Hilfe - Nichteinhaltung Abstandsfläche um 20cm

Diskutiere Hilfe - Nichteinhaltung Abstandsfläche um 20cm im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo Bauberater, interessanter Punkt. Habe ich mal an unseren neuen Bauleiter gegeben. Vom Grundgedanken her sehen wir (inkl. dem Bauamt) das...

  1. #61 BVH2011, 09.03.2012
    BVH2011

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    Hallo Bauberater,

    interessanter Punkt. Habe ich mal an unseren neuen Bauleiter gegeben. Vom Grundgedanken her sehen wir (inkl. dem Bauamt) das genauso. Möglichkeiten des Eingriffs soll das Bauamt allerdings nicht haben.

    Anbei der Vollständigkeit halber der komplette Ausschnitt des Lageplans:

    [​IMG]

    Danke & Gruß
    Goldstück
     
  2. Seev

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    Spätestens wenn ich die hier genannten Aspekte alle so lese, würde ich sofort einen Hunni in die Hand nehmen und einen Rechtsanwalt (u.a. mit Bauerfahrung) aufsuchen.
     
  3. #63 BVH2011, 09.03.2012
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    Hallo Seev,

    dies würden wir gerne vermeiden. Nicht weil wir das Geld sparen wollen, obwohl wir genügend Probleme mit dem Bau haben und wir von Extrakosten halb erschlagen werden, sondern weil wir ohne gerichtliche Auseinandersetzungen gerne in unser neues Zuhause / Umfeld ziehen möchten.

    Gruß
    Goldstück
     
  4. Seev

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    Wieso? Ich hab doch nichts von gerichtlicher Auseinandersetzung geschrieben.

    Für 1-2 Hunnis bekommst Du eh nur ca. eine Stunde Beratung, das dürfte aber erst mal hilfreich und ggf. schon ausreichend sein, um grobe "Verhaltensfehler" zu vermeiden.

    Meine Devise: besser einen RA (gilt auch für StB) "vorher" (auch vor Abschluss von Bauverträgen ...) für gute Beratung zahlen und sich in Ruhe informieren als hinterher für die Abwicklung des Knatsches und dazu in Hektik.

    Such Dir halt einen, der Dich nicht nur reinreiten will, woran er natürlich besser verdient. Aber das kann man ja vorher klar abstimmen, mindestens für die ersten Schritte. Wenn dann entsprechendes draus wird, was keiner will, dann wäre man wenigstens vorbereitet.

    Gruss Seev
     
  5. chf01

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    <=>
    Wer findet den WIderspruch? :D
     
  6. #66 driver55, 10.03.2012
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    Er hat's doch geschrieben: Für 1-2 Hunnis bekommst Du eh nur ca. eine Stunde Beratung".
    Passt schon!
     
  7. Roth

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    Da gibt es keinen: Das bestangelegte Geld ist hier das für die fachanwaltliche Beratung!

    Habe in meinem Fall z.B. eine Erstberatung für 150 + MwSt bekommen sowie die Beratung beim Ortstermin für 75 + MwSt je Stunde Anwesenheit. Diese Beträge sind mehr als angemessen, wenn man dadurch erfährt, was rechtlich gesehen Sache ist.
     
  8. #68 ralph12345, 12.03.2012
    ralph12345

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    Ich find Post #50 am besten. DAs sollte man vielleicht als erstes mal machen.
    Mit Hinweis auf das Krüppelwalmdach mal fallen lassen, daß man im Gegenzug auf Beseitigung des Zaunüberstandes (auf Kosten des Nachbarn) besteht.
    Und alternativ genehmigt der Nachbar ohne Bedingungen oder man tauscht Flächen.

    Bei der Garten / Häuserlage kann ich keine echten Nachteile für den Nachbarn erkennen. Den Zaun und die paar m² hergeben wäre ein Nachteil. Also Verhandlungsmasse...

