels Stempel und Unterschrift durch den Architekten / Bauleiter freigegeben.

    In diesem Zusammenhang stellt sich uns die Frage nach der Haftung des beauftragten prüfenden Architekten / Bauleiters für fehlerhafte Freigaben und dessen mögliche Schadensersatzpflicht uns gegenüber.

    Die Frage ergibt sich aus

    a) fehlerhaft abgerechnete und freigezeichnete Abschlags- oder Schlussrechnungen
    b) gezahlte Abschlagsrechnung für zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung (Abschlagsrechnung) noch nicht erbrachte Leistungen mit anschließender Insolvenzanmeldung der beauftragten Firma

    durch o.g. Rechnungsfreigaben sind uns nachweislich Schäden entstanden. Hier stellt sich daher die Frage nach der rechtlichen Beurteilung und den durch uns zu initiierenden Maßnahmen

    vielen Dank
     
  2. #2 Gast943916, 05.03.2012
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    die wirst du nur durch einen RA erhalten
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 05.03.2012
    Ralf Dühlmeyer

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    Ob der Architekt die Leistungen, die noch nicht/mangelhaft erbracht waren, hätte kürzen oder zumindest kenntlich machen müssen, hängt auch und gerade an den Werkverträgen der Firmen.

    Sollte das so gewesen sein, könnte er haftbar sein.

    Könnte, wäre, wenn, ....

    Initiieren müsst Ihr einen Besuch beim Anwalt, wenn Ihr Euch streiten wollt.

    Mir ginge es aber erstmal um die Frage, was der Architekt dazu sagt.
    Ein Schuldanerkenntnis darf er ohne seine Haftpflicht nicht aussprechen (sonst ist die raus und das wollt Ihr nicht), aber wenn er z.B. seine Haftpflicht darüber informiert und auf die verweist, würde ich erstmal deren Reaktion abwarten.
    Das Kind Überzahlung ist ja eh schon im Brunnen ersoffen!
     
  4. #4 Gast036816, 05.03.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    zum einen muss klar sein, welche fehler und welchem umfang der architekt der architekt bei der prüfung der rechnungen hinterlassen hat. zum anderen muss die aussage belastbar sein. was liegt euch denn dazu vor? eine prüfung der prüfung oder ein gutachten durch einen dritten?
     
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