Brüstungshöhe bei Geländer auf Sockelschicht? Vorschrift?

Diskutiere Brüstungshöhe bei Geländer auf Sockelschicht? Vorschrift? im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; Im Außenbereich soll ein Kellerabgang, der parallel zu einer Hauswand verläuft, oben durch ein Geländer gesichert werden. Die maximale...

  1. #1 Freubau, 08.04.2012
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    Im Außenbereich soll ein Kellerabgang, der parallel zu einer Hauswand verläuft, oben durch ein Geländer gesichert werden.
    Die maximale Absturzhöhe ist ca. 3 m, d.h. als minimale Brüstungshöhe für das Geländer sind 90 cm bei privater bzw. 100 cm bei gewerblicher Nutzung vorgeschrieben.

    Nun ist es aber so, dass das Geländer mittig auf einer Sockelschicht (Läufer- plus Rollschicht) errichtet werden soll, wobei diese Sockelschicht bereits eine Höhe von 21 cm über belaufenem Terrain und eine Tiefe von 24 cm hat.

    Bezieht sich nun vorgenannte Vorschrift zur Brüstungshöhe auf die Höhe ab belaufenem Terrain, so dass das Geländer selbst nur (90-21) cm = 69 cm bei privater bzw. (100-21) cm = 79 cm bei gewerblicher Nutzung mindestens hoch sein muss oder sind dennoch die vollen 90 cm bzw. 100 cm für das Geländer vorgeschrieben?

    In den Landesbauordnungen finde ich hierzu keine eindeutige Antwort, dort ist meist nur von Brüstungshöhe die Rede, ohne Erläuterung, was auf diese Brüstungshöhe angerechnet werden kann.

    In allgemeinen Empfehlungen zum Treppen- und Geländerbau findet sich oft der Hinweis, dass bis zu einer Höhe von 60 cm keine Querstreben vorhanden sein sollten, die ein Überklettern ermöglichen, wozu eigentlich auch die Sockelschicht gehören würde. Letzteres ist allerdings nur eine Empfehlung und keine zwingende Vorschrift, so wie ich es verstanden habe.

    Aus optischen Gründen möchte ich das Geländer gerne niedrig, d.h. unter Anrechnung der Sockelschicht gestalten. Da die Herstellung des Geländers jedoch recht kostspielig ausfallen wird, möchte ich absolut sicher gehen, dabei keine zwingenden Vorschriften zu verletzen. Reklamationen per Bauprüfung und ebenso Haftungsprobleme im Schadenfall (Sturz über das Geländer) müssen ausgeschlossen sein.

    Daher die Frage, ob jemand rechtliche Quellen kennt, die eine eindeutige Antwort zu meiner Frage lieferen? :shades
     
  2. #2 Gast036816, 08.04.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    du musst dann das geländer so platzieren, dass die höhe gesichert ist und niemand auf dem sockel stehen kann, also das geländer ganz weit nach außen setzen.
     
  3. #3 Wieland, 09.04.2012
    Wieland

    Wieland Gast

    Die Absturzsicherheit eines Gländer ist nicht nur von Höhe und Form abhängig. Sondern entscheidend auch von der Aufnahmefähigkeit des seitlichen Druck. In der Regel mind. 100Kg / lfdm ab OK.
    Die Verankerung des Geländer auf einer gemauerten Rollschicht wird deshalb nicht ausreichen. Hier sollte ein Statiker die nötigen Vorgaben machen. ( Beispiel eine Besuchergruppe lehnt sich Mann an Mann
    an das Geländer um in die Tiefe zu schauen ).

    Safety first !
     
  4. #4 Freubau, 09.04.2012
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    Das möchte ich jedoch nicht, weil das optisch nicht nach meinem Geschmack wäre.

    Deswegen ja die Frage nach einer Vorschrift, wo es um Maßnahmen gegen vorsätzliches Überklettern geht, die ich nirgendwo als zwingende Vorschrift finde.

    Nur mal so: Mit einem kleinen Hechtsprung d.h. vorsätzlich kann jeder Erwachsene über eine 90cm-Brüstung springen.

    Ich verstehe die Vorschrift mit der Brüstungshöhe eher so, dass ausgeschlossen werden muss, dass man nicht aus Versehen (z.B. bei Schwindel und seitliches Torkeln) kopfüber übers Geländer abstürzt.

    Gibt es ggf. irgendwelche Rechtskommentare zu den Vorschriften?
     
  5. #5 Gast036816, 09.04.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    entweder du machst das geländer nach vorschrift so hoch, dass die absicherung gegeben ist, auch wenn jemand auf dem sockel drauf steht oder du machst das geländer niedriger und beantragst bei der bauaufsicht eine befreiung. da musst du eine gute begründung vortragen, ästhetische gesichtspunkte werden nicht gern angenommen. kostet auch ein stück extra-gebühr, d. h. du bezahlst der behörde den haftungsausschluss.

    eine aussicht auf erfolg wird dir niemand geben.
     