    Mit ner guten Flasche Wein mal rübergehen und über die Sache reden.
     
  9. #69 BVH2011, 14.03.2012
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    Zwischenstand - für alle Interessierte

    Nach einem weiteren Gespräch mit dem Nachbarn sind wir nicht wirklich weitergekommen :( Er bleibt bei seinem Standpunkt, dass er von uns verlangt/erwartet, dass wir Ornamentglas oder Milchglas in die betroffenen Fenster einbauen lassen. An einer Geldzahlung bzw. den Kauf der erforderlichen 20cm hat er kein Interesse.

    Bezüglich unseres Anspruches, dass wir alle offenen Punkte klären wollen, also inkl. dem erwähnten Zaunüberstand (was übrigens eine Fläche von rund 7,5qm betrifft), sieht er es unverändert so, dass die örtlichen Gegebenheiten der Altstadt zählen und nicht das, was unser Vermessungsingenieur ermittelt hat. Er sieht also keine Veranlassung dazu, seinen Zaun zu versetzen.

    Wir empfinden das so, dass hier mit zweierlei Maß gerechnet wird und alles zu unseren Lasten gehen soll. Es ist ja nicht so, dass wir nicht bereit sind etwas anzubieten, um den Überstand auszugleichen, aber alles was nicht seinen Vorstellungen entspricht einfach abzulehnen, das kann doch auch nicht sein.
     
  10. #70 Ralf Dühlmeyer, 14.03.2012
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    Sucht Euch einen guten Planer, der mal mit der Baubehörde spricht. Die kann solche Dinge nmlich auch gegen den Willen des betroffenen Eigentümers regeln.
    Wenn es da auch nur den Hauch einer Chance gibt, den Planer mit an den Tisch beim nächsten Nachbargespräch und dem Nachbarn folgendes klarmachen:
    Entweder Du stimmst freiwillig zu, dann lassen wir Dir das Land hinter Deinem Zaun oder Du machst weiter wie bisher, dann bist Du das Land los und das Amt hebelt Dich auch noch aus!
    Das sollte der Planer allerdings beim Amt vorher auch abklären.

    Wenn das auch nichts hilft, dann muss der Planer einen neuen Bauantrag (den braucht Ihr in jedem Fall) erstellen, ein Anwalt schickt dem Nachbar das zur zustimmenden Unterschrift mit Fristsetzung zu und kann nach Fristablauf erklären, der Nachbar weigere sich.
    Dann das Amt um entsprechende Maßnahmen bitten.

    Eine andere Chance abseits des Rückbaus habt ihr nicht!
     
  11. Papi

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    Spätestens jetzt solltest Du die vorherigen Ratschläge annehmen und schnellstens einen fähigen Baurechtsanwalt konsultieren. Dieser kann mit Euch, Eurem Baufachmann und dem Bauamt gemeinsam eine Lösung erarbeiten, die u.U. ohne Zustimmung des Nachbarn gangbar ist.

    Die Fordeung nach Ornamentglas empfinde ich wie manch anderer als schikanös, die Grenzüberschreitung scheint für den Nachbarn nur der willkommene Anlass zu sein.
     
  12. #72 ralph12345, 14.03.2012
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    Halt ihm einen Auszug aus dem Kataster vor die Nase. Ich nehm mal an, Dein Lageplan ist ein amtlicher Katasterauszug?
    Gibts bei Euch keine Grenzsteine?
     
  13. archi3

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    BGH-Urteil

    Erfahrenen Anwalt fragen, aber als jur. Laie würde ich sagen:

    Je nachdem, wie lange der Zaun bereits besteht, greift allerdings u.U. die Verjährung für den Anspruch auf Beseitigung nach § 1004, Abs. 1, Satz 1 BGB.

    Evtl. besteht auch Anspruch von Euch auf Überbaurente nach § 912 Abs. 2 BGB.

