Kältebrücke im Neubau verantwortlich für Schimmelbefall?

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  1. #1 JensWagner, 10.03.2012
    JensWagner

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    Hallo Forum, hallo Experten,

    wir haben Mitte 2011 einen Neubau bezogen.

    Konstruktiv ist eine Betonringanker gegossen worden,
    der an den Giebelwänden bis in die Dachspitze reicht.

    Die Giebelwand selber ist aus Porenbeton.

    Innen am Übergang zwischen Dachschräge und Gibelwand
    hat sich nun Schimmel gebildet, genau in dem Bereich,
    wo der gegossene Betonträger verläuft.

    Messungen eines Ingenieurbüros haben ergeben, dass genau
    in dem Bereich, wo Schimmel und Betonträger sind, die
    Temp. der Wand um 3 Grad niedriger ist als in einer
    Entfernung von ca. 50 cm vom Betonträger.
    Siehe Anlage.

    Ich vermute nun, dass es sich hier um eine Kältebrücke
    handelt, welche auch für die (Kondens-) Feuchtigkeit und
    den Schimmelbefall verantwortlich ist, zumal die Temp.
    am Betonträger in der Nähe des Taupunktes liegt.

    Mein Bauunternehmer sagt lapidar, ich hätte besser lüften
    müssen und irgendwo ist halt immer die Kälteste Stelle

    Meine Frage(n):
    Gibt es irgend eine zitiertbare Norm, die besagt, wie
    groß der Temperaturunterschied an einer gedämmten Wand
    (z.B. Grad pro Meter) sein darf?

    Macht es Sinn, einen vereidigten Sachverständigen einzuschalten?
    Sagt einem der im Vorfeld, ob ein komplettes Gutachten Sinn macht?

    Auch darüber hinaus bin ich über jeden Kommentar dankbar.

    Gruß

    Jens
     
  2. Bruno

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    Zulässige Temperaturunterschiede in Bauteilen sind in Baunormen nicht geregelt. Aber die DIN 4108 Teil 2 gibt vor, dass die innere Oberflächentemperatur unter Normrandbedingungen (-5°C Außenluft, +20°C Raumluft) an keiner Stelle +12,6°C unterschreiten darf (Ausnahme: Fenster).

    Die Messungen des Ingenieurbüros sagen ohne Kenntnis der Außen- und Raumtemperatur nicht aus, ob die DIN 4108 eingehalten ist.

    Falls der Bauunternehmer sich nicht bewegt (warum auch, die Beweislast liegt nach Abnahme beim Bauherrn), empfiehlt sich, die Einhaltung der Anforderungen der DIN 4108 sachverständig nachprüfen zu lassen. Diese erste Prüfung fällt in den Bereich Privatvergnügen und dient nur dazu, die Sinnhaftigkeit weiteren Vorgehens festzustellen. Der Status "Vereidigter Sachverständiger" nützt in dieser Phase nichts. Das Privatgutachten entfaltet so oder so keine bindende Wirkung für den Bauunternehmer, egal wer es erstellt.

    Ergibt das Privatgutachten einen Mangel, lohnt es sich, massiv auf den Unternehmer zuzugehen. Geht das nur gerichtsmäßig, beauftragt das Gericht einen bestellten und vereidigten Sachverständigen. Erst seine Feststellungen, soweit das Gericht diesen folgt, sind dann auch für den Unternehmer bindend.

    Gibt es einen Schnitt durch den Ortgang und durch den Giebel, in dem man den Aufbau exakt nachvollziehen kann? Dann wäre erste Hilfe, ob es sich lohnt, Geld auszugeben, um einen Mangel dingfest zu machen, schon im Forum möglich.
     
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