  6. #6 Freubau, 09.04.2012
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    Und wo steht das genau so? Bitte mal den genauen Wortlaut der Vorschrift angeben, von welcher Du redest.
    In den Landesbauordnungen - das hatte ich anfangs schon gesagt - steht da nichts, da ist nur von Brüstungshöhe die Rede und fertig.


    Dies war die Frage, welche ich anfangs gestellt hatte:
     
  7. ubwoch

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    Das steht in der ASR 12/1-3 und ASR 17/1,2, wenn es sich um eine gewerbliche Nutzung handelt.
    Die ASR konkretisieren die Arbeitsstättenverordnung und haben den Stellenwert einer Rechtsnorm mit Vermutungswirkung, d.h. wenn Du es so machst, wie dort beschrieben, bist du im rechtssicheren Bereich, Du kannst das gleiche Schutzziel aber auch auf andere Art und Weise gewährleisten, stehst dann aber dafür gerade.
    Die ASR ist aber nur für gewerbliche Nutzung bzw. öffentliche Gebäude wirklich bindend.
     
  8. Baumal

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  9. #9 Der Bauberater, 10.04.2012
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  10. #10 Freubau, 10.04.2012
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    Das ist zwar ein schweizer Dokument, aber sehr interessant.

    Dort heißt es, dass ein Sockel mit einer Breite von weniger als 12 cm nicht mehr 'begehbar', sondern nur noch 'besteigbar' ist; nur noch 'besteigbar' heißt dabei, dass man ab dieser Höhe nicht mehr freihändig gehen kann. Die Mindestvorschriften bei der Brüstungshöhe beziehen sich grundsätzlich erstmal auf die höchste begehbare Höhe.

    Meine Sockelschicht ist genau gemessen 23,5 cm breit, d.h. bei mittig aufgestelltem Geländer komme ich auf weniger als 12 cm für die außenliegende Trittfläche. Das würde dann ja passen. Zudem könnte dabei ggf. die halbe Pfostenbreite noch abgezogen werden. Und da ferner die obere Rollschicht aus abgerundeten Formsteinen besteht, ist ohnehin ein freihändiges Begehen auf der halben Sockelschicht nicht möglich. Soweit so gut, wenn dieser schweizer Umstand auch für Deutschland gilt.

    Zwischenzeitlich habe ich noch herausgefunden, dass als Vorschrift auch die DIN 18065 gilt. Dort steht, dass für Gebäude mit maximal 2 Wohnungen (d.h. Ein- und Zweifamilienhäuser) Maßnahmen gegen Überklettern von Brüstungen nicht erforderlich sind, man sozusagen Gestaltungsfreiheit bei der Ausführung von Geländern hat.
     
  11. #11 Freubau, 10.04.2012
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    Sehr interessant. Nun ist alles geklärt:

    Die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 12/1-3 schreibt erstmal für Umwehrungen eine Brüstungshöhe von 100 cm vor.
    In der Arbeitsstättenverordnung steht aber auch, dass die Brüstungshöhe niedriger sein darf, je nach Landesbauordnung.
    In der Landesbauordnung sind nur 90 cm vorgeschrieben, d.h. diese 90 cm gelten dann hier für Privat und Gewerbe.

    Eben konnte ich einen Fachmann vom Bauamt telefonisch erreichen. Dieser hat mir erklärt, dass bei der Bemessung der Brüstungshöhe ebenso wie bei dem schweizer Infodokument zwischen 'begehbar' und 'besteigbar' unterschieden wird. Er meint, meine Sockelschicht sei eindeutig nicht begehbar, da auf der Außenseite keine volle Trittbreite von 12 cm vorhanden wäre. Ich dürfe daher den ganzen Sockel in die Brüstungshöhe mit einbeziehen, sagte er, und dass das Terrain unter dem Sockel Basis der begehbaren Fläche sei.

    Besondere Maßnahmen gegen Überklettern schriebe ferner die DIN 18065 bei Ein- und Zweifamilienhäusern nicht vor, bestätigte er mir, das hatte ich ja auch schon gelesen. Und ähnliche Vorschriften sind auch nicht Gegenstand der LBauO SH bzw. HBauO.

    D.h. die Mindesthöhe - gewerblich oder privat - die das Geländer auf der 21 cm hohen Sockelschicht haben muss, sind gerade mal 69 cm.

    Zum theoretischen Umbau des Geländers wäre ich erst verpflichtet beim Umbau des Hauses zum Mehrfamilienhaus (mind. 3 Wohnungen) oder bei einer Nutzung als Kindergarten etc.


    Vielen Dank für Eure Antworten, die mir geholfen haben, bei der Fragebeantwortung auf die richtige Spur zu kommen.
     
  12. #12 Wieland, 10.04.2012
    Wieland

    Wieland Gast

    Auf einen Statischen Nachweis der Geländerkonstruktion / Verankerung und Profildicke,für horizontal Kräfte (Kragarm) sollte auf keinen Fall verzichtet werden !

    Safety first !
     
Thema: Brüstungshöhe bei Geländer auf Sockelschicht? Vorschrift?
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