    Es gibt allerdings auch Rechte, die keiner Verjährung unterliegen (z.B. die Herausgabe eures Grundstücksanteils wegen Eigentumsstörung, siehe hierzu BGH V ZR 147/10 v. 28.01.2011).

    http://juris.bundesgerichtshof.de/c...8d2f920c363fdbabb6af1402&nr=55314&pos=2&anz=3
     
  14. #74 Thomas B, 14.03.2012
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    ...soll heißen, daß man auf diese Art und Weise eine ilegale Landnahme legalisiert bekommt??? Ist das geil...
     
  15. Hfrik

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    Das mit dem Zaun kann man auch ganz ander sehen. Zu einem Grundstück gehören alle fest mit dem grundstück verbundenen Dinge, egal wer sie aufgestellt hat.
    So wie ich das sehe steht der Zaun vollständig auf euerm Grundstück, es ist demzufolge euer Zaun, und nicht der des NAchbarn, und ihr könnten ihn entsprechend von eurem Grundstück entfernen. (Vorsicht Laienmeinung)
     
  16. archi3

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    Ist m.E. nicht so (habe einen ähnlich gelagerten Fall - und dazu jur. Unterstützung, deshalb wage ich, mich dazu zu äussern - mit einem RW-Kanal ohne Grunddienstbarkeit auf priv. Grundstück, der von der Gemeinde seit ca. 30-40 Jahren genützt wurde, ohne auf Plänen verzeichnet zu sein und einen Überlauf zum Vorfluter zu besitzen), denn das anteilige Grundstück gehört ja hier durch den Zaun nicht automatisch dem Nachbarn, sondern dem rechtmässigen Eigentümer.

    Verjährt könnten ggf. die aus dem Anspruch auf Beseitigung resultierenden Schadenersatzansprüche für den Zaunrückbau sein (Dauer: evtl. 3 Jahre ab Kenntnis).
    Der Zaunrückbau selbst kann aber m.E. dennoch durch den rechtmässigen Grundstücksbesitzer auf seine Kosten vollzogen werden, denn der Grundstücksbesitzer kann ja die Herausgabe des unrechtmässig benutzten Grundstücksanteils wegen Eigentumsstörung gegenüber dem Nachbarn durchsetzen.

    Meine Meinung ersetzt aber nicht den RA!
     
  17. Bruno

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    Ich habe nicht alles genau gelesen, deshalb ein paar Fragen:

    1. Liegt für den Status quo ein modifizierter Bauantrag (Tektur) vor?
    (Einigen Beiträgen entnehme ich, das Bauamt wisse Bescheid)

    2. Wurde nach § 63 HBO eine Abweichung beantragt, nebst Begründung?

    3. Liegt für den Status quo eine Baugenehmigung vor?

    4. Bzw. das Gegenteil: Liegt ein ablehnender Bescheid der Behörde vor?
     
  18. #78 Thomas B, 15.03.2012
    Thomas B

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    Hallo Bruno,

    wenn ich es richtig verstanden habe, liegt eine BG vor, es wurde aber abweichend von dieser gebaut (höher).

    Thomas
     
  19. Bruno

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    So weit ist es mir klar.

    Das richtige Verfahren wäre für mich: Tektur einreichen, Antrag auf Abweichung stellen und diesen begründen z.B. unter Bezugnahme auf Altstadt und dort übliche Nichteinhaltung von Abstandsflächen. Dann ist die Behörde am Zug, einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erlassen. Der Nachbar spielt bei diesem Vorgehen keine Rolle, den kann man völlig ignorieren und "kommen lassen". Milchglas kann er jedenfalls nie einklagen.
     
  20. #80 Der Bauberater, 16.03.2012
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    Da bin ich mir in Hessen nicht so sicher, die haben da in der HBO etwas mit Einblick und so stehen. Die sind noch schlimmer als die Bayern :yikes
    :bierchen:
     
Thema: Hilfe - Nichteinhaltung Abstandsfläche um 20cm
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